BGSW_aktuell1.pdf
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§ 8<br />
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse<br />
(1) Die Kosten für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung<br />
und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse sind, soweit diese<br />
nicht nach § 1 Abs 3 WAS Bestandteil der Wasserversorungsanlage sind, in der jeweils tatsächlich<br />
entstandenen Höhe zu erstatten. Der Unterhalt der Hauswasserschieber auf öffentlichem<br />
Grund und Boden geht jedoch zu Lasten des Versorgungsbetriebes.<br />
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluß der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist,<br />
wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks<br />
oder Erbbauberechtigter ist. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des<br />
Erstattungsbescheides fällig.<br />
§ 9<br />
Gebührenerhebung<br />
Die Gemeindewerke erheben für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund-<br />
und Verbrauchsgebühren.<br />
§ 9 a<br />
Grundgebühr<br />
(1) Die Grundgebühr wird nach der Nenngröße (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet.<br />
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluß<br />
bis 2,5 m³/h 50,00 €/Jahr<br />
bis 6 m³/h 70,00 €/Jahr<br />
bis 10 m³/h 90,00 €/Jahr