Anleitung zum GEGENREDEN - ETC Graz

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24.08.2013 Aufrufe

Artikel 3, 7. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950 Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist der/diejenige, der/die aufgrund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz oder der Übung des betreffenden Staates zu entschädigen. „Bei uns is da Häfn eh net so oarg, wos braucht ma do a Entschädigung?“ Gegenfrage „Wos is do eigentlich die Frage?“ Gegenrede - Dass für einen erlittenen Schaden ein Ausgleich zusteht, ist eines der Grundprinzipien unseres Rechtssystems. - Wenn der Staat durch seine Organe einen Schaden verursacht, steht selbstverständlich auch eine Entschädigung zu. - Nach Ausschöpfen des innerstaatlichen Rechtswegs ist noch der Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte möglich. Info Da die persönliche Freiheit im demokratischen Staat als eines der höchsten Güter angesehen wird, ist im Umkehrschluss auch der Freiheitsentzug eine gravierende Einschränkung von Rechten. Dies gilt, wenn Untersuchungshaft oder eine Haftstrafe rechtskonform verhängt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein/e Unschuldige/r aufgrund eines Fehlurteils inhaf- 48 tiert wurde. Dass für einen erlittenen Schaden ein Ausgleich zusteht, ist eines der Grundprinzipien unseres Rechtssystems. Es gilt im Straßenverkehr oder in der Beziehung zwischen KonsumentIn und DienstleisterIn. Soll dieses Prinzip auf einmal nicht mehr gelten, wenn das Rechtssystem selbst einen Schaden verursacht hat? Artikel 3 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK regelt die Bedingungen für eine Entschädigung aufgrund eines Justizirrtums: Wenn jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist und das Urteil später aufgehoben wurde, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist der/ diejenige, der/die aufgrund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz oder der gängigen Praxis des betreffenden Staates zu entschädigen. Artikel 5 Abs. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention sieht zudem eine Entschädigung für konventionswidrige Haft vor. Aus dieser Vorschrift können Privatpersonen direkte Ansprüche ableiten. Voraussetzungen dafür sind, dass die/der BeschwerdeführerIn in Haft genommen wurde, dass innerstaatliche Gerichte eine Verletzung von Artikel 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) festgestellt haben, dass der/dem BeschwerdeführerIn aufgrund dieser Verletzung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist und dass der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft wurde.

Bei uns is da Häfn eh net so oarg, wos braucht ma do a Entschädigung?

Artikel 3, 7. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention <strong>zum</strong> Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950<br />

Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig<br />

verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben worden, weil<br />

eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache<br />

schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist der/diejenige,<br />

der/die aufgrund eines solchen Urteils eine Strafe<br />

verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz oder der Übung<br />

des betreffenden Staates zu entschädigen.<br />

„Bei uns is da Häfn eh net so oarg, wos<br />

braucht ma do a Entschädigung?“<br />

Gegenfrage<br />

„Wos is do eigentlich die Frage?“<br />

Gegenrede<br />

- Dass für einen erlittenen Schaden ein Ausgleich<br />

zusteht, ist eines der Grundprinzipien unseres<br />

Rechtssystems.<br />

- Wenn der Staat durch seine Organe einen Schaden<br />

verursacht, steht selbstverständlich auch eine<br />

Entschädigung zu.<br />

- Nach Ausschöpfen des innerstaatlichen Rechtswegs<br />

ist noch der Gang <strong>zum</strong> Europäischen Gerichtshof für<br />

Menschenrechte möglich.<br />

Info<br />

Da die persönliche Freiheit im demokratischen Staat als<br />

eines der höchsten Güter angesehen wird, ist im Umkehrschluss<br />

auch der Freiheitsentzug eine gravierende Einschränkung<br />

von Rechten. Dies gilt, wenn Untersuchungshaft<br />

oder eine Haftstrafe rechtskonform verhängt wurden.<br />

Dies gilt umso mehr, wenn sich nachträglich herausstellt,<br />

dass ein/e Unschuldige/r aufgrund eines Fehlurteils inhaf-<br />

48<br />

tiert wurde. Dass für einen erlittenen Schaden ein Ausgleich<br />

zusteht, ist eines der Grundprinzipien unseres Rechtssystems.<br />

Es gilt im Straßenverkehr oder in der Beziehung zwischen<br />

KonsumentIn und DienstleisterIn. Soll dieses Prinzip<br />

auf einmal nicht mehr gelten, wenn das Rechtssystem<br />

selbst einen Schaden verursacht hat?<br />

Artikel 3 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK regelt die Bedingungen<br />

für eine Entschädigung aufgrund eines Justizirrtums:<br />

Wenn jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig<br />

verurteilt worden ist und das Urteil später aufgehoben<br />

wurde, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache<br />

schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so ist der/<br />

diejenige, der/die aufgrund eines solchen Urteils eine Strafe<br />

verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz oder der gängigen<br />

Praxis des betreffenden Staates zu entschädigen.<br />

Artikel 5 Abs. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention<br />

sieht zudem eine Entschädigung für konventionswidrige<br />

Haft vor. Aus dieser Vorschrift können Privatpersonen direkte<br />

Ansprüche ableiten. Voraussetzungen dafür sind, dass<br />

die/der BeschwerdeführerIn in Haft genommen wurde,<br />

dass innerstaatliche Gerichte eine Verletzung von Artikel 5<br />

(Recht auf Freiheit und Sicherheit) festgestellt haben, dass<br />

der/dem BeschwerdeführerIn aufgrund dieser Verletzung<br />

ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist<br />

und dass der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft wurde.

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