Anleitung zum GEGENREDEN - ETC Graz
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Artikel 4, 7. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention <strong>zum</strong> Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950<br />
Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung,<br />
wegen der er/sie bereits nach dem Gesetz und dem<br />
Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt<br />
oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren<br />
desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder<br />
bestraft werden.<br />
„Sperr ma’n glei no amol ein!<br />
Der hot eh nix draus glernt!“<br />
Gegenfrage<br />
„Zweimol sitzn gehen für a Vabrechn?“<br />
Gegenrede<br />
- Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er/sie<br />
bereits rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen ist,<br />
in einem Strafverfahren desselben Staates nochmals<br />
vor Gericht gestellt oder bestraft werden.<br />
- Ein Freispruch in einem Staat schützt nicht vor erneuter<br />
Verfolgung von Taten im Ausland, die auf denselben<br />
Tatsachen beruhen.<br />
- Wenn ein und dieselbe Handlung mehrere Straftatbestände<br />
erfüllt, kann auch jeder Tatbestand für sich<br />
bestraft werden.<br />
Info<br />
Der prägende Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung<br />
und -verfolgung (ne bis in idem) besagt, dass niemand wegen<br />
einer Straftat, wegen der er/sie bereits rechtskräftig<br />
verurteilt oder freigesprochen ist, in einem Strafverfahren<br />
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desselben Staates nochmals vor Gericht gestellt oder bestraft<br />
werden darf. Neben Strafverfahren sind hierbei in Österreich<br />
auch Verwaltungsstrafen erfasst, nicht jedoch z.B.<br />
disziplinarrechtliche Maßnahmen. Ein und dieselbe Handlung<br />
kann mehrere Straftatbestände erfüllen. Dies verstößt<br />
für sich genommen noch nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot,<br />
solange es einen Unterschied in den grundlegenden<br />
Elementen der strafbaren Handlungen gibt.<br />
Aus Gründen der Rechtssicherheit interpretiert der Europäische<br />
Gerichtshof für Menschenrechte den Begriff „dieselbe<br />
Straftat“ im Sinne von Artikel 4 7. ZP EMRK neu: Diese Bestimmung<br />
verbietet nun die Verfolgung oder Anklage einer<br />
zweiten „strafbaren Handlung“, wenn diese auf identischen<br />
Tatsachen oder auf Tatsachen beruht, die im Wesentlichen<br />
dieselben sind.<br />
Zulässig ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens dann,<br />
wenn „neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen<br />
oder das frühere Verfahren schwere, den Ausgang des<br />
Verfahrens berührende Mängel aufweist“.<br />
Der Schutz vor Doppelbestrafung und -verfolgung bezieht<br />
sich nur auf denselben Staat. Ein Freispruch in einem Staat<br />
schützt nicht vor erneuter Verfolgung von Taten im Ausland,<br />
die auf denselben Tatsachen beruhen.