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Anleitung zum GEGENREDEN - ETC Graz

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Artikel 4, 7. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention <strong>zum</strong> Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950<br />

Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung,<br />

wegen der er/sie bereits nach dem Gesetz und dem<br />

Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt<br />

oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren<br />

desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder<br />

bestraft werden.<br />

„Sperr ma’n glei no amol ein!<br />

Der hot eh nix draus glernt!“<br />

Gegenfrage<br />

„Zweimol sitzn gehen für a Vabrechn?“<br />

Gegenrede<br />

- Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er/sie<br />

bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen ist,<br />

in einem Strafverfahren desselben Staates nochmals<br />

vor Gericht gestellt oder bestraft werden.<br />

- Ein Freispruch in einem Staat schützt nicht vor erneuter<br />

Verfolgung von Taten im Ausland, die auf denselben<br />

Tatsachen beruhen.<br />

- Wenn ein und dieselbe Handlung mehrere Straftatbestände<br />

erfüllt, kann auch jeder Tatbestand für sich<br />

bestraft werden.<br />

Info<br />

Der prägende Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung<br />

und -verfolgung (ne bis in idem) besagt, dass niemand wegen<br />

einer Straftat, wegen der er/sie bereits rechtskräftig<br />

verurteilt oder freigesprochen ist, in einem Strafverfahren<br />

50<br />

desselben Staates nochmals vor Gericht gestellt oder bestraft<br />

werden darf. Neben Strafverfahren sind hierbei in Österreich<br />

auch Verwaltungsstrafen erfasst, nicht jedoch z.B.<br />

disziplinarrechtliche Maßnahmen. Ein und dieselbe Handlung<br />

kann mehrere Straftatbestände erfüllen. Dies verstößt<br />

für sich genommen noch nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot,<br />

solange es einen Unterschied in den grundlegenden<br />

Elementen der strafbaren Handlungen gibt.<br />

Aus Gründen der Rechtssicherheit interpretiert der Europäische<br />

Gerichtshof für Menschenrechte den Begriff „dieselbe<br />

Straftat“ im Sinne von Artikel 4 7. ZP EMRK neu: Diese Bestimmung<br />

verbietet nun die Verfolgung oder Anklage einer<br />

zweiten „strafbaren Handlung“, wenn diese auf identischen<br />

Tatsachen oder auf Tatsachen beruht, die im Wesentlichen<br />

dieselben sind.<br />

Zulässig ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens dann,<br />

wenn „neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen<br />

oder das frühere Verfahren schwere, den Ausgang des<br />

Verfahrens berührende Mängel aufweist“.<br />

Der Schutz vor Doppelbestrafung und -verfolgung bezieht<br />

sich nur auf denselben Staat. Ein Freispruch in einem Staat<br />

schützt nicht vor erneuter Verfolgung von Taten im Ausland,<br />

die auf denselben Tatsachen beruhen.

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