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Bau- und Nutzungsordnung BNO - Erlinsbach AG

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§ 33 Grenzzeichen, Hydranten<br />

- 18 -<br />

1 Jede Veränderung oder Beschädigung von Grenzzeichen oder Vermessungsfixpunkten<br />

ist untersagt. Bedingen <strong>Bau</strong>arbeiten eine Entfernung oder Überdeckung solcher Zeichen,<br />

ist dem Nachführungsgeometer vorgängig Mitteilung zu machen.<br />

2 Schieber <strong>und</strong> Hydranten dürfen ebenfalls nicht überdeckt oder beschädigt werden <strong>und</strong><br />

müssen jederzeit gut zugänglich sein. Der Bezug von Wasser ab Hydranten darf nur mit<br />

Bewilligung der Wasserversorgung <strong>und</strong> gegen entsprechende Entschädigung erfolgen.<br />

§ 34 Garagenvorplätze<br />

1<br />

Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen eine Tiefe von<br />

mindestens 5.5 m aufweisen. Er ist in der Regel mit einem Bogen von 2.0 m Radius an<br />

den Fahrbahnrand anzuschliessen.<br />

2<br />

Zur Entwässerung von Garagen, Garagenvorplätzen, Einstellräumen für Motorfahrzeuge<br />

<strong>und</strong> Parkplätzen von Wohnbauten, deren Abwasseranlagen an eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage<br />

angeschlossen sind, können anstelle eines Mineralölabscheiders<br />

Schlammsammler eingebaut werden. Die Garagenvorplätze sind so zu erstellen, dass keine<br />

Abwässer auf die Strassen fliessen können.<br />

3<br />

Wagenwaschplätze sind mit einem wasser<strong>und</strong>urchlässigen Belag zu versehen.<br />

5.2 Technische <strong>Bau</strong>vorschriften <strong>und</strong> Wohnhygiene<br />

§ 35 Allgemeine Anforderungen<br />

Hinsichtlich Sicherheit, F<strong>und</strong>ation, Konstruktion, Material <strong>und</strong> Feuchtigkeitsisolation gelten<br />

die anerkannten Regeln der <strong>Bau</strong>kunst als Richtlinie.

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