23.08.2013 Aufrufe

Bau- und Nutzungsordnung BNO - Erlinsbach AG

Bau- und Nutzungsordnung BNO - Erlinsbach AG

Bau- und Nutzungsordnung BNO - Erlinsbach AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 8 -<br />

§ 8 Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen 2 <strong>und</strong> 3 (WG2 <strong>und</strong> WG3)<br />

1 Die Wohn- <strong>und</strong> Gewerbezonen 2 <strong>und</strong> 3 (WG2 <strong>und</strong> WG3) sind für Wohnen, mässig störende<br />

Gewerbe- <strong>und</strong> Dienstleistungsbetriebe sowie Landwirtschaft bestimmt. Reine<br />

Wohnbauten richten sich bezüglich Wohnen nach den Bestimmungen von § 5 <strong>BNO</strong> der<br />

Wohnzonen 2 <strong>und</strong> 3 (W2 <strong>und</strong> W3).<br />

§ 9 Klinik- <strong>und</strong> Heimzone (KH)<br />

1 Die Klinik- <strong>und</strong> Heimzone (KH) ist für Kliniken <strong>und</strong> Heimbetriebe des Ges<strong>und</strong>heitswesens<br />

sowie der allgemeinen Fürsorge <strong>und</strong> Betreuung bestimmt.<br />

2 Das Erstellen, Erneuern <strong>und</strong> Erweitern von Betriebs-, Versorgungs- <strong>und</strong> Personalbauten<br />

ist gestattet. Der Einbindung in die Landschaft ist Sorge zu tragen. Der Gemeinderat kann<br />

diesbezüglich Fachgutachten nach § 31 <strong>BNO</strong> einholen.<br />

§ 10 Pferdesportzone Trottenhof (PSZ)<br />

1 In der Pferdesportzone sind <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen der Sport- <strong>und</strong> Pensionspferdehaltung,<br />

betriebsnotwendige Wohnungen sowie landwirtschaftliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen zulässig.<br />

2 Neue <strong>Bau</strong>ten haben sich in das Orts- <strong>und</strong> Landschaftsbild einzufügen <strong>und</strong> dürfen nur im<br />

Rahmen eines Gestaltungsplans erstellt werden.<br />

3 Sportanlässe sind nicht zulässig<br />

§ 11 Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen (ÖBA)<br />

1<br />

Die Zone für öffentliche <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen (ÖBA) ist für <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen bestimmt,<br />

die dem öffentlichen Interesse dienen.<br />

2 Der Gemeinderat legt die <strong>Bau</strong>masse <strong>und</strong> Abstände unter Berücksichtigung privater <strong>und</strong><br />

öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands-<br />

<strong>und</strong> Höhenvorschriften einzuhalten.<br />

3 Die im <strong>Bau</strong>zonenplan schraffierten Gebiete dienen der Erhaltung der weitgehend unverbauten,<br />

naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen <strong>und</strong> der Freihaltung Unversehrtheit<br />

desselben im Interesse des Ortsbildes.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!