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PRÜFUNGSORDNUNG STUDIENORDNUNG - ESCP Europe

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8 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />

§ 7<br />

Prüfer<br />

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer. Er kann die Bestellung dem<br />

Vorsitzenden übertragen. Zu Prüfern dürfen nur Hochschullehrer und<br />

Lehrbeauftragte bestellt werden, die, sofern nicht zwingende Gründe eine<br />

Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt<br />

eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Zu<br />

bestimmten Prüfungen können vom Prüfungsausschuss außerdem ausgewiesene<br />

Fachleute der Praxis beratend hinzugezogen werden, die auf dem durch das<br />

Prüfungsfach definierten Berufsfeld über besondere praktische Erfahrungen<br />

verfügen.<br />

(2) Der Kandidat kann für die Disputation der Diplomarbeit den Prüfer oder<br />

eine Gruppe von Prüfern vorschlagen.<br />

(3) Dem Kandidaten sind die Namen der Prüfer rechtzeitig bekannt zu geben.<br />

(4) Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.<br />

(5) Alle Prüfer, die an der Prüfung eines Kandidaten beteiligt sind, bilden<br />

eine Prüfungskommission.<br />

§ 8<br />

Bewertung der Prüfungsleistungen<br />

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den<br />

jeweiligen Prüfern festgesetzt; bei mehreren Prüfern werden im Falle von<br />

Abweichungen Mittelwerte berechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der<br />

Prüfungsausschuss. Bei der Bewertung werden auch die Noten nach der Skala<br />

des <strong>Europe</strong>an Credit Transfer System (ECTS) ausgewiesen.

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