Anleitung zum GEGENREDEN - ETC Graz
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Artikel 4, 4. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention <strong>zum</strong> Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950<br />
Kollektivausweisungen ausländischer Personen<br />
sind nicht zulässig.<br />
„De ghean olle zruckgschickt mit ihre eingwickltn Weiba!“<br />
Gegenfrage<br />
„Wie tätst du di fühln, wennst auf einmal rausgschmissn<br />
wirst?“<br />
Gegenrede<br />
- Die Entscheidung für eine Ausweisung darf nur nach<br />
sorgfältiger Prüfung des Falles ausgesprochen werden<br />
und gilt auch immer nur für diesen Einzelfall.<br />
- „Kollektivausweisungen“, bei denen Ausweisungen<br />
über eine ganze Gruppe ausländischer Personen<br />
verhängt werden, sind unzulässig.<br />
- Im Falle von EU-BürgerInnen verletzt die Ausweisung<br />
auch das Recht auf Niederlassungsfreiheit, eine der<br />
vier Grundfreiheiten der EU.<br />
Info<br />
Eine Ausweisung ist die Aufforderung an eine ausländische<br />
Person, das Staatsgebiet zu verlassen. Die Gründe,<br />
die eine Ausweisung rechtfertigen, sind in den nationalen<br />
Gesetzen bestimmt, ebenso wie die Umstände, unter denen<br />
eine Ausweisung nicht erfolgen darf. Bei der Erlassung<br />
einer Ausweisung ist jedenfalls auf das Menschenrecht auf<br />
Privat- und Familienleben (Artikel 8 EMRK) Rücksicht zu<br />
nehmen.<br />
Die Entscheidung für eine Ausweisung darf nur nach sorgfältiger<br />
Prüfung des betreffenden Falles ausgesprochen<br />
werden und gilt auch immer nur für diesen Einzelfall. Sogenannte<br />
„Kollektivausweisungen“, bei denen Ausweisungen<br />
über eine ganze Gruppe ausländischer Personen verhängt<br />
werden, sind unzulässig.<br />
42<br />
Nach österreichischem Recht liegt ein Ausweisungsgrund<br />
vor, wenn sich eine Person unrechtmäßig in Österreich<br />
aufhält oder wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung<br />
eines Aufenthaltstitels nicht gegeben sind. Zu diesen Voraussetzungen<br />
zählen beispielsweise eine ortsübliche Unterkunft<br />
oder ein regelmäßiges eigenes Einkommen. Daneben<br />
gilt in Österreich die Nichterfüllung der sogenannten<br />
Integrationsvereinbarung, sprich die Absolvierung eines<br />
Deutschkurses, als Ausweisungsgrund. Wenn die Niederlassungsbewilligung<br />
mit der Begründung des Familiennachzugs<br />
erteilt wurde, kann der Verlust der Eigenschaft als<br />
Angehörige/r (beispielsweise bei einer Scheidung) zu einer<br />
Ausweisung führen. Allerdings sieht das Gesetz auch sogenannte<br />
„Verfestigungsgründe“ vor. Drittstaatsangehörigen,<br />
die eine Niederlassungsbewilligung erhalten haben und seit<br />
mehreren Jahren in Österreich leben, kommt ein erhöhter<br />
Aufenthaltsschutz zu.<br />
Für Aufregung sorgte kürzlich die Ausweisung von mehreren<br />
hundert Roma und Romnija aus Frankreich. Die Regierung<br />
hatte angeordnet, hunderte illegale Siedlungen,<br />
vorrangig jene der Roma und Romnija, zu räumen. Anschließend<br />
wurden den nun Obdachlosen 300,- Euro als Rückkehrhilfe<br />
angeboten und diese, großteils rumänische (also<br />
EU-) StaatsbürgerInnen, „freiwillig“ in ihr Herkunftsland<br />
ausgeflogen. Rumänien kritisierte die Aktion als „kollektive<br />
Abschiebung nach ethnischen Kriterien“. Von einer Einzelfallprüfung<br />
kann hier keine Rede sein. Die Rechtfertigung<br />
Frankreichs, die Roma und Romnija wären freiwillig in ihre<br />
Heimat zurückgekehrt, ließ auch die EU-Kommission nicht<br />
gelten. Die Maßnahmen berühren außerdem die Niederlassungsfreiheit,<br />
also das Recht aller EU-BürgerInnen, sich in<br />
einem anderen EU-Land niederzulassen.