PRÜFUNGSORDNUNG STUDIENORDNUNG - ESCP Europe
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10 Prüfungsordnung Dipl.-Kfm./Dipl.-Kff.<br />
(3) Maximal 50 % (10/20) können erreicht werden<br />
- bei Wiederholungsprüfungen und<br />
- in solchen Fällen, bei denen die erste Prüfung aus ungerechtfertigten Gründen<br />
abgebrochen bzw. versäumt wurde.<br />
§ 9<br />
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß<br />
(1) Tritt ein Kandidat von einer Prüfung zurück oder versäumt er diese, so<br />
wird die Leistung mit 0 % (0/20) bewertet, es sei denn, die vom Kandidaten<br />
unverzüglich schriftlich angezeigten Gründe werden als gerechtfertigt<br />
anerkannt. Bei Krankheit des Kandidaten ist in der Regel ein ärztliches Attest<br />
erforderlich.<br />
(2) Bei Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel wird die<br />
Leistung mit 0 % (0/20) bewertet. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kandidat<br />
den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört.<br />
(3) In schweren Fällen entscheidet ein Disziplinarkomitee über<br />
weiterreichende Konsequenzen. Diese können auch den Verweis von der<br />
Hochschule einschließen.<br />
II. LEISTUNGSNACHWEISE UND DIPLOMPRÜFUNG<br />
§ 10<br />
Studienbegleitende Leistungsnachweise<br />
(1) Zu jedem Studienjahr sind studienbegleitende Leistungsnachweise zu<br />
erbringen. Die Art der Leistungsnachweise richtet sich nach Art des Fachs bzw.<br />
der praxisorientierten Tätigkeit und der Bedeutung innerhalb des<br />
Studienablaufs. Folgende Arten von Leistungsnachweisen sind möglich: