Artikel 1, 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention <strong>zum</strong> Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950 Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. „Nehmt´s eam des Grundstickl weg! So an mecht i net als Nochborn!“ Gegenfrage „Und da nächste nimmt donn dir dei Auto weg, wenn eam net passt, wie du fohrst?“ Gegenrede - Unter Eigentum versteht man im Wesentlichen Gegenstände, bewegliche und unbewegliche Sachen (Immobilien) und bestimmte andere Rechte, insbesondere das geistige Eigentum (Urheber-, Patent-, Markenrechte usw.). - Unter bestimmten Umständen sind Eingriffe in das Eigentum möglich. - Wenn kein öffentliches Interesse vorliegt, ist eine Enteignung nicht zulässig. Info Jede natürliche und juristische Person hat laut Definition der Europäischen Menschenrechtskonvention einen Anspruch auf den Schutz und die Benützung ihres rechtmäßig erworbenen Eigentums. Unter Eigentum versteht man im Wesentlichen Gegenstände, bewegliche und unbewegliche Sachen (Immobilien) und bestimmte andere Rechte, insbesondere das geistige Eigentum (Urheber-, Patent-, Markenrechte usw.). Unter bestimmten Umständen sind Eingriffe in das Eigentum möglich. Einer Person kann ihr Eigentum entzogen wer- 32 den (Enteignung), oder der Staat kann Nutzungsregelungen verfügen. Die Enteignung kann eine formelle Enteignung, also ein Verlust des Eigentums zugunsten des Staates, oder eine De facto-Enteignung sein. Letztere beschreibt staatliche Maßnahmen, die wegen ihrer schwerwiegenden Auswirkung eine sinnvolle Nutzung des Eigentums nicht mehr zulassen. Nutzungsregelungen sind staatliche Maßnahmen, die einen bestimmten Gebrauch des Eigentums gebieten oder verbieten, beispielsweise Bauverbote, Planungsbeschränkungen oder auch staatliche Lizenzen, z.B. für Alkoholausschank in einem Lokal. Eigentumseinschränkungen sind nur zulässig, wenn es das öffentliche Interesse verlangt, der Eingriff eine gesetzliche Grundlage hat und die Einschränkung zur Erreichung des Ziels geeignet und verhältnismäßig ist. Das heißt, es muss ein Interessensausgleich zwischen dem enteigneten oder in der Nutzung seines Eigentums eingeschränkten Eigentümer und der Allgemeinheit, die von der Einschränkung profitiert, erfolgen. Unzulässig ist der Eingriff dann, wenn ein Interessenabgleich zwischen der/dem EigentümerIn und der Allgemeinheit zu Lasten des/der ersteren erfolgt, die betroffene Person also eine individuelle und exzessive Last zu tragen hat, die in keinem Verhältnis <strong>zum</strong> öffentlichen Interesse steht. Ein klassisches Beispiel für öffentliches Interesse ist der Bau von Straßen oder anderer Infrastruktur. Wenn kein öffentliches Interesse vorliegt, ist eine Enteignung nicht zulässig.
Nehmt´s eam des Grundstickl weg! So an mecht i net als Nochborn!
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