Bau- und Nutzungsordnung BNO - Erlinsbach AG
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3 Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten,<br />
erneuert <strong>und</strong> ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt<br />
wird. Kleinere Terrainveränderungen (z.B. für Rebbau im Sinne von § 14 Abs 2),<br />
Bienenhäuschen, Weide- <strong>und</strong> Feldunterstände sowie Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung<br />
dienen, sowie weitere <strong>Bau</strong>ten <strong>und</strong> Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen,<br />
Flur- <strong>und</strong> Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden,<br />
wenn sie auf den Standort angewiesen sind <strong>und</strong> keine überwiegenden öffentlichen Interessen<br />
entgegenstehen.<br />
§ 19 Freihaltezone<br />
1 Die Freihaltezone ist teilweise der Wohnzone 2 überlagert. Sie dient der Freihaltung der<br />
Trasse der 132 – kV – SBB Leitung <strong>und</strong> dem Immissionsschutz gemäss Leitungsverordnung.<br />
2 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach der Verordnung über elektronische Leitungen<br />
(Leitungsverordnung, LeV vom 30. März 1994 Stand 1. Mai 2007).