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PRÜFUNGSORDNUNG STUDIENORDNUNG - ESCP Europe

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6 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />

§ 3<br />

Art und Zweck der Diplomprüfung<br />

(1) Die Diplomprüfung an der <strong>ESCP</strong>-EAP besteht aus einem<br />

studienbegleitenden Teil und der Abschlussprüfung.<br />

(2) Die studienbegleitenden Leistungsnachweise sollen dem Studenten<br />

Auskunft über Studienfortschritt und Leistungsstand geben und gleichzeitig<br />

Kontrollinstrument dafür sein, dass der Student das Ziel eines jeweiligen<br />

Studienjahres erreicht hat.<br />

(3) Die Abschlussprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des<br />

europäischen betriebswirtschaftlichen Studienganges. Mit ihr soll der Student<br />

nachweisen, dass er die für eine internationale Berufstätigkeit erforderlichen<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die Interdependenzen der einzelnen<br />

Fachgebiete überblickt und in der Lage ist, wissenschaftliche Methoden und<br />

Erkenntnisse anzuwenden.<br />

§ 4<br />

Diplomgrad<br />

(1) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad<br />

„Diplom-Kaufmann“ bzw. „Diplom-Kauffrau“ verliehen.<br />

(2) Gleichzeitig werden die nach dem jeweiligen Recht der anderen<br />

Studienorte äquivalenten akademischen Grade erworben.<br />

(3) Bewerbern, die aufgrund eines mit Erfolg abgeschlossenen<br />

Hochschulstudiums einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erworben<br />

haben, kann auf Antrag statt des akademischen Grades „Diplom-Kaufmann“<br />

bzw. „Diplom-Kauffrau“ der akademische Grad „Master of Science“ (MSc)<br />

verliehen werden.

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