Vergleichsangebote (PDF) - esf-epm
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01/2012 V1.0<br />
Vergabe – <strong>Vergleichsangebote</strong><br />
Vergabe – <strong>Vergleichsangebote</strong><br />
ArbeitshilfeN<br />
Bei Anschaffungen über 500 Euro sind mindestens drei <strong>Vergleichsangebote</strong> einzuholen. Diese<br />
Vorschrift ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid sowie der Publikation „Wertgrenzen für die<br />
Vergabe von Aufträgen“ des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren<br />
Baden-Württemberg. Nach § 3 Abs. 1 VOL/A gelten drei <strong>Vergleichsangebote</strong> bei freihändigen Vergaben<br />
und beschränkten Ausschreibungen als Soll-Vorschrift.<br />
Diese Regelung ist im Rahmen der Auftragsvergabe zu berücksichtigen und betrifft insbesondere die<br />
freihändige Vergabe. Diese ist für ESF-Träger in Baden Württemberg nur im Rahmen der Ausnahmen<br />
nach § 3 Abs. 5 VOL/A oder bis zu einem Höchstwert von 10.000 Euro möglich.<br />
Für Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500 Euro (netto) gilt der sogenannte<br />
Direktkauf. Hierfür sind keine <strong>Vergleichsangebote</strong> oder Vergabedokumentation notwendig, jedoch gilt<br />
nach wie vor der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.<br />
Im Rahmen der freihändigen Vergabe werden Leistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.<br />
Dies bedeutet jedoch nicht, dass andere Regelungen der VOL nicht gelten und man in der Vergabe<br />
der Aufträge völlig frei ist. Dies gilt insbesondere für den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit<br />
und für die einzelnen Dokumentationspflichten im Rahmen der Erstellung einer Vergabedokumentation<br />
(§ 20 VOL).<br />
Konkrete Regelungen für das Einholen der Angebote existieren nicht. Im Rahmen der EPM-Schulungen<br />
wurden folgende Empfehlungen erarbeitet:<br />
Es sollten mehr als nur drei Anbieter/innen angeschrieben werden, da es immer wieder zu Fehlern bei<br />
den Angeboten kommt und einzelne Bieter/innen vorab aussortiert werden müssen. Es sollten aber<br />
mindestens drei Angebote zum Vergleich vorliegen.<br />
Das Vier-Augen-Prinzip sollte bei der Durchführung des Verfahrens stets eingehalten werden. Sowohl<br />
bei Versand der Aufforderung und Entgegennahme der Angebote (z.B. Email-Verteiler) als auch bei<br />
Wertung derselben. Ebenso bei Rückfragen an Bieter/innen (siehe unten).<br />
Das Verfahren sollte gut dokumentiert werden. Dies ist auch in § 20 VOL/A geregelt und bezieht sich<br />
auf jede Vergabeart.<br />
Folgende Verfahrensschritte sollten dokumentiert werden:<br />
• die Entscheidung über die Vergabeart,<br />
• die Beschreibung der Leistung,<br />
• die Kriterien und deren Ausprägung, nach denen die Angebote bewertet werden,<br />
• die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (Postbeleg, Email),<br />
• der Eingang der einzelnen Angebote (Poststempel, Umschläge),<br />
• die Wertung der Angebote und welches den Zuschlag erhalten hat (Protokoll).<br />
Folgendes sollte bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe (z.B. per Email, Brief, etc.) beachtet<br />
werden:<br />
• Die Aufforderungen sollten gleichzeitig an die potentiellen Bieter/innen abgeschickt werden, damit<br />
niemand benachteiligt wird.<br />
• Allen sollte die gleiche Leistungsbeschreibung zu Grunde liegen, sowie ein Hinweis darauf, dass<br />
nur Angebote berücksichtigt werden, die der Leistungsbeschreibung entsprechen. Dies ist eine<br />
Grundvoraussetzung, damit die Angebote auch wirklich vergleichbar sind.<br />
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• Es sollte darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein formales Vergabeverfahren handelt.<br />
Somit erspart man sich Verärgerung bei bisherigen Lieferanten bzw. Lieferantinnen und auch<br />
unliebsame Verkaufsanrufe können somit verhindert werden.<br />
• Die Wertungskriterien sollten genannt werden (z.B. Preis, Referenzen).<br />
• Es empfiehlt sich einen Hinweis aufzunehmen, dass bei Nichtbeachtung des Angebotes keine<br />
gesonderte Mitteilung erfolgt.<br />
• Eine Frist für die Einreichung der Angebote sollte gesetzt werden.<br />
01/2012 V1.0<br />
Verhandlungen mit dem Bieter bzw. der Bieterin sind grundsätzlich ausgeschlossen. Es sei denn, es<br />
bestehen Zweifel über das Angebot oder den Bieter bzw. die Bieterin oder es sind noch Details zu<br />
einem Nebenangebot oder der Leistung zu klären. In keinem Fall darf hierbei über den Preis verhandelt<br />
werden. Solche Verhandlungen sollten auch schriftlich fixiert werden (z.B. Email-Verkehr,<br />
Telefonprotokoll, etc.).<br />
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich die Wertgrenzen für die Auftragsvergabe mit der Zeit verändern<br />
können. Auf der ESF-Webseite des Landes (www.<strong>esf</strong>-bw.de) finden Sie eine aktuelle Übersicht zu den<br />
geltenden Wertgrenzen.<br />
Vergabe – <strong>Vergleichsangebote</strong>