Beschränkte Ausschreibung (PDF) - esf-epm
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01/2012 V1.0<br />
Vergabe – <strong>Beschränkte</strong> <strong>Ausschreibung</strong><br />
Vergabe – <strong>Beschränkte</strong> <strong>Ausschreibung</strong><br />
ArbeitshilfeN<br />
Die beschränkte <strong>Ausschreibung</strong> ist grundsätzlich gegenüber der öffentlichen <strong>Ausschreibung</strong> nachrangig<br />
zu behandeln. Die beschränkte <strong>Ausschreibung</strong> kann nur in den Sonderfällen des § 3 Abs. 3 und 4<br />
VOL/A gewählt werden. Diese liegen vor, wenn:<br />
3 a) die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in<br />
geeigneter Weise ausgeführt werden kann, besonders wenn außergewöhnliche Eignung (vgl.<br />
§ 2 Abs.1 Satz 1) erforderlich ist,<br />
3 b) wenn eine öffentliche <strong>Ausschreibung</strong> aus anderen Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung)<br />
unzweckmäßig ist,<br />
4 a) wenn eine öffentliche <strong>Ausschreibung</strong> kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat,<br />
4 b) wenn die öffentliche <strong>Ausschreibung</strong> für den/die Auftraggeber/in oder die Bewerber/innen<br />
einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder dem Wert der<br />
Leistung im Missverhältnis stehen würde,<br />
Nur in den Fällen des § 3 Abs. 4 kann eine beschränkte <strong>Ausschreibung</strong> ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb<br />
durchgeführt werden. In allen anderen Fällen muss ein Teilnahme wett bewerb vorausgehen.<br />
Für die ESFTräger in BadenWürttemberg ist die Regelung in der derzeit geltenden Fassung der<br />
Beschaffungsanordnung (BAO) des Landes BadenWürttemberg von besonderer Bedeutung. Hier ist<br />
in Nummer 9.1 geregelt, dass zusätzlich zu den Ausnahmen nach § 3 VOL/A eine beschränkte<br />
<strong>Ausschreibung</strong> bis zu einem Höchstwert von 40.000 Euro (jeweils ohne Umsatzsteuer) möglich ist.<br />
<strong>Beschränkte</strong> <strong>Ausschreibung</strong>en bis zu einem Auftragswert von 40.000 Euro netto (gem. BAO) sind ohne<br />
Teilnahmewettbewerb zulässig, unter Anwendung des § 3 Abs. 4b VOL/A. Bei einer Auftragssumme<br />
unter 40.000 Euro ist davon auszugehen, dass ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb einen Aufwand<br />
verursacht, der in einem Missverhältnis zum Wert der Leistung bzw. zu dem möglichen erreichbaren<br />
Vorteil steht.<br />
Nach § 12 VOL/A soll die Bekanntmachung von öffentlichen Teilnahmewettbewerben in Tageszeitungen,<br />
amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internetportalen erfolgen. Im letztgenannten<br />
Fall müssen diese über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.<br />
Die Bekanntmachung des Teilnahmewettbewerbs soll mindestens folgende Angaben enthalten:<br />
a) Bezeichnung (Anschrift) der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle und der den Zuschlag<br />
erteilenden Stelle sowie der Stelle, bei der die Angebote oder Teilnahmeanträge einzureichen<br />
sind,<br />
b) Art der Vergabe,<br />
c) die Form, in der Angebote und Teilnahmeanträge einzureichen sind,<br />
d) Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistungserbringung,<br />
e) gegebenenfalls die Anzahl, Größe und Art der einzelnen Lose,<br />
f) gegebenenfalls die Zulassung von Nebenangeboten,<br />
g) etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,<br />
h) die Bezeichnung und die Anschrift der Stelle, die die Vergabeunterlagen abgibt oder bei der sie<br />
eingesehen werden können,<br />
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i) die Teilnahme oder Angebots und Bindefrist,<br />
j) die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen,<br />
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k) die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten<br />
sind,<br />
l) die mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen, die die Auftraggeber/<br />
innen für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers bzw. der Bewerberin oder des Bieters bzw.<br />
der Bieterin verlangen,<br />
m) sofern verlangt die Höhe der Kosten für Vervielfältigungen der Vergabeunterlagen bei öffentlichen<br />
<strong>Ausschreibung</strong>en,<br />
n) die Angabe der Zuschlagskriterien, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt werden.<br />
Bei beschränkten <strong>Ausschreibung</strong>en mit und ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb werden die<br />
Vergabeunterlagen anschließend nur an ausgewählte Unternehmen übermittelt. In beiden Fällen müssen<br />
die Kriterien, die der Auswahl der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen zugrunde<br />
lagen, in der Vergabedokumentation festgehalten werden.<br />
Die Vergabeunterlagen enthalten alle Angaben, die erforderlich sind, um eine Entscheidung über eine<br />
Teilnahme an dem Verfahren zu treffen. In der Regel sind dies z.B. die Bewerbungsbedingungen, die<br />
Zuschlagskriterien, eine Leistungsbeschreibung sowie die Vertragsbedingungen. Außerdem können<br />
hier auch zusätzliche Nachweise (z.B. zur Zuverlässigkeit) verlangt werden. Ebenso kann ein Hinweis<br />
auf Nebenangebote enthalten sein sofern diese zugelassen sind.<br />
Das Eingangsdatum des Angebots ist auf dem ungeöffneten Umschlag zu vermerken. Bei Durchführung<br />
der <strong>Ausschreibung</strong> sollte die jeweilige für den Posteingang zuständige Stelle, über die <strong>Ausschreibung</strong><br />
informiert sein, damit die entsprechende Post vorab aussortiert werden kann. Daher sollte den Bieter/<br />
innen auch eine Vergabenummer oder ähnliche Kennzeichnung mitgeteilt werden, die auf dem<br />
Umschlag zu vermerken ist.<br />
Das Öffnen der Angebote ist erst nach Ablauf der Frist unter Zeugen bzw. Zeuginnen zulässig.<br />
Zunächst erfolgt eine formale Prüfung, ob der Umschlag verschlossen und eindeutig gekennzeichnet<br />
innerhalb der Frist eingegangen ist.<br />
Über die Öffnung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche mindestens die Namen und Adressen der<br />
Bieter/innen sowie den Preis enthält und zusätzlich den Hinweis ob Nebenangebote eingereicht wurden.<br />
Außerdem müssen Ausschlüsse – z.B. wegen Nichteinhaltung der Frist – gesondert erfasst werden.<br />
Beweise hierfür sollten dringend aufbewahrt werden (z.B. Umschläge).<br />
Die Angebote sind zunächst auf Vollständigkeit, sowie auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu<br />
prüfen.<br />
Erklärungen und Nachweise können von den Bieter/innen noch nachgefordert werden. Dies betrifft<br />
nicht Preisangaben, es sei denn in sehr geringem Umfang ohne Einfluss auf den Gesamtpreis oder<br />
auf die Wertung.<br />
Vergabe – <strong>Beschränkte</strong> <strong>Ausschreibung</strong>
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Folgende Punkte müssen bei den zugelassenen Angeboten überprüft werden:<br />
Vergabe – <strong>Beschränkte</strong> <strong>Ausschreibung</strong><br />
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• Enthalten die Angebote alle geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise?<br />
• Wurde eine rechtsverbindliche Unterschrift geleistet oder gibt es eine entsprechende elektronische<br />
Signatur?<br />
• Wurden die erforderlichen Preisangaben gemacht?<br />
• Wurden Änderungen an den Angaben des Bieters bzw. der Bieterin vorgenommen, die nicht eindeutig<br />
sind oder deren Herkunft nicht eindeutig ist?<br />
• Wurden Änderungen oder Ergänzungen an Unterlagen vorgenommen?<br />
• Gibt es Anzeichen für Absprachen des Bieters bzw. der Bieterin mit anderen?<br />
• Sind nicht zugelassene Nebenangebote enthalten?<br />
Trifft einer der o.g. Punkte zu, ist der Bieter bzw. die Bieterin vom weiteren Verfahren auszuschließen.<br />
Folgende Punkte können außerdem bei den zugelassenen Angeboten überprüft werden:<br />
• Handelt es sich um ein Angebot eines Bieters bzw. einer Bieterin, der bzw. die:<br />
• Insolvenz angemeldet hat,<br />
• sich in Liquidation befindet,<br />
• Versäumnisse bei der Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsabgaben<br />
aufweist,<br />
• eine sonstige schwere Verfehlung begangen hat, die seine/ihre Zuverlässigkeit in Frage stellt,<br />
• vorsätzlich unzutreffende Erklärungen zur Eignung im Rahmen des Vergabeverfahrens<br />
abgegeben hat?<br />
• Gibt es begründete Zweifel an der Eignung des Bieters bzw. der Bieterin zur Vertragserfüllung?<br />
• Bei einem auffällig niedrigen Preis ist die Kalkulationsgrundlage des Bieters bzw. der Bieterin vor<br />
der Vergabe verpflichtend zu prüfen. Besteht ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung<br />
und Preis, muss von einem Zuschlag abgesehen werden.<br />
Grundsätzlich hat die Wertung der Angebote ausschließlich nach den Kriterien zu erfolgen, die in der<br />
Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen benannt sind. Dabei ist das wirtschaftlichste Angebot<br />
entscheidend, nicht allein der niedrigste Preis (vgl. § 18 VOL/A).<br />
Verhandlungen mit dem Bieter bzw. der Bieterin sind grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 15 VOL/A).<br />
Es sei denn es bestehen Zweifel über das Angebot oder bzgl. der Eignung des Bieters bzw. der<br />
Bieterin. In keinem Fall darf hierbei über den Preis verhandelt werden. Solche Verhandlungen sollten<br />
auch schriftlich fixiert werden (z.B. EmailVerkehr, Telefonprotokoll, etc.).<br />
Der Zuschlag hat gem. § 18 VOL/A auf das wirtschaftlichste Angebot zu erfolgen. Der Preis allein ist<br />
dabei nicht entscheidend. Der Zuschlag muss schriftlich erfolgen. Eine elektronische Zuschlagserteilung<br />
oder eine Zuschlagserteilung per Fax ist zulässig.<br />
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Auf schriftlichen Antrag eines abgelehnten Bieters bzw. einer abgelehnten Bieterin muss diesem/dieser<br />
innerhalb von 15 Tagen folgendes mitgeteilt werden:<br />
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• Gründe für die Ablehnung,<br />
• Merkmal und Vorteile des erfolgreichen Angebotes,<br />
• Name des erfolgreichen Bieters bzw. der erfolgreichen Bieterin.<br />
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Eine Aufhebung der <strong>Ausschreibung</strong> (vgl. § 17 VOL/A) kann nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen,<br />
insbesondere wenn kein Angebot vorliegt, dass den Bewerbungsbedingungen entspricht, die<br />
Grundlagen bzw. Rahmenbedingungen für die <strong>Ausschreibung</strong> sich grundlegend geändert haben oder<br />
diese kein wirtschaftliches Ergebnis hatte.<br />
Bei Aufhebung des Vergabeverfahrens sind die Bieter/innen unter Angabe der Gründe unverzüglich zu<br />
informieren.<br />
Über das gesamte Verfahren ist von Anfang an eine schriftliche Dokumentation zu erstellen<br />
(Vergabedokumentation), welche die einzelnen Schritte und Entscheidungen darstellt.<br />
Bei beschränkten <strong>Ausschreibung</strong>en ohne Teilnahmewettbewerb ist außerdem zu beachten, dass der<br />
Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin ab einem Auftragswert von 25.000 Euro (netto) dazu verpflichtet<br />
ist, für die Dauer von drei Monaten auf Internetseiten oder portalen über jeden vergebenen Auftrag zu<br />
infor mieren. Diese Informationen umfassen mindestens Angaben zum Namen des Auftraggebers bzw.<br />
der Auftraggeberin, deren/dessen Beschaffungsstelle und deren Adressdaten sowie den Namen des<br />
beauftragten Unternehmens bzw. der beauftragten Person (ggf. anonymisiert), Informationen über die<br />
Ver gabeart, Art und Umfang der Leistung sowie den Zeitraum der Leistungserbringung (vgl. §19<br />
VOL/A).<br />
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich die Wertgrenzen für die Auftragsvergabe mit der Zeit verändern<br />
können. Auf der ESFWebseite des Landes (www.<strong>esf</strong>bw.de) finden Sie eine aktuelle Übersicht zu den<br />
geltenden Wertgrenzen.<br />
Vergabe – <strong>Beschränkte</strong> <strong>Ausschreibung</strong>