Anleitung zum GEGENREDEN - ETC Graz

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24.08.2013 Aufrufe

Artikel 4, 4. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950 Kollektivausweisungen ausländischer Personen sind nicht zulässig. „De ghean olle zruckgschickt mit ihre eingwickltn Weiba!“ Gegenfrage „Wie tätst du di fühln, wennst auf einmal rausgschmissn wirst?“ Gegenrede - Die Entscheidung für eine Ausweisung darf nur nach sorgfältiger Prüfung des Falles ausgesprochen werden und gilt auch immer nur für diesen Einzelfall. - „Kollektivausweisungen“, bei denen Ausweisungen über eine ganze Gruppe ausländischer Personen verhängt werden, sind unzulässig. - Im Falle von EU-BürgerInnen verletzt die Ausweisung auch das Recht auf Niederlassungsfreiheit, eine der vier Grundfreiheiten der EU. Info Eine Ausweisung ist die Aufforderung an eine ausländische Person, das Staatsgebiet zu verlassen. Die Gründe, die eine Ausweisung rechtfertigen, sind in den nationalen Gesetzen bestimmt, ebenso wie die Umstände, unter denen eine Ausweisung nicht erfolgen darf. Bei der Erlassung einer Ausweisung ist jedenfalls auf das Menschenrecht auf Privat- und Familienleben (Artikel 8 EMRK) Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung für eine Ausweisung darf nur nach sorgfältiger Prüfung des betreffenden Falles ausgesprochen werden und gilt auch immer nur für diesen Einzelfall. Sogenannte „Kollektivausweisungen“, bei denen Ausweisungen über eine ganze Gruppe ausländischer Personen verhängt werden, sind unzulässig. 42 Nach österreichischem Recht liegt ein Ausweisungsgrund vor, wenn sich eine Person unrechtmäßig in Österreich aufhält oder wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht gegeben sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen beispielsweise eine ortsübliche Unterkunft oder ein regelmäßiges eigenes Einkommen. Daneben gilt in Österreich die Nichterfüllung der sogenannten Integrationsvereinbarung, sprich die Absolvierung eines Deutschkurses, als Ausweisungsgrund. Wenn die Niederlassungsbewilligung mit der Begründung des Familiennachzugs erteilt wurde, kann der Verlust der Eigenschaft als Angehörige/r (beispielsweise bei einer Scheidung) zu einer Ausweisung führen. Allerdings sieht das Gesetz auch sogenannte „Verfestigungsgründe“ vor. Drittstaatsangehörigen, die eine Niederlassungsbewilligung erhalten haben und seit mehreren Jahren in Österreich leben, kommt ein erhöhter Aufenthaltsschutz zu. Für Aufregung sorgte kürzlich die Ausweisung von mehreren hundert Roma und Romnija aus Frankreich. Die Regierung hatte angeordnet, hunderte illegale Siedlungen, vorrangig jene der Roma und Romnija, zu räumen. Anschließend wurden den nun Obdachlosen 300,- Euro als Rückkehrhilfe angeboten und diese, großteils rumänische (also EU-) StaatsbürgerInnen, „freiwillig“ in ihr Herkunftsland ausgeflogen. Rumänien kritisierte die Aktion als „kollektive Abschiebung nach ethnischen Kriterien“. Von einer Einzelfallprüfung kann hier keine Rede sein. Die Rechtfertigung Frankreichs, die Roma und Romnija wären freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt, ließ auch die EU-Kommission nicht gelten. Die Maßnahmen berühren außerdem die Niederlassungsfreiheit, also das Recht aller EU-BürgerInnen, sich in einem anderen EU-Land niederzulassen.

de ghean olle zruckgschickt mit ihre eingwickltn Weiba!

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