Anleitung zum GEGENREDEN - ETC Graz
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Artikel 2, 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950 Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen. „Weiter Schul gehn zohlt si net aus, du heiratst jo eh!“ Gegenfrage Und wenn i net heirat?“ Gegenrede - Bildung ist die beste Investition gegen Armut und für die Verbesserung der Lebensbedingungen insbesondere von Frauen und Kindern. - In Österreich sind Schulwahl und Schulerfolg immer noch stark von der sozialen Herkunft des Kindes abhängig. - Das Bildungssystem muss hier ausgleichen, versagt hier aber aufgrund der frühen Trennung in verschiedene Schultypen und steht damit dem Recht auf Bildung entgegen. Info Das Recht auf Bildung ist nicht nur an sich ein grundlegendes Menschenrecht, sondern auch eine Voraussetzung für andere Menschenrechte. Denn um Wissen über und Bewusstsein für seine Rechte zu erlangen, bedarf es eines grundlegenden Maßes an Bildung. Das Ziel der Bildung ist es, jeden Menschen dazu befähigen, sein Leben selbstbestimmt zu gestalten und sich auf sinnvolle Weise in die Gesellschaft einzubringen. Bildung soll das Bewusstsein für die Würde des Menschen stärken, die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit ermöglichen und das Verständnis unter allen Bevölkerungsgruppen fördern. Bildung ist die beste Investition gegen Armut und für die Verbesserung der Lebensbedingungen und Chancen insbesondere von Frauen und Kindern. Gut ausgebildete Menschen können besser für sich und ihre Familien sorgen. Das Bewusstsein für Gesundheit, Hygiene und Ernährung ermöglicht die Vermeidung von Krankheiten. Es besteht er- 34 wiesenermaßen ein Zusammenhang zwischen der Bildung von Frauen und sinkender Kindersterblichkeit. Nicht zuletzt fördert Bildung die soziale Stabilität, den Frieden und die Demokratie. Nicht nur die Grundschulbildung, auch die Sekundärbildung muss allgemein zugänglich sein. Die Bestimmungen zum Recht auf Bildung sind unmissverständlich darin, den Zugang zu Sekundarstufe nicht von den scheinbaren Fähigkeiten des Kindes abhängig zu machen. Die frühe Selektion der SchülerInnen, wie wir sie in Österreich haben – auch die Selektion nach Leistung – läuft dem allgemeinen Recht auf Bildung zuwider. Erst der Zugang zur Hochschulbildung soll an die individuellen Fähigkeiten gebunden werden. In Österreich sind Schulwahl und Schulerfolg immer noch stark von der sozialen Herkunft des Kindes abhängig. Bildungschancen sind ungleich verteilt. Strukturelle Benachteiligungen – insbesondere für Kinder mit Migrationsgeschichte – sind nach wie vor gegeben. Die Wahrscheinlichkeit, ein Studium zu beginnen, ist für Jugendliche aus bildungsnahen Schichten in Österreich dreimal so hoch wie für Kinder bildungsferner Familien. Eltern mit niedrigeren Bildungsabschlüssen können ihren Kindern aus Mangel an finanziellen und zeitlichen Ressourcen häufig nicht die gleiche Förderung bieten wie Eltern mit Hochschulbildung und dementsprechendem Einkommensniveau. Bildung genießt außerdem nicht in allen Familien den gleichen Stellenwert, was sich wiederum auf die Schulförderung der Kinder auswirkt. Das Bildungssystem sollte dazu dienen, Chancengleichheit herzustellen – im Sinne des Rechts des Kindes, das unverschuldet in einer besseren oder schlechteren Startpositionen in die Schule eintritt. Darauf zu pochen, Kinder im Alter von zehn Jahren entsprechend ihrer angeblichen Leistungsfähigkeit in verschiedene Schultypen einzustufen, widerspricht dem eigentlichen Ziel des Rechts aller Menschen auf Bildung.
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