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Arbeits- und Sozialrecht<br />

Informationen der<br />

DiAG – <strong>MAV</strong> Paderborn<br />

in Zusammenarbeit mit<br />

RA Reiter / Schmitz, Herne<br />

© F. Leenen, DiAG Paderborn, 2006<br />

www.diag-mav-pb.de


Rechtsgeschäftlicher<br />

Betriebsübergang<br />

www.diag-mav-pb.de © F. Leenen, DiAG Paderborn, 2006


Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang<br />

I. Betriebsübergang<br />

II. Betriebsteilübergang<br />

Inhalt<br />

Rechtsfolgen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs<br />

I. § 613 a I 1 BGB (Individualarbeitsrechtlich begründete Rechte und Pflichten)<br />

II. § 613 a I 2 BGB (Kollektivarbeitsrechtlich begründete Rechte und Pflichten)<br />

1. Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien<br />

2. Betriebsvereinbarung<br />

a) Unmittelbare und zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung nach dem<br />

rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang (Aufrechterhaltung der Identität des<br />

Betriebs)<br />

b) Beendigung der unmittelbaren und zwingenden Wirkung der Regelungen der<br />

Dienstvereinbarung nach dem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang (Verlust<br />

der Identität des Betriebs)<br />

aa) Individualrechtliche Transformation der Rechtsnormen bei Fehlen<br />

einer anderen Betriebsvereinbarung (§ 613 a I 2 BGB)<br />

bb) Änderung der Arbeitsbedingungen durch Regelungen einer anderen<br />

Betriebsvereinbarung (§ 613 I 3 BGB)


Inhalt<br />

Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang und Kündigung<br />

I. Besonderer Kündigungsschutz<br />

II. Allgemeiner Kündigungsschutz<br />

1. Betriebsstilllegung<br />

2. Personalreduzierung<br />

Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang<br />

I. Dringendes betriebliches Erfordernis<br />

II. Soziale Auswahl<br />

III. Annahmeverzug<br />

IV. Sozialplan<br />

Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang und Aufhebungsvertrag<br />

Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang und Änderung der Arbeitsbedingungen<br />

I. Einseitige Leistungsbestimmung<br />

II. Änderung des Arbeitsvertrags<br />

III. Änderungskündigung<br />

1. Besonderer Kündigungsschutz, § 613 a IV BGB<br />

2. Allgemeiner Kündigungsschutz, § 2 KSchG iVm § 1 II KSchG<br />

a) Gleichbehandlung<br />

b) Entgeltminderung aus wirtschaftlichen Gründen


Inhalt<br />

Fortbestehen der <strong>MAV</strong>, Übergangsmandat, Restmandat<br />

1. Aufrechterhaltung der Identität der Einrichtung<br />

2. Verlust der Identität der Einrichtung<br />

a) Übergangsmandat<br />

b) Restmandat<br />

Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang und Sozialplan<br />

Anspruch der Mitarbeitervertretung auf Information und Vorlage der Unterlagen


Betriebsübergang<br />

Betriebsteilübergang


Betrieb / Betriebsteil Definition<br />

Ein Betrieb ist eine auf Dauer organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur<br />

Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.<br />

Die Identität eines Betriebes ergibt sich aus:<br />

- den verrichteten Tätigkeiten,<br />

- dem Personal,<br />

- den Führungskräften,<br />

- der Arbeitsorganisation,<br />

- den Betriebsmethoden<br />

- den zur Verfügung stehenden<br />

materiellen und immateriellen Betriebsmitteln<br />

Diesen Kriterien kommt<br />

je nach der Art des<br />

betreffenden Betriebs<br />

unterschiedliches<br />

Gewicht zu.<br />

Ein Betriebsteil ist eine Teilorganisation, in der sachlich und organisatorisch<br />

abgrenzbare arbeitstechnische Teilzwecke erfüllt werden, bei denen es sich auch<br />

um bloße Hilfsfunktionen handeln kann.


Betriebsübergang Definition<br />

Ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die<br />

wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt.<br />

Bei Branchen, bei denen es wesentlich<br />

auf die menschliche Arbeitskraft<br />

ankommt, kann eine Gesamtheit von<br />

Arbeitnehmern, die durch ihre<br />

gemeinsame Tätigkeit dauerhaft<br />

verbunden sind, eine wirtschaftliche<br />

Einheit darstellen.<br />

Beschäftigt der neue<br />

Auftragnehmer einen nach Zahl<br />

und Sachkunde wesentlichen<br />

Teil der Belegschaft in den<br />

bisherigen Funktionen weiter,<br />

übernimmt er eine organisierte<br />

Gesamtheit von<br />

Arbeitnehmern.<br />

Gegen eine Identität der<br />

wirtschaftlichen Einheit<br />

spricht, wenn der<br />

Betriebszweck sich ändert<br />

Dies begründet die Annahme<br />

der Fortführung der Identität<br />

der wirtschaftlichen Einheit.


Identität der wirtschaftlichen Einheit<br />

Die Identität einer solchen wirtschaftlichen Einheit wird gewahrt, wenn<br />

der neue Auftragnehmer die Arbeitnehmer mit unveränderten<br />

Arbeitsbedingungen weiter beschäftigt.<br />

Er hat dann eine bestehende Arbeitsorganisation übernommen und keine neue aufgebaut.<br />

Es hängt von der Struktur eines Betriebs oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und<br />

Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss.<br />

Haben die Arbeitnehmer einen<br />

geringen Qualifikationsgrad,<br />

muss eine hohe Anzahl von<br />

ihnen weiterbeschäftigt<br />

werden.<br />

Ist ein Betrieb geprägt vom Spezialwissen<br />

und der Qualifikation der Arbeitnehmer,<br />

kann neben anderen Kriterien<br />

ausreichen, dass wegen ihrer<br />

Sachkunde nur wesentliche Teile der<br />

Belegschaft übernommen werden.


Betriebsteilübergang<br />

Ein selbständig übergangsfähiger Betriebsteil setzt voraus, dass materielle und<br />

immaterielle Betriebsmittel eine organisatorische Untergliederung darstellen, mit der<br />

innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird<br />

Ein Betriebsteil ist eine organisatorisch verselbständigte Teileinheit<br />

Beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre<br />

Identität bewahrt.<br />

Wird eine wirtschaftliche Einheit übernommen, die einen Betriebsteil im Sinne von § 613<br />

a BGB darstellt, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse der<br />

Arbeitnehmer ein, die in dieser Einheit tätig waren.


Betriebsteilübergang<br />

Wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übernommen wird, muss<br />

der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil angehören,<br />

- damit das Arbeitsverhältnis nach § 613 a BGB übergeht.<br />

§ 613 a BGB setzt voraus, dass jedes Arbeitsverhältnis nur<br />

einem Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden kann.<br />

In der Praxis sind jedoch organisatorische Verknüpfungen<br />

zwischen mehreren Betrieben oder Betriebsteilen möglich, die<br />

eine Zuordnung schwierig machen.<br />

Der Schutzzweck des § 613 a BGB gebietet nur, dass eine eindeutige<br />

Zuordnung erreicht wird, die der Funktion der Betriebsveräußerung<br />

genügt und den betroffenen Arbeitnehmern ihre Arbeitsplätze und ihre<br />

sozialen Besitzstände erhält.<br />

Eine Zuordnung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, indem<br />

dem Arbeitnehmer vor dem rechtsgeschäftlichen Teilbetriebsübergang<br />

durch Ausübung des Direktionsrechts Tätigkeiten in dem Betriebsteil<br />

übertragen werden.<br />

Merke: Maßgebend ist, ob der Arbeitnehmer FÜR den Betriebsteil oder IN dem<br />

Betriebsteil tätig ist.


Rechtsfolgen eines rechtsgeschäftlichen<br />

Betriebsübergangs<br />

I. § 613 a I 1 BGB<br />

II. § 613 a I 2 BGB<br />

1. Kirchliche<br />

Arbeitsvertragsrichtlinien<br />

2. Betriebsvereinbarung<br />

© F. Leenen, DiAG Paderborn, 2006


I. § 613 a I 1 BGB (Individualarbeitsrechtlich begründete Rechte und Pflichten)<br />

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber<br />

über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs<br />

bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.<br />

wenn der Arbeitnehmer keinen<br />

Widerspruch erklärt.<br />

Der Arbeitgeber wird als Vertragspartner ausgetauscht, der Inhalt des Arbeitsvertrags<br />

wird nicht geändert. Der Betriebserwerber tritt in die individualrechtlich begründeten<br />

Rechte und Pflichten ein - unabhängig von deren Rechtsgrundlage (Vertragliche<br />

Einheitsregelung, Gesamtzusage, betriebliche Übung). .<br />

Der Betriebserwerber muss dem<br />

Arbeitnehmer aus dem<br />

arbeitsrechtlichen Grundverhältnis<br />

im Versorgungsfall Leistungen der<br />

betrieblichen Zusatzversorgung<br />

verschaffen, die auf einer Zusage<br />

des Betriebsveräußerers beruhen.<br />

Die Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />

wird durch den Betriebsinhaberwechsel<br />

nicht unterbrochen


II. § 613 a I 2 BGB (Kollektivarbeitsrechtlich begründete Rechte und Pflichten)<br />

Sind diese Rechte und Pflichten durch<br />

- Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder durch<br />

- eine Betriebsvereinbarung geregelt<br />

so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem<br />

neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer.<br />

Eine Änderung der<br />

Arbeitsbedingungen zugunsten<br />

der Arbeitnehmer nach dem<br />

Günstigkeitsprinzip bleibt<br />

unberührt.<br />

Eine Änderung zum Nachteil des<br />

Arbeitnehmers ist nach § 613 I 2<br />

BGB erst nach einer<br />

Veränderungssperre von einem<br />

Jahr möglich.


II.1. Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien<br />

Bei den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handelt es sich nicht um Tarifverträge.<br />

Die Schaffung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen auf dem Dritten Weg<br />

ist auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG iVm<br />

Art. 137 III WRV zurückzuführen.<br />

Ist eine solche Abrede getroffen worden, geht das Arbeitsverhältnis im Fall des<br />

Betriebsübergangs nach § 613 a I 1 BGB mit diesem Inhalt auf den Betriebserwerber<br />

über.<br />

Die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands<br />

(AVR) werden bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang nicht durch einen beim<br />

Erwerber geltenden Tarifvertrag gemäß § 613 a I 2,3 BGB abgelöst


II. 2a. Betriebsvereinbarung bei Aufrechterhaltung der Identität des Betriebs<br />

Eine Betriebsvereinbarung ist in ihrem Bestand vom Wechsel der Betriebspartner<br />

unabhängig.<br />

Der Betriebsbewerber ist an die im Betrieb geltenden<br />

Betriebsvereinbarungen jedenfalls so lange gebunden,<br />

bis der Betrieb seine Identität verliert.<br />

Die Betriebsvereinbarung hat bei Aufrechterhaltung der Identität des Betriebs<br />

unmittelbare und zwingende Wirkung.<br />

Die Regelung in § 613 a I 2 - 4 BGB ist insgesamt als individualrechtlicher<br />

Auffangtatbestand zu sehen, der Lücken im Betriebsverfassungs- und<br />

Tarifvertragsrecht schließen soll, um Rechte und Pflichten zu erhalten, die durch<br />

Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt sind.<br />

Die Betriebspartner können eine Betriebsvereinbarung mit Wirkung für die<br />

Zukunft in einer neuen Betriebsvereinbarung regeln.<br />

- Die neuere Regelung ersetzt die ältere, auch wenn sie für die<br />

Arbeitnehmer ungünstiger ist.<br />

- Dagegen gilt im Verhältnis von Arbeitsverträgen zu<br />

Betriebsvereinbarungen das Günstigkeitsprinzip.


II. 2b. Betriebsvereinbarung bei Verlust der Identität des Betriebs<br />

Durch den Verlust der Identität des Betriebs endet kollektivrechtlich die unmittelbare und<br />

zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung.<br />

Eine Betriebsvereinbarung wird durch einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang<br />

nach § 613 a I 2 BGB individualrechtlich Inhalt des Arbeitsverhältnisses.<br />

Sie ist vor der Ablösung durch eine zeitlich nachfolgende Betriebsvereinbarung<br />

nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergelten<br />

würde.<br />

Im Verhältnis zu der neuen Betriebsvereinbarung gilt damit nicht das<br />

Günstigkeits-, sondern das Ablösungsprinzip.<br />

Der Arbeitgeber kann sich nach Ablauf der einjährigen Veränderungssperre auch<br />

einseitig von der Betriebsvereinbarung nach kollektivrechtlichen Prinzipien lossagen.<br />

Wenn eine betriebliche Interessenvertretung nicht existiert, kann der<br />

Arbeitgeber die Wirkung der Betriebsvereinbarung dadurch beenden,<br />

-> dass er einheitlich gegenüber allen betroffenen Arbeitnehmern des<br />

Betriebs die Kündigung der Betriebsvereinbarung erklärt .


I. Besonderer<br />

Kündigungsschutz<br />

II. Allgemeiner<br />

Kündigungsschutz<br />

Kündigung der <strong>MAV</strong><br />

- Mitglieder nach<br />

Widerspruch bei<br />

einem<br />

rechtsgeschäftlichen<br />

Betriebsteilübergang<br />

Rechtsgeschäftlicher<br />

Betriebsübergang und<br />

Kündigung


Grundsatz:<br />

I. Besonderer Kündigungsschutz<br />

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den<br />

bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des<br />

Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam,<br />

§ 613 a IV 1 BGB.<br />

Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen<br />

Gründen bleibt unberührt, § 613 a IV 2 BGB.<br />

Eine betriebsübergangsbedingte Kündigung liegt immer dann vor, wenn<br />

das Motiv der Kündigung wesentlich durch den Betriebsübergang bedingt ist.<br />

Der Betriebsübergang darf nicht der tragende Grund für die Kündigung sein.<br />

Maßgebend für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Kündigung aufgrund der<br />

gesetzlichen Regelung nach § 613 a IV BGB ist ausschließlich der Zeitpunkt des<br />

Zugangs der Kündigungserklärung


II. Allgemeiner Kündigungsschutz - 1. Betriebsstilllegung<br />

Die Betriebsstilllegung stellt ein dringendes betriebliches<br />

Erfordernis nach § 1 II KSchG dar.<br />

Eine hierauf gestützte Kündigung gehört zu den Kündigungen aus<br />

anderen Gründen im Sinne des § 613 a IV 2 BGB.<br />

Eine Betriebsstilllegung und ein Betriebsübergang schließen sich<br />

systematisch aus.<br />

Die Kündigung auf Grund einer geplanten Betriebsstilllegung ist<br />

wegen dringender betrieblicher Erfordernisse sozial gerechtfertigt,<br />

wenn die betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen<br />

haben und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose die<br />

Annahme rechtfertigt, dass zum Zeitpunkt des Kündigungstermins<br />

eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr besteht.<br />

Eine Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, so lange der<br />

Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung lediglich erwägt<br />

oder plant, aber noch nicht getroffen hat.


II. Allgemeiner Kündigungsschutz – 2. Personalreduzierung<br />

Als Form der Leistungsverdichtung ist der rationelle Einsatz des Personals Teil der<br />

Organisation und Gestaltung des Betriebs.<br />

Die unternehmerische Entscheidung ist nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung<br />

und ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar<br />

unvernünftig oder willkürlich ist.<br />

Die Verlagerung bestimmter Arbeiten in eine andere<br />

Betriebsabteilung oder einen anderen Betrieb, rechtfertigt<br />

allein nach § 1 II KSchG noch keine betriebsbedingte<br />

Kündigung der bisher mit diesen Arbeiten beschäftigten<br />

Arbeitnehmer, wenn nach wie vor im Wesentlichen die<br />

gleichen Arbeiten zu verrichten und die bisherigen<br />

Arbeitsplatzinhaber zur Erledigung dieser Arbeiten persönlich<br />

und fachlich geeignet sind.<br />

Verringert der Arbeitgeber gleichzeitig die Anzahl der<br />

Beschäftigungsmöglichkeiten, ist eine Sozialauswahl<br />

nach den Grundsätzen des § 1 III KSchG vorzunehmen.


II. Allgemeiner Kündigungsschutz – 2. Personalreduzierung<br />

Personalbestand wird auf Dauer reduziert<br />

Nur für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer stehen andere<br />

gleichwertige Arbeitsplätze zur Verfügung<br />

Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt,<br />

wenn in dem für die Beurteilung für die Wirksamkeit der Kündigung<br />

maßgeblichen Kündigungszeitpunkt<br />

zwar keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer mehr<br />

bestand,<br />

dem Arbeitgeber aber die Berufung auf das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit<br />

aus dem in § 162 BGB normierten Rechtsgedanken verwehrt ist,<br />

weil er diesen Zustand selbst treuwidrig herbeigeführt hat.


II. Allgemeiner Kündigungsschutz – 2. Personalreduzierung<br />

Die Kündigung des Betriebsveräußerers auf Grund eines Erwerberkonzepts<br />

verletzt das gesetzliche Kündigungsverbot nach § 613 a IV BGB nicht,<br />

1. wenn ein verbindliches Konzept oder ein Sanierungsplan des Erwerbers<br />

vorliegt,<br />

2. dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung<br />

bereits greifbare Formen angenommen hat.<br />

Die Kündigung ist nicht durch den Betriebsübergang, sondern durch die<br />

Umstrukturierung der betrieblichen Arbeitsorganisation begründet.


Wiedereinstellungsanspruch / Fortsetzungsanspruch<br />

Entscheidet sich der Arbeitgeber, eine Betriebsabteilung stillzulegen und kündigt<br />

deshalb den dort beschäftigten Arbeitnehmern,<br />

-> ist er regelmäßig zur Wiedereinstellung entlassener Arbeitnehmer verpflichtet,<br />

wenn er sich noch während der Kündigungsfrist entschließt, die Betriebsabteilung<br />

mit einer geringeren Anzahl von Arbeitnehmern fortzuführen<br />

Kein Wiedereinstellungsanspruch besteht,<br />

- wenn der Kündigungsgrund erst nach Ablauf der Kündigungsfrist durch das<br />

Entstehen der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit entfällt.<br />

-> Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage<br />

erhoben hat und das gerichtliche Verfahren noch nicht beendet ist


Wiedereinstellungsanspruch / Fortsetzungsanspruch<br />

Bei der Auswahl des wiedereinzustellenden Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber gemäß §<br />

242 BGB die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen.<br />

Bei der Auswahl der wiedereinzustellenden Arbeitnehmer sind<br />

soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen<br />

-Alter<br />

- Betriebszugehörigkeit<br />

- Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer<br />

Kommt es nach Zugang der Kündigung zu einem rechtsgeschäftlichen<br />

Betriebsübergang, haben die gekündigten Arbeitnehmer, die in dem Betrieb oder<br />

Betriebsteil beschäftigt waren, einen Anspruch gegen den Betriebserwerber auf<br />

Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unveränderten Arbeitsbedingungen unter<br />

Wahrung ihres Besitzstandes.


Widerspruch<br />

Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen einen rechtsgeschäftlichen<br />

Betriebsübergang<br />

I. Dringendes betriebliches Erfordernis<br />

II. Soziale Auswahl<br />

III. Annahmeverzug<br />

IV. Sozialplan<br />

© F. Leenen, DiAG Paderborn, 2006


Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang<br />

Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang<br />

betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über<br />

1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,<br />

2. den Grund für den Übergang,<br />

3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die<br />

Arbeitnehmer und<br />

4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen<br />

zu unterrichten, § 613 a V BGB.<br />

Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines<br />

Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen,§613 a VI 1 BGB.<br />

Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen<br />

Inhaber erklärt werden, § 613 a VI 2 BGB.<br />

Ein sachlicher Grund ist für die Ausübung des Widerspruchs nicht erforderlich


Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang<br />

Wird der Arbeitnehmer nicht gesetzeskonform unterrichtet, läuft die einmonatige<br />

Widerspruchsfrist nicht.<br />

Bis zu dem Zeitpunkt einer gesetzeskonformen Unterrichtung über den<br />

rechtsgeschäftlichen Betriebs(teil)übergang können die Arbeitnehmer dem<br />

Übergang widersprechen.<br />

Widerspricht ein Arbeitnehmer bei einem rechtsgeschäftlichen Teilbetriebsübergang<br />

dem Übergang des Arbeitsverhältnisses, besteht das Arbeitsverhältnis<br />

mit dem Betriebsveräußerer fort.<br />

Der kollektive Widerspruch ist nicht wirksam, wenn er einen anderen Zweck<br />

als die Sicherung der nach dem Arbeitsvertrag bestehenden Rechte und der<br />

Beibehaltung des bisherigen Arbeitgebers verfolgt.<br />

Faktische und rechtliche Nachteile können mit dem Widerspruch verbunden<br />

sein:<br />

Nachteilige Folgen ergeben sich regelmäßig insbesondere daraus, dass der<br />

bisherige Arbeitgeber nach dem Betriebsübergang keine oder nur noch eine<br />

eingeschränkte Beschäftigungsmöglichkeit für den widersprechenden<br />

Arbeitnehmer hat.


I. Dringendes betriebliches Erfordernis<br />

Verfügt der Veräußerer nach dem Übergang eines Betriebs oder<br />

Betriebsteils über keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr, kann dies<br />

ein Grund zur betriebsbedingten Kündigung sein.<br />

Die Veräußerung eines Betriebsteils ist eine freie unternehmerische<br />

Entscheidung, die arbeitsgerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüft<br />

werden kann, ob sie evident unsachlich ist


II. Soziale Auswahl<br />

Die gesetzliche Regelung nach § 1 III KSchG ist bei einer betriebsbedignten Kündigung<br />

auch dann anwendbar, wenn sie nach einem Widerspruch des Arbeitnehmer gegen den<br />

rechtsgeschäftlichen Betriebs(teil)übergang erklärt wird.<br />

Widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses<br />

im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Teilbetriebsübergangs, kann er<br />

sich bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung auf eine<br />

fehlerhafte Sozialauswahl nach § 1 III KSchG nur berufen, wenn für den<br />

Widerspruch ein sachlicher Grund vorliegt<br />

z.B.<br />

- Drohende Insolvenz des Betriebsveräußerers<br />

- Kein allgemeiner Kündigungsschutz beim Betriebveräußerer


III. Annahmeverzug<br />

Der bisherige Betriebsinhaber gerät im Anschluss an den Betriebsübergang gegenüber<br />

einem widersprechenden Arbeitnehmer in Annahmeverzug.<br />

Der Arbeitgeber ist bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet, das<br />

vereinbarte Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, weil Annahmeverzug nach § 615 S. 1<br />

BGB iVm §§ 293 f. BGB besteht.<br />

Mögliche Gründe:<br />

Die Verhandlungen über den Betriebs(teil)übergang durch<br />

Rechtsgeschäft werden nicht rechtzeitig beendet.<br />

Der Betriebs(teil)veräußerer hat es versäumt derart rechtzeitig zu<br />

unterrichten, dass er betriebsbedingte Kündigungen nach<br />

Widerspruch unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist<br />

aussprechen kann.<br />

Der Arbeitnehmer handelt böswillig, wenn er während des Annahmeverzugs trotz<br />

Kenntnis aller tatsächlichen Umstände<br />

- Arbeitsmöglichkeit<br />

- Zumutbarkeit der Arbeit<br />

- nachteilige Folgen für den Arbeitgeber<br />

vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert.


IV. Sozialplan<br />

Sieht ein Sozialplan Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen vor, haben<br />

mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch solche Arbeitnehmer einen Anspruch,<br />

die deshalb entlassen werden, weil sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf<br />

den Erwerber eines Betriebsteils widersprochen haben.<br />

Das gilt auch dann, wenn der Sozialplan für diejenigen Arbeitnehmer, die dem Übergang<br />

ihrer Arbeitsverhältnisse nicht widersprechen, besondere Leistungen vorsieht.<br />

Ein Anspruch auf Zahlung der in einem Sozialplan zwischen Betriebsveräußerer und<br />

betrieblicher Interessenvertretung festgelegten Abfindungen steht dem Arbeitnehmer<br />

wegen Verletzung von Treu und Glauben nach § 242 BGB dann nicht zu, wenn dieser<br />

dem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a I 1 BGB auf<br />

den Betriebserwerber nur deswegen widersprochen hat, um hierdurch am Sozialplan<br />

des Betriebsveräußerers partizipieren zu können.


Aufhebungsvertrag<br />

Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang und Aufhebungsvertrag


Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang und Aufhebungsvertrag<br />

Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Rechtsverhältnis im<br />

Zusammenhang mit einem Betriebsübergang auch<br />

- ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes wirksam durch<br />

Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige<br />

Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist.<br />

Wer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang aus dem Arbeitsverhältnis<br />

durch einen Aufhebungsvertrag ausgeschieden ist,<br />

- hat keinen Fortsetzungsanspruch gegen den Betriebsübernehmer,<br />

solange die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags nicht wegen<br />

- Anfechtung,<br />

- durch Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aus<br />

- einem anderen Grund<br />

beseitigt worden ist.


Änderung der Arbeitsbedingungen<br />

Rechtgeschäftlicher Betriebsübergang und Änderung der Arbeitsbedingungen<br />

I. Einseitige Leistungsbestimmung<br />

II. Änderung des Arbeitsvertrags<br />

III. Änderungskündigung<br />

1. Besonderer Kündigungsschutz, § 613 a IV BGB<br />

2. Allgemeiner Kündigungsschutz, § 2 KSchG iVm § 1 II KSchG


I. Einseitige Leistungsbestimmung<br />

Die einseitige Leistungsbestimmung konkretisiert die vertraglich geschuldete<br />

Arbeitsleistung<br />

muss billigem Ermessen entsprechen<br />

Determinanten<br />

- das betriebliche Interesse an der<br />

Änderung der Arbeitsbedingungen<br />

- das persönliche Interesse der<br />

Arbeitnehmer an der Beibehaltung<br />

Dies bedeutet nicht, dass die Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer<br />

gleichrangig sind. Die Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts<br />

impliziert, dass die Leistungsbestimmung der Vertragspartei als Ausnahme nur aus<br />

besonderen Gründen korrigiert werden kann.<br />

Die einer einseitigen Leistungsbestimmung zugrunde liegende unternehmerische<br />

Entscheidung selbst ist nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung, Notwendigkeit oder<br />

Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich,<br />

unvernünftig oder willkürlich ist.<br />

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der unternehmerischen Entscheidung auf die<br />

persönlichen Interessen lediglich Rücksicht zu nehmen


II. Änderung des Arbeitsvertrags<br />

§ 613 a I 1 BGB schützt Arbeitnehmer vor einer unberechtigten Änderung der<br />

Arbeitsbedingungen durch Änderungs- und Erlassverträge. § 613 a BGB ist eine nicht<br />

dispositive Vorschrift; sie garantiert einen gesetzlichen Mindeststandard und darf nicht<br />

durch Vertrag zuungunsten der Arbeitnehmer geändert werden.<br />

Kommt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit dem Hinweis auf eine geplante<br />

Betriebsveräußerung ein Erlassvertrag über die beim Veräußerer erdienten<br />

Versorgungsanwartschaften zustande, liegt darin eine Umgehung des § 613 a I 1 BGB.<br />

Die Erlassverträge sind unwirksam.<br />

Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass der Arbeitnehmer unter engen<br />

Voraussetzungen mit dem Betriebserwerber einen Arbeitsvertrag mit ungünstigeren<br />

Bedingungen schließen kann, sofern die Einschränkungen durch sachliche Gründe<br />

gerechtfertigt sind.<br />

Besteht die Gefahr, dass Arbeitsverhältnisse durch betriebsbedingte Kündigungen<br />

beendet werden müssen, weil der Betrieb sich in einer wirtschaftlich schwierigen Lage<br />

befindet und die Arbeitnehmer eine Reduzierung der Vergütung vereinbart hätten, um<br />

dadurch den Arbeitsplatz aufrechtzuerhalten, dann kann der Arbeitnehmer mit dem<br />

Betriebserwerber einen Arbeitsvertrag mit ungünstigeren Bedingungen schließen.


III. Änderungskündigung 1. Besonderer Kündigungsschutz, § 613 a IV 1 BGB<br />

Ist eine Lohnminderung schon Grundlage der Kalkulation des Betriebsübernehmers bei<br />

der Betriebsveräußerung<br />

kann eine durch den neuen Arbeitgeber zu dem<br />

Zweck der Lohnminderung ausgesprochene<br />

Änderungskündigung nach § 613 a IV 1 BGB<br />

unwirksam sein


III. Änderungskündigung 2. Allgemeiner Kündigungsschutz, § 2 KSchG iVm § 1 II KSchG<br />

Für eine betriebsbedingte Änderungskündigung nach § 2 KSchG müssen<br />

hinsichtlich ihrer sozialen Rechtfertigung die tatbestandliche Voraussetzungen des<br />

dringende betriebliche<br />

Erfordernisse<br />

§ 1 II 1 - 3 KSchG vorliegen.<br />

Änderungsangebot des Arbeitgebers<br />

Überprüfung<br />

Beschränkung auf solche Änderungen,<br />

die der Arbeitnehmer billigerweise<br />

hinnehmen muss


III. Änderungskündigung 2. Allgemeiner Kündigungsschutz a) Gleichbehandlung<br />

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz beinhaltet<br />

das Verbot,<br />

in dem Betrieb einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern<br />

ohne sachlichen Grund<br />

von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen und<br />

schlechter zu stellen.<br />

Der Gleichbehandlungsgrundsatz dient zur Begründung von Rechten,<br />

nicht zu deren Einschränkung


III. Änderungskündigung 2. Allgemeiner Kündigungsschutz<br />

b) Entgeltminderung aus wirtschaftlichen Gründen<br />

Bei der Entgeltminderung aus wirtschaftlichen Gründen soll der Arbeitnehmer für<br />

dieselbe Tätigkeit eine geringere Gegenleistung erhalten.<br />

Die Änderungskündigung muss nach § 2 iVm §<br />

1 II KSchG durch ein dringendes betriebliches<br />

Erfordernis bedingt sein.<br />

Nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt die unternehmerische<br />

Entscheidung lediglich dann eine Änderungskündigung,<br />

wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stillegung des Betriebes oder die<br />

Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann.<br />

Mildere Mittel mit gleicher Eignung, die unternehmerische<br />

Entscheidung zu fördern, dürfen nicht zur Verfügung stehen


Fortbestehen der <strong>MAV</strong><br />

Übergangsmandat Restmandat<br />

1. Aufrechterhaltung der Identität der Einrichtung<br />

2. Verlust der Identität der Einrichtung<br />

© F. Leenen, DiAG Paderborn, 2006


II.<strong>MAV</strong> 1. Aufrechterhaltung der Identität der Einrichtung<br />

Die <strong>MAV</strong> verliert nicht das durch die Wahl begründete Mandat zu einer<br />

Vertretung der Arbeitnehmer,<br />

wenn<br />

die Identität der Einrichtung aufrechterhalten bleibt<br />

Bei einem Erwerb einer kirchlichen Einrichtung durch einen privatrechtlichen<br />

Rechtsträger,<br />

der dem Anwendungsbereich des BetrVG unterfällt,<br />

endet die Amtszeit der Mitarbeitervertretung mit dem rechtsgeschäftlichen<br />

Betriebsübergang.


II. <strong>MAV</strong> 2. Verlust der Identität der Einrichtung<br />

Die <strong>MAV</strong> ist grundsätzlich nur für die Einheit zuständig, für die sie gewählt<br />

wurde.<br />

Umstrukturierungen auf der Ebene des Rechtsträgers ohne Änderung der<br />

betrieblichen Organisation haben keinen Einfluss auf Bestehen und<br />

Rechtsstellung der <strong>MAV</strong>,<br />

da die Identität der Einrichtung erhalten bleibt.<br />

Ein Übergangsmandat entsteht, wenn durch<br />

Organisationsänderungen neue<br />

mitarbeitervertretungsfähige Einheiten<br />

geschaffen werden


II. <strong>MAV</strong> 2. Verlust der Identität der Einrichtung a) Übergangsmandat<br />

Abspaltung bedeutet die Ausgliederung eines oder mehrerer Teile des<br />

Betriebs.<br />

- Die ursprüngliche organisatorische Einheit besteht fort.<br />

- Die ausgegliederten Einrichtungsteile werden als Einrichtung fortgeführt<br />

oder in eine andere Einrichtung eingegliedert.<br />

Verlust der Identität der Einrichtung<br />

Der <strong>MAV</strong> steht für jede Form der<br />

Einrichtungsspaltung ein Übergangsmandat<br />

gegenüber der neuen Leitung zu<br />

wenn<br />

die Organisationsänderung zu einer Beendigung der Amtszeit<br />

durch Verlust der Identität der Einrichtung führt<br />

ein Teil der Arbeitnehmer aus seinem Zuständigkeitsbereich<br />

herausfallen.<br />

Die <strong>MAV</strong> nimmt im Rahmen des Übergangsmandats zeitlich befristet die Mitwirkungsund<br />

Mitbestimmungsrechte in personellen, sozialen und wirtschaftlichen<br />

Angelegenheiten in vollem Umfang wahr.


II. <strong>MAV</strong> 2. Verlust der Identität der Einrichtung a) Restmandat<br />

Das Restmandat wird gegenüber der Leitung der Ursprungseinrichtung ausgeübt.<br />

(siehe Übergangsmandat)<br />

Geht eine Einrichtung durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter,<br />

bleibt dessen <strong>MAV</strong> so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im<br />

Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich<br />

ist.<br />

Deshalb besteht ein Restmandat, um alle mit einer Betriebsstilllegung<br />

in Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte wahrzunehmen<br />

Sozialplan<br />

Änderung eines bereits geltenden Sozialplans<br />

Rechtliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen<br />

Fehlt ein die Stilllegung einer Einrichtung überdauernder Regelungsbedarf, endet<br />

mit der tatsächlichen Stilllegung der Einrichtung und der darauf bezogenen<br />

Beendigung auch der Arbeitsverhältnisse der <strong>MAV</strong> Mitglieder das<br />

mitarbeitervertretungsrechtliche Rechtsverhältnis.


Betriebsübergang<br />

und Sozialplan


Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang und Sozialplan<br />

Bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang geht nach § 613<br />

a I 1 BGB das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf<br />

den Erwerber über.<br />

Rechte und Pflichten dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach<br />

Betriebsübergang zu Lasten der Arbeitnehmer geändert werden.<br />

Ist ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang nach § 613 a BGB<br />

mit Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände<br />

des § 36 I Nr.11, § 37 I Nr.11, § 38 I Nr.11 <strong>MAV</strong>O erfüllen, stehen<br />

der <strong>MAV</strong> die entsprechenden Beteiligungsrechte zu.<br />

Ist ungewiss, ob aufgrund der Betriebsstillegung betriebsbedingt gekündigt wird,<br />

können die Betriebspartner vorsorglich für den Fall, dass kein Betriebsübergang<br />

gegeben ist, einen Sozialplan vereinbaren.


Der Sozialplan regelt den<br />

Ausgleich wesentlicher<br />

wirtschaftlicher Nachteile,<br />

die durch die<br />

Betriebsänderung<br />

entstehen.<br />

Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang und Sozialplan<br />

Der Interessenausgleich regelt<br />

das Ob, Wie und Wann einer<br />

Betriebsänderung.<br />

§ 38 I Nr. 11 <strong>MAV</strong>O beinhaltet eine im wesentliche gleiche Regelung. Ein<br />

Sozialplan kann zwischen den Betriebsparteien zustande kommen.<br />

Nach § 29 I Nr. 17 <strong>MAV</strong>O besteht das Recht der Anhörung und<br />

Mitberatung bei Schließung, Einschränkung, Verlegung oder<br />

Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen.


Anspruch der Mitarbeitervertretung<br />

auf Information und Vorlage der<br />

Unterlagen - Übernahmevertrag<br />

zwischen Betriebs(teil)veräußerer<br />

und Betriebs(teil)erwerber


Anspruch der Mitarbeitervertretung auf Information<br />

Die <strong>MAV</strong> hat nach § 26 II <strong>MAV</strong>O einen Anspruch, dass der Dienstgeber den<br />

Übernahmevertrag zwischen Betriebs(teil)veräußerer und Betriebs(teil)erwerber<br />

vorlegt, wenn die <strong>MAV</strong> darlegt, welche konkreten Folgen für die Arbeitsverhältnisse<br />

bzw. die Rechtsbeziehungen zwischen <strong>MAV</strong> und Betriebs(teil)veräußerer oder<br />

Betriebs(teil)erwerber sich aus dem Übernahmevertrag herleiten lassen.<br />

Denkbar ist, dass Regelungen über eine Beibehaltung oder Änderung der Identität<br />

der Einrichtung in dem Übernahmevertrag existieren, die für die Wahrnehmung der<br />

Beteiligungsrechte durch das Fortbestehen der <strong>MAV</strong> bzw. das Bestehen eines<br />

Übergangsmandats relevant sind. Möglich ist, dass der Übernahmevertrag als<br />

Vertrag zugunsten Dritter iSd § 328 BGB Rechte der Arbeitnehmer, die über die<br />

gesetzliche Regelung des § 613 a BGB hinausgehen, begründet (z.B. Verzicht auf<br />

das Recht zu einer ordentlichen Kündigung für einen bestimmten Zeitraum,<br />

Dynamische Weitergeltung eines Tarifvertrags nach dem Betriebs(teil)übergang etc.).<br />

Der Betriebs(teil)erwerber oder der Betriebs(teil)veräußerer haben die Arbeitnehmer<br />

vor dem Betriebs(teil)übergang in Textform über die rechtlichen, wirtschaftlichen und<br />

sozialen Folgen zu unterrichten, § 613 a V Nr. 3 BGB.

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