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BGSW_aktuell1.pdf

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3<br />

(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt<br />

worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so<br />

ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens<br />

der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder<br />

Absatz 4 berücksichtigten Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten.<br />

Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des<br />

Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag<br />

entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen<br />

Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.<br />

(7) Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten<br />

von mindestens 2.000 qm Fläche (übergroße Grundstücke) auf das Vierfache der beitragspflichtigen<br />

Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 qm, festgesetzt.<br />

(8) Für bebaute und unbebaute Grundstücke wird in unbeplanten Gebieten als Grundstücksfläche<br />

nur der Teil des Grundstücks für die Berechnung nach §§ 6 und 6a herangezogen,<br />

der zwischen der Straßenfront und einer hierzu im Abstand von 40 m parallel verlaufenden<br />

Linie liegt, es sei denn, die Bebauung reicht darüber hinaus. Im letzteren Fall rückt die Berechnungslinie<br />

an die rückwärtige Bebauungsgrenze. Für Hinterliegergrundstücke und<br />

Grundstücke, die nicht in angemessener Breite an eine Straße angrenzen, ist die Regelung<br />

nach Satz 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.<br />

Der Beitrag beträgt<br />

§ 6<br />

Beitragssatz<br />

a) pro m² Grundstücksfläche 0,87 € (Netto) zuzügl. gesetzl. MWSt.<br />

b) pro m² Geschoßfläche 2,90 € (Netto) zuzügl. gesetzl. MWSt.<br />

§ 6 a<br />

Ablösung des Beitrages<br />

Der Beitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (§ 5 Abs. 9<br />

KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages<br />

richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages gemäß § 6.<br />

§ 7<br />

Fälligkeit<br />

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

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