Artikel 6, Europäische Konvention <strong>zum</strong> Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1950 Jede Person hat Anspruch darauf, dass seine/ihre Sache in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird. Bis <strong>zum</strong> gesetzlichen Nachweis der Schuld gilt jede Person als unschuldig. „Wia kennan Sie nur so an vateidign, so wie der ausschaut, is a sicher kriminell!“ Gegenfrage „Wie schaut leicht a Krimineller aus?“ Gegenrede - Das Recht auf ein faires Verfahren nach fixen Regeln – zu denen auch die Verteidigung gehört – ist ein Kernelement des Rechtsstaates. - Die Unschuldsvermutung gilt nicht nur vor Gericht, sondern auch für die Medien. - Zu einem fairen Verfahren gehört auch die gesetzliche Möglichkeit, ein Urteil anfechten zu können. Info Das Recht auf ein faires Verfahren ist ein Kernelement des Rechtsstaates. Es beruht auf dem Grundprinzip der Gleichheit vor dem Gesetz und vor Gericht. Wer einer Straftat beschuldigt wird, hat das Recht auf ein Gerichtsverfahren und eine faire Behandlung vor Gericht. Jedem und jeder Angeklagten muss die Anhörung ihres Falles ermöglicht werden. Um zu gewährleisten, dass die rechtsstaatlichen Prinzipien eingehalten werden, müssen die Gerichte unparteiisch und unabhängig sein. Das bedeutet, dass die Richter und Richterinnen in keiner Weise der Politik unterstellt sein dürfen. Die Regierungsbehörden dürfen ihnen keine Weisungen erteilen und können einen Richter oder eine Richterin weder entlassen noch auf einen anderen Posten versetzen (Prinzip der Gewaltenteilung, das die Bereiche Justiz, Verwaltung und Gesetzgebung streng voneinander trennt, um Machtkonzentration zu vermeiden und gegenseitige Kontrolle zu ermöglichen). Jede/r Angeklagte hat das Recht, im Detail zu erfahren, wel- 16 che Vergehen ihr/ihm zur Last gelegt werden, und bei den Verhandlungen und der Urteilsverkündung anwesend zu sein. Es steht ihm/ihr gesetzlich zu, sich selbst zu verteidigen oder sich durch eine/n Anwalt/Anwältin verteidigen zu lassen. Sollte sich der/die Angeklagte die Anwaltskosten nicht leisten können, muss ihm/ihr – <strong>zum</strong>indest in Fällen mit hoher Strafandrohung – ein/e VerteidigerIn unentgeltlich zur Seite gestellt werden. Die Behörden haben die Pflicht, über all diese Möglichkeiten zu informieren. Gleichheit vor dem Gericht bedeutet auch, dass jede Partei die gleichen Chancen hat, ihre Sicht des Sachverhaltes zu präsentieren, eigene ZeugInnen vernehmen zu lassen und ZeugInnen der Gegenseite zu befragen sowie unentgeltlich eine/n DolmetscherIn zu erhalten, wenn man die Verhandlungssprache nicht versteht oder spricht. Zum Schutz eines fairen Verfahrensablaufs sind Verhandlungen vor Gericht grundsätzlich öffentlich. Ausnahmen sind z.B. der Schutz der nationalen Sicherheit oder der Interessen minderjähriger Angeklagter. Jede Person ist bis <strong>zum</strong> gerichtlichen Nachweis ihrer Schuld als unschuldig anzusehen und auch so zu behandeln. Daran haben sich auch die Medien in ihrer Berichterstattung zu halten. Ein weiterer Aspekt der Unschuldsvermutung ist das Recht des/der Angeklagten, zu schweigen sowie sich nicht selbst beschuldigen zu müssen. Dieses Schweigen darf nicht als Eingeständnis der Schuld gedeutet werden. Das Gericht darf die/den Betreffende/n auch nicht <strong>zum</strong> Reden zwingen oder in irgendeiner Form Druck in diese Richtung ausüben (siehe auch Art. 3 EMRK). Ein wirksames und faires Verfahren beinhaltet auch die gesetzliche Möglichkeit, ein Urteil anfechten zu können. Dazu verfügt ein Rechtsstaat über mehrere gerichtliche Ebenen. Die/der Verurteilte kann vor einer höheren Instanz die Überprüfung des Urteils beantragen.
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