GWG, Poolabschreibung, Abschreibung - esf-epm
GWG, Poolabschreibung, Abschreibung - esf-epm
GWG, Poolabschreibung, Abschreibung - esf-epm
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
01/2012 V1.0<br />
Geringwertige Wirtschaftsgüter (<strong>GWG</strong>) –<br />
<strong>Poolabschreibung</strong> – <strong>Abschreibung</strong><br />
Als geringwertige Wirtschaftsgüter (<strong>GWG</strong>) werden Anschaffungen bezeichnet, die<br />
• abnutzbar,<br />
• beweglich und<br />
• selbstständig nutzungsfähig sind.<br />
Typische geringwertige Wirtschaftsgüter sind beispielsweise<br />
• Kleinmöbel,<br />
• Faxgeräte,<br />
• All-In-One-Geräte,<br />
• Digitalphoto.<br />
<strong>GWG</strong> – <strong>Poolabschreibung</strong> - <strong>Abschreibung</strong><br />
ArbeitshilfeN<br />
Hingegen sind beispielsweise Drucker und Scanner keine selbstständig nutzungsfähigen Geräte und<br />
werden zusammen mit dem PC, dem Bildschirm, etc. und eventuellen Installationskosten als Einheit<br />
gesehen. Alle Kosten für die Gesamteinheit „PC“ werden somit addiert. Ebenso werden beispielsweise<br />
verschiedene PCs, Zusatzgeräte und Installationskosten für einen Schulungsraum in einer<br />
Gesamteinheit „Schulungsraum“ zusammengefasst.<br />
Für die Höhe der Kosten von selbstständig nutzungsfähigen Geräten oder „Einheiten“ ist entscheidend,<br />
wie die Anschaffungen steuerrechtlich behandelt werden. Der ESF in Baden-Württemberg folgt<br />
in der Regel den steuerrechtlichen Bestimmungen, somit haben diese Auswirkungen auf die ESF-<br />
Förderung. Für die Förderphase 2007 bis 2013 gilt es demnach zwei Regelungen im Auge zu behalten,<br />
die nachfolgend erläutert werden.<br />
<strong>GWG</strong> ab 01.01.2008<br />
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde ab dem 01.01.2008 die sogenannte <strong>Poolabschreibung</strong> für<br />
<strong>GWG</strong> mit einem Kaufpreis zwischen 151 Euro und 1.000 Euro (netto) eingeführt.<br />
Mit dieser Regelung konnten seit 01.01.2008 nur noch geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten<br />
bis maximal 150 Euro (netto) in voller Höhe im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden.<br />
Diese Sofortabschreibung wird im Kostenplan unter Position 3.1 „Verbrauchsgüter und <strong>GWG</strong>“ abgerechnet.<br />
Anschaffungen – beispielsweise ein „All-In-One-Gerät“ oder eine „PC-Einheit“ – mit Anschaffungskosten<br />
zwischen 151 Euro und 1.000 Euro (netto) werden nach den Regeln der <strong>Poolabschreibung</strong> behandelt.<br />
Die <strong>Poolabschreibung</strong> wird im Kostenplan unter der Position 3.2 „<strong>Abschreibung</strong>en“ abgerechnet.<br />
Anschaffungen – beispielsweise eine „Schulungsraum-Einheit“ – mit Gesamtkosten über 1.001 Euro<br />
(netto) werden wie bisher auf der Grundlage der jeweils geltenden <strong>Abschreibung</strong>stabelle ab geschrieben.<br />
Diese <strong>Abschreibung</strong>skosten werden im Kostenplan ebenfalls unter der Position<br />
3.2 „<strong>Abschreibung</strong>en“ abgerechnet.<br />
1/4<br />
I<br />
II<br />
III<br />
IV
ArbeitshilfeN<br />
<strong>GWG</strong> ab 01.01.2010<br />
Infolge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes erfuhren die Regeln für die <strong>Abschreibung</strong> von<br />
geringwertigen Wirtschaftsgütern ab dem 01.01.2010 erneut eine Veränderung.<br />
Seit dem 01.01.2010 haben Träger pro Wirtschaftsjahr die Wahl, entweder die Regelung der<br />
<strong>Poolabschreibung</strong> oder die alte <strong>GWG</strong>-Grenze wieder anzuwenden. Im letztgenannten Fall können<br />
Anschaffungskosten bis maximal 410 Euro (netto) sofort abgeschrieben werden. Diese Kosten können<br />
unter Position 3.1 „Verbrauchsgüter und <strong>GWG</strong>“ geltend gemacht werden. Anschaffungen über<br />
410 Euro (netto) müssen dann aber wieder auf der Grundlage der jeweils geltenden <strong>Abschreibung</strong>stabelle<br />
abgeschrieben werden.<br />
Hierbei ist zu beachten, dass die Entscheidung bzgl. der Wahl des <strong>Abschreibung</strong>sverfahrens für <strong>GWG</strong><br />
vom Träger für das Unternehmen insgesamt getroffen werden muss. Es ist also nicht möglich die<br />
Regelung für einen Bereich anzuwenden der ein ESF Projekt ist und die andere Regel für den Rest<br />
des Betriebes. Gerade rechtlich unselbständige Einheiten großer überregionaler Träger sollten darauf<br />
achten, die gleiche Regel zu wählen, die auch der überregionale Träger anwendet. Weiterhin kann<br />
diese Entscheidung nur für ein ganzes Wirtschaftsjahr (in der Regel Kalenderjahr) getroffen werden.<br />
Es gilt also zu beachten, ob es Veränderungen gibt und inwieweit sich diese auf das Vorgehen in ESF-<br />
Projekten auswirken.<br />
Hinweis: Wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist, wird die Umsatzsteuer zusätzlich mit abgeschrieben.<br />
Träger, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, dürfen hingegen nur die Netto-Anschaffungskosten<br />
abschreiben.<br />
Förderfähigkeit von <strong>Abschreibung</strong>en<br />
2/4<br />
01/2012 V1.0<br />
Generell gilt, dass <strong>Abschreibung</strong>en nur für die Dauer der Projektlaufzeit entsprechend des Nutzungsanteils<br />
im Projekt abgerechnet werden können. Förderfähig ist der <strong>Abschreibung</strong>saufwand für Möbel,<br />
(materielle) Betriebsausstattung, Fahrzeuge, Infrastruktur und Immobilien, in dem Maße in dem der<br />
Erwerb nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert wurde.<br />
Nur lineare <strong>Abschreibung</strong>en sind förderfähig. Degressive <strong>Abschreibung</strong>en und Sonderabschreibungen<br />
sind nicht zulässig.<br />
<strong>Abschreibung</strong>en für Objekte, die in erster Linie für unternehmerische Gewinnerzielung eingesetzt werden,<br />
sind nicht förderfähig.<br />
<strong>Abschreibung</strong>en sind nur auf käuflich erworbene Güter möglich. Eine Wertaufholung oder Doppelabschreibung<br />
ist nicht zulässig. Wenn das abzuschreibende Wirtschaftsgut von Dritten gekauft wurde, ist<br />
eine Bestätigung, dass keine EU-Finanzierung vorliegt erforderlich.<br />
Die Anerkennung von <strong>Abschreibung</strong>en als förderfähig kann eingeschränkt sein. Bei Projekten im<br />
Förderbereich des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft sind <strong>Abschreibung</strong>en grundsätzlich nicht<br />
förderfähig.<br />
<strong>GWG</strong> – <strong>Poolabschreibung</strong> - <strong>Abschreibung</strong>
01/2012 V1.0<br />
Vorgehen bei der <strong>Poolabschreibung</strong><br />
<strong>GWG</strong> – <strong>Poolabschreibung</strong> - <strong>Abschreibung</strong><br />
ArbeitshilfeN<br />
Ausstattungsgegenstände, inklusive der Kosten um diese in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen,<br />
von 151 Euro (netto) bis zu 1.000 Euro (netto) sind in einem jahrgangsbezogenen Sammelposten<br />
(Pool) einzustellen. Wichtig dabei ist, dass alle Anschaffungen eines Jahres, die unter diese Regel<br />
fallen – unabhängig davon, wann im Jahr sie gekauft wurden –, gleichberechtigt in den Pool aufgenommen<br />
werden. Dieser Pool bzw. Sammelposten wird dann gleichmäßig verteilt über die Dauer von<br />
fünf Jahren abgeschrieben. Konkret bedeutet dies, dass der Gesamtwert des Pools zu 20 Prozent im<br />
Jahr des Kaufs und den vier folgenden Jahren jeweils am 31.12. abgeschrieben wird, auch wenn einzelne<br />
dieser Wirtschaftsgüter zwischenzeitlich verkauft werden oder defekt sind. Wichtig ist, dass<br />
jedes Jahr ein neuer Pool für das laufende Jahr gebildet und auf fünf Jahre abgeschrieben wird.<br />
Beispiel:<br />
2010 – Sofortabschreibung<br />
Flipchart 120 Euro<br />
Dieser Betrag wird in vollem Umfang im Jahr 2010 abgerechnet.<br />
2010 – <strong>Poolabschreibung</strong><br />
Bürostuhl 240 Euro<br />
Schreibtisch 180 Euro<br />
Gesamt 420 Euro davon werden jeweils 20 Prozent = 84 Euro in den<br />
Jahren 2010 – 2014 abgeschrieben.<br />
2011 – <strong>Poolabschreibung</strong><br />
„PC-Einheit“ 960 Euro<br />
Aktenschrank 400 Euro<br />
Gesamt 1.360 Euro<br />
<strong>Poolabschreibung</strong> beim ESF<br />
<strong>Poolabschreibung</strong>en können auch beim ESF abgerechnet werden, wenn ein Projektbezug vorhanden<br />
ist und das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wird. Werden Ausstattungsgegenstände<br />
einer <strong>Poolabschreibung</strong> nur anteilig genutzt, muss der Abrechnung ein Kostenverteilungs<br />
schlüssel zugrunde liegen.<br />
<strong>Poolabschreibung</strong>en sind abrechnungsfähig:<br />
• für Neuanschaffungen im Projektjahr und<br />
d.h PC, Bildschirm, Drucker, Scanner, Tastatur und<br />
Installationskosten.<br />
davon werden jeweils 20 Prozent = 272 Euro<br />
in den Jahren 2011 - 2015 abgeschrieben.<br />
• für vorhandene Ausstattungsgegenstände, die vor Projektbeginn gekauft wurden, aber im Projekt<br />
genutzt werden und noch nicht abgeschrieben sind.<br />
Bei Projekten, die ein komplettes Kalenderjahr umfassen, wird die <strong>Poolabschreibung</strong> am 31.12. des<br />
Projektjahres abgerechnet.<br />
3/4<br />
I<br />
II<br />
III<br />
IV
ArbeitshilfeN<br />
Beginnt oder endet ein Projekt unterjährig – beispielsweise am 01.07. – können die <strong>Poolabschreibung</strong>en<br />
von projektbezogenen Ausstattungsgegenständen nur anteilig – entsprechend des Projektzeitraums<br />
– abgerechnet werden. Konkret bedeutet dies, dass die <strong>Poolabschreibung</strong> bei einem Projektende am<br />
01.07. nur für 6 Monate förderfähig ist.<br />
Die Ausstattungsgegenstände sollten jährlich in einem Nutzdatenblatt dokumentiert werden. Diese<br />
Nutzdatenblätter inklusive der Originalrechnungen sind Grundlage für die ESF-Abrechnung und müssen<br />
bei Nachfragen oder Prüfungen vorgelegt werden. Die <strong>Poolabschreibung</strong> wird im Kostenplan unter<br />
der Position 3.2 „<strong>Abschreibung</strong>en“ abgerechnet.<br />
Vorlage <strong>Poolabschreibung</strong> – Nutzdatenblatt<br />
EPM hat als Arbeitserleichterung für ESF-Träger einen Vordruck „<strong>Poolabschreibung</strong>_Nutzdatenblatt_<br />
Vorlage.xls“ erstellt. Ab 2008 muss jährlich ein solches Nutzdatenblatt für die im jeweiligen Kalenderjahr<br />
gekauften Gegenstände erstellt werden. In den weißen Feldern werden folgende Angaben eingetragen:<br />
Art der Anschaffung, Anschaffungsdatum, Kaufpreis. Die <strong>Abschreibung</strong>sdauer (5 Jahre) und<br />
<strong>Abschreibung</strong>ssatz (20 Prozent) bleiben bei der <strong>Poolabschreibung</strong> immer gleich. Der jährliche<br />
<strong>Abschreibung</strong>sbetrag errechnet sich dann automatisch.<br />
In der gelb unterlegten Spalte „Anteil im ESF-Projekt“ wird dann entsprechend dem Projektbezug und<br />
der Nutzung der Gegenstände im Projekt der Prozentanteil (Kostenverteilungsschlüssel) eingegeben.<br />
Der förderfähige jährliche ESF-Anteil in Euro wird automatisch berechnet.<br />
Endet oder beginnt das ESF-Projekt unterjährig, muss dieser jährliche ESF-Anteil entsprechend dem<br />
Projektzeitraum berechnet werden. Endet beispielsweise das Projekt am 31.03., kann die <strong>Poolabschreibung</strong><br />
nur für 3 Monate abgerechnet werden – also: jährlicher Betrag / 12 * 3.<br />
Vorgehen bei der regulären <strong>Abschreibung</strong><br />
4/4<br />
01/2012 V1.0<br />
Für die Förderfähigkeit der regulären <strong>Abschreibung</strong>en gelten zunächst die gleichen Regelungen wie<br />
bei der <strong>Poolabschreibung</strong>. Das Anschaffungsgut wird über die Nutzungsdauer gemäß der normalen<br />
AfA Tabelle abgeschrieben. Im ESF ist nur die lineare <strong>Abschreibung</strong> förderfähig. Aus der Nutzungsdauer<br />
ergibt sich somit ein jährlicher AfA-Satz. Bei 10 Jahren z.B. 10 Prozent.<br />
Im Gegensatz zur <strong>Poolabschreibung</strong> wird die reguläre AfA nicht pro Jahr ermittelt, sondern ist abhängig<br />
vom Anschaffungszeitpunkt. Für einen Gegenstand, der am 01.04. angeschafft wird kann die AfA demnach<br />
nur für 9 Monate geltend gemacht werden. Sowohl steuerlich als auch in der ESF-Projektabrechnung.<br />
Die regulären <strong>Abschreibung</strong>en werden im Kostenplan unter der Position 3.2<br />
„<strong>Abschreibung</strong>en“ abgerechnet.<br />
<strong>GWG</strong> – <strong>Poolabschreibung</strong> - <strong>Abschreibung</strong>