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PRÜFUNGSORDNUNG STUDIENORDNUNG - ESCP Europe

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14 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />

(5) Bedingung für die endgültige Zulassung zur Diplomarbeit ist die<br />

erfolgreiche Anfertigung von Vorstudien in den ersten beiden Studienjahren.<br />

(6) Eine Rückgabe oder Änderung des Themas ist nur in Sonderfällen mit<br />

Zustimmung des Gutachters sowie des nationalen Programmdirektors möglich.<br />

(7) Die Diplomarbeit kann in einer der Arbeitssprachen der <strong>ESCP</strong>-EAP<br />

abgefasst werden. Sie muss eine Zusammenfassung in sämtlichen Sprachen des<br />

relevanten Studiengangs enthalten.<br />

(8) Die Studienkommission (Board of Studies) gewährleistet die<br />

Wissenschaftlichkeit der Diplomarbeit und ist für einheitliche Standards und<br />

gleichwertige Kriterien bei der Beurteilung von Diplomarbeiten in den<br />

einzelnen Ländern verantwortlich.<br />

(9) Der Bearbeiter hat in der Diplomarbeit schriftlich zu erklären, dass er die<br />

Arbeit selbständig verfasst hat und keine anderen als die angegebenen Quellen<br />

und Hilfsmittel benutzt hat.<br />

§ 14<br />

Zeugnisse und Noten<br />

(1) Am Ende eines jeden Studienjahres wird vom jeweiligen nationalen<br />

Programmdirektor ein Zeugnis über die in dem Studienjahr erzielten Leistungen<br />

ausgestellt.<br />

(2) Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung wird eine Diplomurkunde<br />

ausgefertigt, mit der der akademische Grad verliehen wird.

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