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Bau- und Nutzungsordnung BNO - Erlinsbach AG

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9.3 Gebührenreglement<br />

Gebührenreglement<br />

- 31 -<br />

über die <strong>Bau</strong>bewilligungs- <strong>und</strong> Brandschutzgebühren<br />

<strong>und</strong><br />

die Gebühren für die Inanspruchnahme des öffentlichen Gr<strong>und</strong>es<br />

gemäss § 20 Abs. 2 lit. i GG, § 5 Abs. 2 <strong>Bau</strong>G <strong>und</strong> § 24 Abs. 1 Brandschutzgesetz<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

Dieses Reglement regelt die Gebühren <strong>und</strong> Kosten bei der Beurteilung von Gesuchen im<br />

Bereich des <strong>Bau</strong>wesens.<br />

§ 2 <strong>Bau</strong>bewilligungsgebühr<br />

1. Die <strong>Bau</strong>bewilligungsgebühr deckt den Aufwand der Gemeindebehörde für die Beratung,<br />

die Behandlung <strong>und</strong> die Beurteilung der Einsprachen <strong>und</strong> der <strong>Bau</strong>gesuche sowie<br />

die Ausfertigung <strong>und</strong> Zustellung der Bewilligung <strong>und</strong> Entscheide.<br />

2. Die Gebühr beträgt:<br />

a) für Vorentscheide 0,5 Promille der geschätzten <strong>Bau</strong>summe, ohne Anrechnung der<br />

Erteilung der <strong>Bau</strong>bewilligung.<br />

b) für bewilligte <strong>Bau</strong>gesuche 2,0 Promille der geschätzten <strong>Bau</strong>summe, mindestens<br />

aber Fr. 100.--. Der Gemeinderat kann die Gebühr für <strong>Bau</strong>gesuche in einfachen<br />

Fällen (Klein, Um- <strong>und</strong> Anbauten, Heizungsanlagen oder Nutzungsänderungen) reduzieren.<br />

Die <strong>Bau</strong>summe für Gebäude wird aufgr<strong>und</strong> der kubischen Berechnung<br />

(nach SIA-Norm) geschätzt.<br />

c) für abgelehnte <strong>und</strong> zurückgezogene <strong>Bau</strong>gesuche wird der Aufwand der Gemeindeverwaltung<br />

im Rahmen des Gebührenansatzes für bewilligte <strong>Bau</strong>gesuche verrechnet.<br />

d) für Projekt- / Planänderungen nach Aufwand der Gemeindeverwaltung, mindestens<br />

aber Fr. 100.<br />

3. Die Gebühr wird geschuldet, auch wenn von den erteilten Bewilligungen kein<br />

Gebrauch gemacht wird.

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