Bau- und Nutzungsordnung BNO - Erlinsbach AG
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Die Einwohnergemeinde <strong>Erlinsbach</strong> erlässt gestützt auf § 15 des Gesetzes über Raumplanung,<br />
Umweltschutz <strong>und</strong> <strong>Bau</strong>wesen (<strong>Bau</strong>gesetz, <strong>Bau</strong>G) vom 19. Januar 1993 die<br />
nachstehende<br />
<strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (<strong>BNO</strong>)<br />
1. Allgemeines<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
1<br />
Die <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> (<strong>BNO</strong>) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz-<br />
<strong>und</strong> <strong>Bau</strong>recht.<br />
2 Die <strong>BNO</strong> gilt für das gesamte Gemeindegebiet. Ihre Vorschriften finden Anwendung auf<br />
alle <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen, deren Nutzung <strong>und</strong> den Schutz des Bodens.<br />
3 Neben der <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutzungsordnung</strong> sind der <strong>Bau</strong>zonenplan 1:2’500, die Teilzonenpläne<br />
1:1’000 Barmelweid <strong>und</strong> Laurenzenbad sowie der Kulturlandplan 1:5’000 (allgemeine<br />
Nutzungspläne) gr<strong>und</strong>eigentümerverbindliche Bestandteile der kommunalen Planung.<br />
Die Pläne können in der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Reproduktionen in einem<br />
anderen Massstab dienen nur zur Orientierung <strong>und</strong> sind nicht rechtsverbindlich.<br />
§ 2 Übergeordnetes Recht<br />
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen <strong>und</strong> kantonalen Rechts sowie hierzu<br />
ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- <strong>und</strong> Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.<br />
2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das<br />
kantonale Handbuch zum <strong>Bau</strong>- <strong>und</strong> Nutzungsrecht (BNR), welches ebenfalls bei der Gemeindekanzlei<br />
eingesehen bzw. gegen Kostenersatz bezogen werden kann.