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Bau- und Nutzungsordnung BNO - Erlinsbach AG

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3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten,<br />

erneuert <strong>und</strong> ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt<br />

wird. Kleinere Terrainveränderungen (z.B. für Rebbau im Sinne von § 14 Abs 2),<br />

Bienenhäuschen, Weide- <strong>und</strong> Feldunterstände sowie Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung<br />

dienen, sowie weitere <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen,<br />

Flur- <strong>und</strong> Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden,<br />

wenn sie auf den Standort angewiesen sind <strong>und</strong> keine überwiegenden öffentlichen Interessen<br />

entgegenstehen.<br />

§ 19 Freihaltezone<br />

1 Die Freihaltezone ist teilweise der Wohnzone 2 überlagert. Sie dient der Freihaltung der<br />

Trasse der 132 – kV – SBB Leitung <strong>und</strong> dem Immissionsschutz gemäss Leitungsverordnung.<br />

2 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach der Verordnung über elektronische Leitungen<br />

(Leitungsverordnung, LeV vom 30. März 1994 Stand 1. Mai 2007).

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