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PRÜFUNGSORDNUNG STUDIENORDNUNG - ESCP Europe

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10 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />

(3) Maximal 50 % (10/20) können erreicht werden<br />

- bei Wiederholungsprüfungen und<br />

- in solchen Fällen, bei denen die erste Prüfung aus ungerechtfertigten Gründen<br />

abgebrochen bzw. versäumt wurde.<br />

§ 9<br />

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />

(1) Tritt ein Kandidat von einer Prüfung zurück oder versäumt er diese, so<br />

wird die Leistung mit 0 % (0/20) bewertet, es sei denn, die vom Kandidaten<br />

unverzüglich schriftlich angezeigten Gründe werden als gerechtfertigt<br />

anerkannt. Bei Krankheit des Kandidaten ist in der Regel ein ärztliches Attest<br />

erforderlich.<br />

(2) Bei Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel wird die<br />

Leistung mit 0 % (0/20) bewertet. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kandidat<br />

den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört.<br />

(3) In schweren Fällen entscheidet ein Disziplinarkomitee über<br />

weiterreichende Konsequenzen. Diese können auch den Verweis von der<br />

Hochschule einschließen.<br />

II. LEISTUNGSNACHWEISE UND DIPLOMPRÜFUNG<br />

§ 10<br />

Studienbegleitende Leistungsnachweise<br />

(1) Zu jedem Studienjahr sind studienbegleitende Leistungsnachweise zu<br />

erbringen. Die Art der Leistungsnachweise richtet sich nach Art des Fachs bzw.<br />

der praxisorientierten Tätigkeit und der Bedeutung innerhalb des<br />

Studienablaufs. Folgende Arten von Leistungsnachweisen sind möglich:

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