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GWG, Poolabschreibung, Abschreibung - esf-epm

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01/2012 V1.0<br />

Geringwertige Wirtschaftsgüter (<strong>GWG</strong>) –<br />

<strong>Poolabschreibung</strong> – <strong>Abschreibung</strong><br />

Als geringwertige Wirtschaftsgüter (<strong>GWG</strong>) werden Anschaffungen bezeichnet, die<br />

• abnutzbar,<br />

• beweglich und<br />

• selbstständig nutzungsfähig sind.<br />

Typische geringwertige Wirtschaftsgüter sind beispielsweise<br />

• Kleinmöbel,<br />

• Faxgeräte,<br />

• All-In-One-Geräte,<br />

• Digitalphoto.<br />

<strong>GWG</strong> – <strong>Poolabschreibung</strong> - <strong>Abschreibung</strong><br />

ArbeitshilfeN<br />

Hingegen sind beispielsweise Drucker und Scanner keine selbstständig nutzungsfähigen Geräte und<br />

werden zusammen mit dem PC, dem Bildschirm, etc. und eventuellen Installationskosten als Einheit<br />

gesehen. Alle Kosten für die Gesamteinheit „PC“ werden somit addiert. Ebenso werden beispielsweise<br />

verschiedene PCs, Zusatzgeräte und Installationskosten für einen Schulungsraum in einer<br />

Gesamteinheit „Schulungsraum“ zusammengefasst.<br />

Für die Höhe der Kosten von selbstständig nutzungsfähigen Geräten oder „Einheiten“ ist entscheidend,<br />

wie die Anschaffungen steuerrechtlich behandelt werden. Der ESF in Baden-Württemberg folgt<br />

in der Regel den steuerrechtlichen Bestimmungen, somit haben diese Auswirkungen auf die ESF-<br />

Förderung. Für die Förderphase 2007 bis 2013 gilt es demnach zwei Regelungen im Auge zu behalten,<br />

die nachfolgend erläutert werden.<br />

<strong>GWG</strong> ab 01.01.2008<br />

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde ab dem 01.01.2008 die sogenannte <strong>Poolabschreibung</strong> für<br />

<strong>GWG</strong> mit einem Kaufpreis zwischen 151 Euro und 1.000 Euro (netto) eingeführt.<br />

Mit dieser Regelung konnten seit 01.01.2008 nur noch geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten<br />

bis maximal 150 Euro (netto) in voller Höhe im Jahr der Zahlung geltend gemacht werden.<br />

Diese Sofortabschreibung wird im Kostenplan unter Position 3.1 „Verbrauchsgüter und <strong>GWG</strong>“ abgerechnet.<br />

Anschaffungen – beispielsweise ein „All-In-One-Gerät“ oder eine „PC-Einheit“ – mit Anschaffungskosten<br />

zwischen 151 Euro und 1.000 Euro (netto) werden nach den Regeln der <strong>Poolabschreibung</strong> behandelt.<br />

Die <strong>Poolabschreibung</strong> wird im Kostenplan unter der Position 3.2 „<strong>Abschreibung</strong>en“ abgerechnet.<br />

Anschaffungen – beispielsweise eine „Schulungsraum-Einheit“ – mit Gesamtkosten über 1.001 Euro<br />

(netto) werden wie bisher auf der Grundlage der jeweils geltenden <strong>Abschreibung</strong>stabelle ab geschrieben.<br />

Diese <strong>Abschreibung</strong>skosten werden im Kostenplan ebenfalls unter der Position<br />

3.2 „<strong>Abschreibung</strong>en“ abgerechnet.<br />

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IV


ArbeitshilfeN<br />

<strong>GWG</strong> ab 01.01.2010<br />

Infolge des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes erfuhren die Regeln für die <strong>Abschreibung</strong> von<br />

geringwertigen Wirtschaftsgütern ab dem 01.01.2010 erneut eine Veränderung.<br />

Seit dem 01.01.2010 haben Träger pro Wirtschaftsjahr die Wahl, entweder die Regelung der<br />

<strong>Poolabschreibung</strong> oder die alte <strong>GWG</strong>-Grenze wieder anzuwenden. Im letztgenannten Fall können<br />

Anschaffungskosten bis maximal 410 Euro (netto) sofort abgeschrieben werden. Diese Kosten können<br />

unter Position 3.1 „Verbrauchsgüter und <strong>GWG</strong>“ geltend gemacht werden. Anschaffungen über<br />

410 Euro (netto) müssen dann aber wieder auf der Grundlage der jeweils geltenden <strong>Abschreibung</strong>stabelle<br />

abgeschrieben werden.<br />

Hierbei ist zu beachten, dass die Entscheidung bzgl. der Wahl des <strong>Abschreibung</strong>sverfahrens für <strong>GWG</strong><br />

vom Träger für das Unternehmen insgesamt getroffen werden muss. Es ist also nicht möglich die<br />

Regelung für einen Bereich anzuwenden der ein ESF Projekt ist und die andere Regel für den Rest<br />

des Betriebes. Gerade rechtlich unselbständige Einheiten großer überregionaler Träger sollten darauf<br />

achten, die gleiche Regel zu wählen, die auch der überregionale Träger anwendet. Weiterhin kann<br />

diese Entscheidung nur für ein ganzes Wirtschaftsjahr (in der Regel Kalenderjahr) getroffen werden.<br />

Es gilt also zu beachten, ob es Veränderungen gibt und inwieweit sich diese auf das Vorgehen in ESF-<br />

Projekten auswirken.<br />

Hinweis: Wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist, wird die Umsatzsteuer zusätzlich mit abgeschrieben.<br />

Träger, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, dürfen hingegen nur die Netto-Anschaffungskosten<br />

abschreiben.<br />

Förderfähigkeit von <strong>Abschreibung</strong>en<br />

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01/2012 V1.0<br />

Generell gilt, dass <strong>Abschreibung</strong>en nur für die Dauer der Projektlaufzeit entsprechend des Nutzungsanteils<br />

im Projekt abgerechnet werden können. Förderfähig ist der <strong>Abschreibung</strong>saufwand für Möbel,<br />

(materielle) Betriebsausstattung, Fahrzeuge, Infrastruktur und Immobilien, in dem Maße in dem der<br />

Erwerb nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert wurde.<br />

Nur lineare <strong>Abschreibung</strong>en sind förderfähig. Degressive <strong>Abschreibung</strong>en und Sonderabschreibungen<br />

sind nicht zulässig.<br />

<strong>Abschreibung</strong>en für Objekte, die in erster Linie für unternehmerische Gewinnerzielung eingesetzt werden,<br />

sind nicht förderfähig.<br />

<strong>Abschreibung</strong>en sind nur auf käuflich erworbene Güter möglich. Eine Wertaufholung oder Doppelabschreibung<br />

ist nicht zulässig. Wenn das abzuschreibende Wirtschaftsgut von Dritten gekauft wurde, ist<br />

eine Bestätigung, dass keine EU-Finanzierung vorliegt erforderlich.<br />

Die Anerkennung von <strong>Abschreibung</strong>en als förderfähig kann eingeschränkt sein. Bei Projekten im<br />

Förderbereich des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft sind <strong>Abschreibung</strong>en grundsätzlich nicht<br />

förderfähig.<br />

<strong>GWG</strong> – <strong>Poolabschreibung</strong> - <strong>Abschreibung</strong>


01/2012 V1.0<br />

Vorgehen bei der <strong>Poolabschreibung</strong><br />

<strong>GWG</strong> – <strong>Poolabschreibung</strong> - <strong>Abschreibung</strong><br />

ArbeitshilfeN<br />

Ausstattungsgegenstände, inklusive der Kosten um diese in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen,<br />

von 151 Euro (netto) bis zu 1.000 Euro (netto) sind in einem jahrgangsbezogenen Sammelposten<br />

(Pool) einzustellen. Wichtig dabei ist, dass alle Anschaffungen eines Jahres, die unter diese Regel<br />

fallen – unabhängig davon, wann im Jahr sie gekauft wurden –, gleichberechtigt in den Pool aufgenommen<br />

werden. Dieser Pool bzw. Sammelposten wird dann gleichmäßig verteilt über die Dauer von<br />

fünf Jahren abgeschrieben. Konkret bedeutet dies, dass der Gesamtwert des Pools zu 20 Prozent im<br />

Jahr des Kaufs und den vier folgenden Jahren jeweils am 31.12. abgeschrieben wird, auch wenn einzelne<br />

dieser Wirtschaftsgüter zwischenzeitlich verkauft werden oder defekt sind. Wichtig ist, dass<br />

jedes Jahr ein neuer Pool für das laufende Jahr gebildet und auf fünf Jahre abgeschrieben wird.<br />

Beispiel:<br />

2010 – Sofortabschreibung<br />

Flipchart 120 Euro<br />

Dieser Betrag wird in vollem Umfang im Jahr 2010 abgerechnet.<br />

2010 – <strong>Poolabschreibung</strong><br />

Bürostuhl 240 Euro<br />

Schreibtisch 180 Euro<br />

Gesamt 420 Euro davon werden jeweils 20 Prozent = 84 Euro in den<br />

Jahren 2010 – 2014 abgeschrieben.<br />

2011 – <strong>Poolabschreibung</strong><br />

„PC-Einheit“ 960 Euro<br />

Aktenschrank 400 Euro<br />

Gesamt 1.360 Euro<br />

<strong>Poolabschreibung</strong> beim ESF<br />

<strong>Poolabschreibung</strong>en können auch beim ESF abgerechnet werden, wenn ein Projektbezug vorhanden<br />

ist und das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wird. Werden Ausstattungsgegenstände<br />

einer <strong>Poolabschreibung</strong> nur anteilig genutzt, muss der Abrechnung ein Kostenverteilungs<br />

schlüssel zugrunde liegen.<br />

<strong>Poolabschreibung</strong>en sind abrechnungsfähig:<br />

• für Neuanschaffungen im Projektjahr und<br />

d.h PC, Bildschirm, Drucker, Scanner, Tastatur und<br />

Installationskosten.<br />

davon werden jeweils 20 Prozent = 272 Euro<br />

in den Jahren 2011 - 2015 abgeschrieben.<br />

• für vorhandene Ausstattungsgegenstände, die vor Projektbeginn gekauft wurden, aber im Projekt<br />

genutzt werden und noch nicht abgeschrieben sind.<br />

Bei Projekten, die ein komplettes Kalenderjahr umfassen, wird die <strong>Poolabschreibung</strong> am 31.12. des<br />

Projektjahres abgerechnet.<br />

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I<br />

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IV


ArbeitshilfeN<br />

Beginnt oder endet ein Projekt unterjährig – beispielsweise am 01.07. – können die <strong>Poolabschreibung</strong>en<br />

von projektbezogenen Ausstattungsgegenständen nur anteilig – entsprechend des Projektzeitraums<br />

– abgerechnet werden. Konkret bedeutet dies, dass die <strong>Poolabschreibung</strong> bei einem Projektende am<br />

01.07. nur für 6 Monate förderfähig ist.<br />

Die Ausstattungsgegenstände sollten jährlich in einem Nutzdatenblatt dokumentiert werden. Diese<br />

Nutzdatenblätter inklusive der Originalrechnungen sind Grundlage für die ESF-Abrechnung und müssen<br />

bei Nachfragen oder Prüfungen vorgelegt werden. Die <strong>Poolabschreibung</strong> wird im Kostenplan unter<br />

der Position 3.2 „<strong>Abschreibung</strong>en“ abgerechnet.<br />

Vorlage <strong>Poolabschreibung</strong> – Nutzdatenblatt<br />

EPM hat als Arbeitserleichterung für ESF-Träger einen Vordruck „<strong>Poolabschreibung</strong>_Nutzdatenblatt_<br />

Vorlage.xls“ erstellt. Ab 2008 muss jährlich ein solches Nutzdatenblatt für die im jeweiligen Kalenderjahr<br />

gekauften Gegenstände erstellt werden. In den weißen Feldern werden folgende Angaben eingetragen:<br />

Art der Anschaffung, Anschaffungsdatum, Kaufpreis. Die <strong>Abschreibung</strong>sdauer (5 Jahre) und<br />

<strong>Abschreibung</strong>ssatz (20 Prozent) bleiben bei der <strong>Poolabschreibung</strong> immer gleich. Der jährliche<br />

<strong>Abschreibung</strong>sbetrag errechnet sich dann automatisch.<br />

In der gelb unterlegten Spalte „Anteil im ESF-Projekt“ wird dann entsprechend dem Projektbezug und<br />

der Nutzung der Gegenstände im Projekt der Prozentanteil (Kostenverteilungsschlüssel) eingegeben.<br />

Der förderfähige jährliche ESF-Anteil in Euro wird automatisch berechnet.<br />

Endet oder beginnt das ESF-Projekt unterjährig, muss dieser jährliche ESF-Anteil entsprechend dem<br />

Projektzeitraum berechnet werden. Endet beispielsweise das Projekt am 31.03., kann die <strong>Poolabschreibung</strong><br />

nur für 3 Monate abgerechnet werden – also: jährlicher Betrag / 12 * 3.<br />

Vorgehen bei der regulären <strong>Abschreibung</strong><br />

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01/2012 V1.0<br />

Für die Förderfähigkeit der regulären <strong>Abschreibung</strong>en gelten zunächst die gleichen Regelungen wie<br />

bei der <strong>Poolabschreibung</strong>. Das Anschaffungsgut wird über die Nutzungsdauer gemäß der normalen<br />

AfA Tabelle abgeschrieben. Im ESF ist nur die lineare <strong>Abschreibung</strong> förderfähig. Aus der Nutzungsdauer<br />

ergibt sich somit ein jährlicher AfA-Satz. Bei 10 Jahren z.B. 10 Prozent.<br />

Im Gegensatz zur <strong>Poolabschreibung</strong> wird die reguläre AfA nicht pro Jahr ermittelt, sondern ist abhängig<br />

vom Anschaffungszeitpunkt. Für einen Gegenstand, der am 01.04. angeschafft wird kann die AfA demnach<br />

nur für 9 Monate geltend gemacht werden. Sowohl steuerlich als auch in der ESF-Projektabrechnung.<br />

Die regulären <strong>Abschreibung</strong>en werden im Kostenplan unter der Position 3.2<br />

„<strong>Abschreibung</strong>en“ abgerechnet.<br />

<strong>GWG</strong> – <strong>Poolabschreibung</strong> - <strong>Abschreibung</strong>

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