24.08.2013 Aufrufe

Anleitung zum GEGENREDEN - ETC Graz

Anleitung zum GEGENREDEN - ETC Graz

Anleitung zum GEGENREDEN - ETC Graz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Artikel 4, 4. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention <strong>zum</strong> Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950<br />

Kollektivausweisungen ausländischer Personen<br />

sind nicht zulässig.<br />

„De ghean olle zruckgschickt mit ihre eingwickltn Weiba!“<br />

Gegenfrage<br />

„Wie tätst du di fühln, wennst auf einmal rausgschmissn<br />

wirst?“<br />

Gegenrede<br />

- Die Entscheidung für eine Ausweisung darf nur nach<br />

sorgfältiger Prüfung des Falles ausgesprochen werden<br />

und gilt auch immer nur für diesen Einzelfall.<br />

- „Kollektivausweisungen“, bei denen Ausweisungen<br />

über eine ganze Gruppe ausländischer Personen<br />

verhängt werden, sind unzulässig.<br />

- Im Falle von EU-BürgerInnen verletzt die Ausweisung<br />

auch das Recht auf Niederlassungsfreiheit, eine der<br />

vier Grundfreiheiten der EU.<br />

Info<br />

Eine Ausweisung ist die Aufforderung an eine ausländische<br />

Person, das Staatsgebiet zu verlassen. Die Gründe,<br />

die eine Ausweisung rechtfertigen, sind in den nationalen<br />

Gesetzen bestimmt, ebenso wie die Umstände, unter denen<br />

eine Ausweisung nicht erfolgen darf. Bei der Erlassung<br />

einer Ausweisung ist jedenfalls auf das Menschenrecht auf<br />

Privat- und Familienleben (Artikel 8 EMRK) Rücksicht zu<br />

nehmen.<br />

Die Entscheidung für eine Ausweisung darf nur nach sorgfältiger<br />

Prüfung des betreffenden Falles ausgesprochen<br />

werden und gilt auch immer nur für diesen Einzelfall. Sogenannte<br />

„Kollektivausweisungen“, bei denen Ausweisungen<br />

über eine ganze Gruppe ausländischer Personen verhängt<br />

werden, sind unzulässig.<br />

42<br />

Nach österreichischem Recht liegt ein Ausweisungsgrund<br />

vor, wenn sich eine Person unrechtmäßig in Österreich<br />

aufhält oder wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung<br />

eines Aufenthaltstitels nicht gegeben sind. Zu diesen Voraussetzungen<br />

zählen beispielsweise eine ortsübliche Unterkunft<br />

oder ein regelmäßiges eigenes Einkommen. Daneben<br />

gilt in Österreich die Nichterfüllung der sogenannten<br />

Integrationsvereinbarung, sprich die Absolvierung eines<br />

Deutschkurses, als Ausweisungsgrund. Wenn die Niederlassungsbewilligung<br />

mit der Begründung des Familiennachzugs<br />

erteilt wurde, kann der Verlust der Eigenschaft als<br />

Angehörige/r (beispielsweise bei einer Scheidung) zu einer<br />

Ausweisung führen. Allerdings sieht das Gesetz auch sogenannte<br />

„Verfestigungsgründe“ vor. Drittstaatsangehörigen,<br />

die eine Niederlassungsbewilligung erhalten haben und seit<br />

mehreren Jahren in Österreich leben, kommt ein erhöhter<br />

Aufenthaltsschutz zu.<br />

Für Aufregung sorgte kürzlich die Ausweisung von mehreren<br />

hundert Roma und Romnija aus Frankreich. Die Regierung<br />

hatte angeordnet, hunderte illegale Siedlungen,<br />

vorrangig jene der Roma und Romnija, zu räumen. Anschließend<br />

wurden den nun Obdachlosen 300,- Euro als Rückkehrhilfe<br />

angeboten und diese, großteils rumänische (also<br />

EU-) StaatsbürgerInnen, „freiwillig“ in ihr Herkunftsland<br />

ausgeflogen. Rumänien kritisierte die Aktion als „kollektive<br />

Abschiebung nach ethnischen Kriterien“. Von einer Einzelfallprüfung<br />

kann hier keine Rede sein. Die Rechtfertigung<br />

Frankreichs, die Roma und Romnija wären freiwillig in ihre<br />

Heimat zurückgekehrt, ließ auch die EU-Kommission nicht<br />

gelten. Die Maßnahmen berühren außerdem die Niederlassungsfreiheit,<br />

also das Recht aller EU-BürgerInnen, sich in<br />

einem anderen EU-Land niederzulassen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!