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Arbeits- und Sozialrecht<br />
Informationen der<br />
DiAG – <strong>MAV</strong> Paderborn<br />
in Zusammenarbeit mit<br />
RA Reiter / Schmitz, Herne<br />
© F. Leenen, DiAG Paderborn, 2006<br />
www.diag-mav-pb.de
Rechtsgeschäftlicher<br />
Betriebsübergang<br />
www.diag-mav-pb.de © F. Leenen, DiAG Paderborn, 2006
Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang<br />
I. Betriebsübergang<br />
II. Betriebsteilübergang<br />
Inhalt<br />
Rechtsfolgen eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs<br />
I. § 613 a I 1 BGB (Individualarbeitsrechtlich begründete Rechte und Pflichten)<br />
II. § 613 a I 2 BGB (Kollektivarbeitsrechtlich begründete Rechte und Pflichten)<br />
1. Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien<br />
2. Betriebsvereinbarung<br />
a) Unmittelbare und zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung nach dem<br />
rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang (Aufrechterhaltung der Identität des<br />
Betriebs)<br />
b) Beendigung der unmittelbaren und zwingenden Wirkung der Regelungen der<br />
Dienstvereinbarung nach dem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang (Verlust<br />
der Identität des Betriebs)<br />
aa) Individualrechtliche Transformation der Rechtsnormen bei Fehlen<br />
einer anderen Betriebsvereinbarung (§ 613 a I 2 BGB)<br />
bb) Änderung der Arbeitsbedingungen durch Regelungen einer anderen<br />
Betriebsvereinbarung (§ 613 I 3 BGB)
Inhalt<br />
Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang und Kündigung<br />
I. Besonderer Kündigungsschutz<br />
II. Allgemeiner Kündigungsschutz<br />
1. Betriebsstilllegung<br />
2. Personalreduzierung<br />
Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang<br />
I. Dringendes betriebliches Erfordernis<br />
II. Soziale Auswahl<br />
III. Annahmeverzug<br />
IV. Sozialplan<br />
Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang und Aufhebungsvertrag<br />
Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang und Änderung der Arbeitsbedingungen<br />
I. Einseitige Leistungsbestimmung<br />
II. Änderung des Arbeitsvertrags<br />
III. Änderungskündigung<br />
1. Besonderer Kündigungsschutz, § 613 a IV BGB<br />
2. Allgemeiner Kündigungsschutz, § 2 KSchG iVm § 1 II KSchG<br />
a) Gleichbehandlung<br />
b) Entgeltminderung aus wirtschaftlichen Gründen
Inhalt<br />
Fortbestehen der <strong>MAV</strong>, Übergangsmandat, Restmandat<br />
1. Aufrechterhaltung der Identität der Einrichtung<br />
2. Verlust der Identität der Einrichtung<br />
a) Übergangsmandat<br />
b) Restmandat<br />
Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang und Sozialplan<br />
Anspruch der Mitarbeitervertretung auf Information und Vorlage der Unterlagen
Betriebsübergang<br />
Betriebsteilübergang
Betrieb / Betriebsteil Definition<br />
Ein Betrieb ist eine auf Dauer organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur<br />
Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung.<br />
Die Identität eines Betriebes ergibt sich aus:<br />
- den verrichteten Tätigkeiten,<br />
- dem Personal,<br />
- den Führungskräften,<br />
- der Arbeitsorganisation,<br />
- den Betriebsmethoden<br />
- den zur Verfügung stehenden<br />
materiellen und immateriellen Betriebsmitteln<br />
Diesen Kriterien kommt<br />
je nach der Art des<br />
betreffenden Betriebs<br />
unterschiedliches<br />
Gewicht zu.<br />
Ein Betriebsteil ist eine Teilorganisation, in der sachlich und organisatorisch<br />
abgrenzbare arbeitstechnische Teilzwecke erfüllt werden, bei denen es sich auch<br />
um bloße Hilfsfunktionen handeln kann.
Betriebsübergang Definition<br />
Ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die<br />
wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt.<br />
Bei Branchen, bei denen es wesentlich<br />
auf die menschliche Arbeitskraft<br />
ankommt, kann eine Gesamtheit von<br />
Arbeitnehmern, die durch ihre<br />
gemeinsame Tätigkeit dauerhaft<br />
verbunden sind, eine wirtschaftliche<br />
Einheit darstellen.<br />
Beschäftigt der neue<br />
Auftragnehmer einen nach Zahl<br />
und Sachkunde wesentlichen<br />
Teil der Belegschaft in den<br />
bisherigen Funktionen weiter,<br />
übernimmt er eine organisierte<br />
Gesamtheit von<br />
Arbeitnehmern.<br />
Gegen eine Identität der<br />
wirtschaftlichen Einheit<br />
spricht, wenn der<br />
Betriebszweck sich ändert<br />
Dies begründet die Annahme<br />
der Fortführung der Identität<br />
der wirtschaftlichen Einheit.
Identität der wirtschaftlichen Einheit<br />
Die Identität einer solchen wirtschaftlichen Einheit wird gewahrt, wenn<br />
der neue Auftragnehmer die Arbeitnehmer mit unveränderten<br />
Arbeitsbedingungen weiter beschäftigt.<br />
Er hat dann eine bestehende Arbeitsorganisation übernommen und keine neue aufgebaut.<br />
Es hängt von der Struktur eines Betriebs oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und<br />
Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss.<br />
Haben die Arbeitnehmer einen<br />
geringen Qualifikationsgrad,<br />
muss eine hohe Anzahl von<br />
ihnen weiterbeschäftigt<br />
werden.<br />
Ist ein Betrieb geprägt vom Spezialwissen<br />
und der Qualifikation der Arbeitnehmer,<br />
kann neben anderen Kriterien<br />
ausreichen, dass wegen ihrer<br />
Sachkunde nur wesentliche Teile der<br />
Belegschaft übernommen werden.
Betriebsteilübergang<br />
Ein selbständig übergangsfähiger Betriebsteil setzt voraus, dass materielle und<br />
immaterielle Betriebsmittel eine organisatorische Untergliederung darstellen, mit der<br />
innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird<br />
Ein Betriebsteil ist eine organisatorisch verselbständigte Teileinheit<br />
Beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre<br />
Identität bewahrt.<br />
Wird eine wirtschaftliche Einheit übernommen, die einen Betriebsteil im Sinne von § 613<br />
a BGB darstellt, tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse der<br />
Arbeitnehmer ein, die in dieser Einheit tätig waren.
Betriebsteilübergang<br />
Wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übernommen wird, muss<br />
der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil angehören,<br />
- damit das Arbeitsverhältnis nach § 613 a BGB übergeht.<br />
§ 613 a BGB setzt voraus, dass jedes Arbeitsverhältnis nur<br />
einem Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet werden kann.<br />
In der Praxis sind jedoch organisatorische Verknüpfungen<br />
zwischen mehreren Betrieben oder Betriebsteilen möglich, die<br />
eine Zuordnung schwierig machen.<br />
Der Schutzzweck des § 613 a BGB gebietet nur, dass eine eindeutige<br />
Zuordnung erreicht wird, die der Funktion der Betriebsveräußerung<br />
genügt und den betroffenen Arbeitnehmern ihre Arbeitsplätze und ihre<br />
sozialen Besitzstände erhält.<br />
Eine Zuordnung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, indem<br />
dem Arbeitnehmer vor dem rechtsgeschäftlichen Teilbetriebsübergang<br />
durch Ausübung des Direktionsrechts Tätigkeiten in dem Betriebsteil<br />
übertragen werden.<br />
Merke: Maßgebend ist, ob der Arbeitnehmer FÜR den Betriebsteil oder IN dem<br />
Betriebsteil tätig ist.
Rechtsfolgen eines rechtsgeschäftlichen<br />
Betriebsübergangs<br />
I. § 613 a I 1 BGB<br />
II. § 613 a I 2 BGB<br />
1. Kirchliche<br />
Arbeitsvertragsrichtlinien<br />
2. Betriebsvereinbarung<br />
© F. Leenen, DiAG Paderborn, 2006
I. § 613 a I 1 BGB (Individualarbeitsrechtlich begründete Rechte und Pflichten)<br />
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber<br />
über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs<br />
bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.<br />
wenn der Arbeitnehmer keinen<br />
Widerspruch erklärt.<br />
Der Arbeitgeber wird als Vertragspartner ausgetauscht, der Inhalt des Arbeitsvertrags<br />
wird nicht geändert. Der Betriebserwerber tritt in die individualrechtlich begründeten<br />
Rechte und Pflichten ein - unabhängig von deren Rechtsgrundlage (Vertragliche<br />
Einheitsregelung, Gesamtzusage, betriebliche Übung). .<br />
Der Betriebserwerber muss dem<br />
Arbeitnehmer aus dem<br />
arbeitsrechtlichen Grundverhältnis<br />
im Versorgungsfall Leistungen der<br />
betrieblichen Zusatzversorgung<br />
verschaffen, die auf einer Zusage<br />
des Betriebsveräußerers beruhen.<br />
Die Dauer der Betriebszugehörigkeit<br />
wird durch den Betriebsinhaberwechsel<br />
nicht unterbrochen
II. § 613 a I 2 BGB (Kollektivarbeitsrechtlich begründete Rechte und Pflichten)<br />
Sind diese Rechte und Pflichten durch<br />
- Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder durch<br />
- eine Betriebsvereinbarung geregelt<br />
so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem<br />
neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer.<br />
Eine Änderung der<br />
Arbeitsbedingungen zugunsten<br />
der Arbeitnehmer nach dem<br />
Günstigkeitsprinzip bleibt<br />
unberührt.<br />
Eine Änderung zum Nachteil des<br />
Arbeitnehmers ist nach § 613 I 2<br />
BGB erst nach einer<br />
Veränderungssperre von einem<br />
Jahr möglich.
II.1. Kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien<br />
Bei den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handelt es sich nicht um Tarifverträge.<br />
Die Schaffung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen auf dem Dritten Weg<br />
ist auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG iVm<br />
Art. 137 III WRV zurückzuführen.<br />
Ist eine solche Abrede getroffen worden, geht das Arbeitsverhältnis im Fall des<br />
Betriebsübergangs nach § 613 a I 1 BGB mit diesem Inhalt auf den Betriebserwerber<br />
über.<br />
Die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands<br />
(AVR) werden bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang nicht durch einen beim<br />
Erwerber geltenden Tarifvertrag gemäß § 613 a I 2,3 BGB abgelöst
II. 2a. Betriebsvereinbarung bei Aufrechterhaltung der Identität des Betriebs<br />
Eine Betriebsvereinbarung ist in ihrem Bestand vom Wechsel der Betriebspartner<br />
unabhängig.<br />
Der Betriebsbewerber ist an die im Betrieb geltenden<br />
Betriebsvereinbarungen jedenfalls so lange gebunden,<br />
bis der Betrieb seine Identität verliert.<br />
Die Betriebsvereinbarung hat bei Aufrechterhaltung der Identität des Betriebs<br />
unmittelbare und zwingende Wirkung.<br />
Die Regelung in § 613 a I 2 - 4 BGB ist insgesamt als individualrechtlicher<br />
Auffangtatbestand zu sehen, der Lücken im Betriebsverfassungs- und<br />
Tarifvertragsrecht schließen soll, um Rechte und Pflichten zu erhalten, die durch<br />
Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geregelt sind.<br />
Die Betriebspartner können eine Betriebsvereinbarung mit Wirkung für die<br />
Zukunft in einer neuen Betriebsvereinbarung regeln.<br />
- Die neuere Regelung ersetzt die ältere, auch wenn sie für die<br />
Arbeitnehmer ungünstiger ist.<br />
- Dagegen gilt im Verhältnis von Arbeitsverträgen zu<br />
Betriebsvereinbarungen das Günstigkeitsprinzip.
II. 2b. Betriebsvereinbarung bei Verlust der Identität des Betriebs<br />
Durch den Verlust der Identität des Betriebs endet kollektivrechtlich die unmittelbare und<br />
zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung.<br />
Eine Betriebsvereinbarung wird durch einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang<br />
nach § 613 a I 2 BGB individualrechtlich Inhalt des Arbeitsverhältnisses.<br />
Sie ist vor der Ablösung durch eine zeitlich nachfolgende Betriebsvereinbarung<br />
nicht in weiterem Umfang geschützt, als wenn sie kollektivrechtlich weitergelten<br />
würde.<br />
Im Verhältnis zu der neuen Betriebsvereinbarung gilt damit nicht das<br />
Günstigkeits-, sondern das Ablösungsprinzip.<br />
Der Arbeitgeber kann sich nach Ablauf der einjährigen Veränderungssperre auch<br />
einseitig von der Betriebsvereinbarung nach kollektivrechtlichen Prinzipien lossagen.<br />
Wenn eine betriebliche Interessenvertretung nicht existiert, kann der<br />
Arbeitgeber die Wirkung der Betriebsvereinbarung dadurch beenden,<br />
-> dass er einheitlich gegenüber allen betroffenen Arbeitnehmern des<br />
Betriebs die Kündigung der Betriebsvereinbarung erklärt .
I. Besonderer<br />
Kündigungsschutz<br />
II. Allgemeiner<br />
Kündigungsschutz<br />
Kündigung der <strong>MAV</strong><br />
- Mitglieder nach<br />
Widerspruch bei<br />
einem<br />
rechtsgeschäftlichen<br />
Betriebsteilübergang<br />
Rechtsgeschäftlicher<br />
Betriebsübergang und<br />
Kündigung
Grundsatz:<br />
I. Besonderer Kündigungsschutz<br />
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den<br />
bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des<br />
Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam,<br />
§ 613 a IV 1 BGB.<br />
Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen<br />
Gründen bleibt unberührt, § 613 a IV 2 BGB.<br />
Eine betriebsübergangsbedingte Kündigung liegt immer dann vor, wenn<br />
das Motiv der Kündigung wesentlich durch den Betriebsübergang bedingt ist.<br />
Der Betriebsübergang darf nicht der tragende Grund für die Kündigung sein.<br />
Maßgebend für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Kündigung aufgrund der<br />
gesetzlichen Regelung nach § 613 a IV BGB ist ausschließlich der Zeitpunkt des<br />
Zugangs der Kündigungserklärung
II. Allgemeiner Kündigungsschutz - 1. Betriebsstilllegung<br />
Die Betriebsstilllegung stellt ein dringendes betriebliches<br />
Erfordernis nach § 1 II KSchG dar.<br />
Eine hierauf gestützte Kündigung gehört zu den Kündigungen aus<br />
anderen Gründen im Sinne des § 613 a IV 2 BGB.<br />
Eine Betriebsstilllegung und ein Betriebsübergang schließen sich<br />
systematisch aus.<br />
Die Kündigung auf Grund einer geplanten Betriebsstilllegung ist<br />
wegen dringender betrieblicher Erfordernisse sozial gerechtfertigt,<br />
wenn die betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen<br />
haben und eine vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose die<br />
Annahme rechtfertigt, dass zum Zeitpunkt des Kündigungstermins<br />
eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr besteht.<br />
Eine Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, so lange der<br />
Arbeitgeber die unternehmerische Entscheidung lediglich erwägt<br />
oder plant, aber noch nicht getroffen hat.
II. Allgemeiner Kündigungsschutz – 2. Personalreduzierung<br />
Als Form der Leistungsverdichtung ist der rationelle Einsatz des Personals Teil der<br />
Organisation und Gestaltung des Betriebs.<br />
Die unternehmerische Entscheidung ist nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung<br />
und ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar<br />
unvernünftig oder willkürlich ist.<br />
Die Verlagerung bestimmter Arbeiten in eine andere<br />
Betriebsabteilung oder einen anderen Betrieb, rechtfertigt<br />
allein nach § 1 II KSchG noch keine betriebsbedingte<br />
Kündigung der bisher mit diesen Arbeiten beschäftigten<br />
Arbeitnehmer, wenn nach wie vor im Wesentlichen die<br />
gleichen Arbeiten zu verrichten und die bisherigen<br />
Arbeitsplatzinhaber zur Erledigung dieser Arbeiten persönlich<br />
und fachlich geeignet sind.<br />
Verringert der Arbeitgeber gleichzeitig die Anzahl der<br />
Beschäftigungsmöglichkeiten, ist eine Sozialauswahl<br />
nach den Grundsätzen des § 1 III KSchG vorzunehmen.
II. Allgemeiner Kündigungsschutz – 2. Personalreduzierung<br />
Personalbestand wird auf Dauer reduziert<br />
Nur für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmer stehen andere<br />
gleichwertige Arbeitsplätze zur Verfügung<br />
Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt,<br />
wenn in dem für die Beurteilung für die Wirksamkeit der Kündigung<br />
maßgeblichen Kündigungszeitpunkt<br />
zwar keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer mehr<br />
bestand,<br />
dem Arbeitgeber aber die Berufung auf das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit<br />
aus dem in § 162 BGB normierten Rechtsgedanken verwehrt ist,<br />
weil er diesen Zustand selbst treuwidrig herbeigeführt hat.
II. Allgemeiner Kündigungsschutz – 2. Personalreduzierung<br />
Die Kündigung des Betriebsveräußerers auf Grund eines Erwerberkonzepts<br />
verletzt das gesetzliche Kündigungsverbot nach § 613 a IV BGB nicht,<br />
1. wenn ein verbindliches Konzept oder ein Sanierungsplan des Erwerbers<br />
vorliegt,<br />
2. dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung<br />
bereits greifbare Formen angenommen hat.<br />
Die Kündigung ist nicht durch den Betriebsübergang, sondern durch die<br />
Umstrukturierung der betrieblichen Arbeitsorganisation begründet.
Wiedereinstellungsanspruch / Fortsetzungsanspruch<br />
Entscheidet sich der Arbeitgeber, eine Betriebsabteilung stillzulegen und kündigt<br />
deshalb den dort beschäftigten Arbeitnehmern,<br />
-> ist er regelmäßig zur Wiedereinstellung entlassener Arbeitnehmer verpflichtet,<br />
wenn er sich noch während der Kündigungsfrist entschließt, die Betriebsabteilung<br />
mit einer geringeren Anzahl von Arbeitnehmern fortzuführen<br />
Kein Wiedereinstellungsanspruch besteht,<br />
- wenn der Kündigungsgrund erst nach Ablauf der Kündigungsfrist durch das<br />
Entstehen der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit entfällt.<br />
-> Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage<br />
erhoben hat und das gerichtliche Verfahren noch nicht beendet ist
Wiedereinstellungsanspruch / Fortsetzungsanspruch<br />
Bei der Auswahl des wiedereinzustellenden Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber gemäß §<br />
242 BGB die tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen.<br />
Bei der Auswahl der wiedereinzustellenden Arbeitnehmer sind<br />
soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen<br />
-Alter<br />
- Betriebszugehörigkeit<br />
- Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer<br />
Kommt es nach Zugang der Kündigung zu einem rechtsgeschäftlichen<br />
Betriebsübergang, haben die gekündigten Arbeitnehmer, die in dem Betrieb oder<br />
Betriebsteil beschäftigt waren, einen Anspruch gegen den Betriebserwerber auf<br />
Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unveränderten Arbeitsbedingungen unter<br />
Wahrung ihres Besitzstandes.
Widerspruch<br />
Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen einen rechtsgeschäftlichen<br />
Betriebsübergang<br />
I. Dringendes betriebliches Erfordernis<br />
II. Soziale Auswahl<br />
III. Annahmeverzug<br />
IV. Sozialplan<br />
© F. Leenen, DiAG Paderborn, 2006
Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang<br />
Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang<br />
betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über<br />
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,<br />
2. den Grund für den Übergang,<br />
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die<br />
Arbeitnehmer und<br />
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen<br />
zu unterrichten, § 613 a V BGB.<br />
Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines<br />
Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen,§613 a VI 1 BGB.<br />
Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen<br />
Inhaber erklärt werden, § 613 a VI 2 BGB.<br />
Ein sachlicher Grund ist für die Ausübung des Widerspruchs nicht erforderlich
Rechtsfolgen des Widerspruchs gegen einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang<br />
Wird der Arbeitnehmer nicht gesetzeskonform unterrichtet, läuft die einmonatige<br />
Widerspruchsfrist nicht.<br />
Bis zu dem Zeitpunkt einer gesetzeskonformen Unterrichtung über den<br />
rechtsgeschäftlichen Betriebs(teil)übergang können die Arbeitnehmer dem<br />
Übergang widersprechen.<br />
Widerspricht ein Arbeitnehmer bei einem rechtsgeschäftlichen Teilbetriebsübergang<br />
dem Übergang des Arbeitsverhältnisses, besteht das Arbeitsverhältnis<br />
mit dem Betriebsveräußerer fort.<br />
Der kollektive Widerspruch ist nicht wirksam, wenn er einen anderen Zweck<br />
als die Sicherung der nach dem Arbeitsvertrag bestehenden Rechte und der<br />
Beibehaltung des bisherigen Arbeitgebers verfolgt.<br />
Faktische und rechtliche Nachteile können mit dem Widerspruch verbunden<br />
sein:<br />
Nachteilige Folgen ergeben sich regelmäßig insbesondere daraus, dass der<br />
bisherige Arbeitgeber nach dem Betriebsübergang keine oder nur noch eine<br />
eingeschränkte Beschäftigungsmöglichkeit für den widersprechenden<br />
Arbeitnehmer hat.
I. Dringendes betriebliches Erfordernis<br />
Verfügt der Veräußerer nach dem Übergang eines Betriebs oder<br />
Betriebsteils über keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr, kann dies<br />
ein Grund zur betriebsbedingten Kündigung sein.<br />
Die Veräußerung eines Betriebsteils ist eine freie unternehmerische<br />
Entscheidung, die arbeitsgerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüft<br />
werden kann, ob sie evident unsachlich ist
II. Soziale Auswahl<br />
Die gesetzliche Regelung nach § 1 III KSchG ist bei einer betriebsbedignten Kündigung<br />
auch dann anwendbar, wenn sie nach einem Widerspruch des Arbeitnehmer gegen den<br />
rechtsgeschäftlichen Betriebs(teil)übergang erklärt wird.<br />
Widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses<br />
im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Teilbetriebsübergangs, kann er<br />
sich bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung auf eine<br />
fehlerhafte Sozialauswahl nach § 1 III KSchG nur berufen, wenn für den<br />
Widerspruch ein sachlicher Grund vorliegt<br />
z.B.<br />
- Drohende Insolvenz des Betriebsveräußerers<br />
- Kein allgemeiner Kündigungsschutz beim Betriebveräußerer
III. Annahmeverzug<br />
Der bisherige Betriebsinhaber gerät im Anschluss an den Betriebsübergang gegenüber<br />
einem widersprechenden Arbeitnehmer in Annahmeverzug.<br />
Der Arbeitgeber ist bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet, das<br />
vereinbarte Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, weil Annahmeverzug nach § 615 S. 1<br />
BGB iVm §§ 293 f. BGB besteht.<br />
Mögliche Gründe:<br />
Die Verhandlungen über den Betriebs(teil)übergang durch<br />
Rechtsgeschäft werden nicht rechtzeitig beendet.<br />
Der Betriebs(teil)veräußerer hat es versäumt derart rechtzeitig zu<br />
unterrichten, dass er betriebsbedingte Kündigungen nach<br />
Widerspruch unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist<br />
aussprechen kann.<br />
Der Arbeitnehmer handelt böswillig, wenn er während des Annahmeverzugs trotz<br />
Kenntnis aller tatsächlichen Umstände<br />
- Arbeitsmöglichkeit<br />
- Zumutbarkeit der Arbeit<br />
- nachteilige Folgen für den Arbeitgeber<br />
vorsätzlich untätig bleibt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert.
IV. Sozialplan<br />
Sieht ein Sozialplan Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen vor, haben<br />
mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch solche Arbeitnehmer einen Anspruch,<br />
die deshalb entlassen werden, weil sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf<br />
den Erwerber eines Betriebsteils widersprochen haben.<br />
Das gilt auch dann, wenn der Sozialplan für diejenigen Arbeitnehmer, die dem Übergang<br />
ihrer Arbeitsverhältnisse nicht widersprechen, besondere Leistungen vorsieht.<br />
Ein Anspruch auf Zahlung der in einem Sozialplan zwischen Betriebsveräußerer und<br />
betrieblicher Interessenvertretung festgelegten Abfindungen steht dem Arbeitnehmer<br />
wegen Verletzung von Treu und Glauben nach § 242 BGB dann nicht zu, wenn dieser<br />
dem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a I 1 BGB auf<br />
den Betriebserwerber nur deswegen widersprochen hat, um hierdurch am Sozialplan<br />
des Betriebsveräußerers partizipieren zu können.
Aufhebungsvertrag<br />
Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang und Aufhebungsvertrag
Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang und Aufhebungsvertrag<br />
Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Rechtsverhältnis im<br />
Zusammenhang mit einem Betriebsübergang auch<br />
- ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes wirksam durch<br />
Aufhebungsvertrag auflösen, wenn die Vereinbarung auf das endgültige<br />
Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist.<br />
Wer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang aus dem Arbeitsverhältnis<br />
durch einen Aufhebungsvertrag ausgeschieden ist,<br />
- hat keinen Fortsetzungsanspruch gegen den Betriebsübernehmer,<br />
solange die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags nicht wegen<br />
- Anfechtung,<br />
- durch Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aus<br />
- einem anderen Grund<br />
beseitigt worden ist.
Änderung der Arbeitsbedingungen<br />
Rechtgeschäftlicher Betriebsübergang und Änderung der Arbeitsbedingungen<br />
I. Einseitige Leistungsbestimmung<br />
II. Änderung des Arbeitsvertrags<br />
III. Änderungskündigung<br />
1. Besonderer Kündigungsschutz, § 613 a IV BGB<br />
2. Allgemeiner Kündigungsschutz, § 2 KSchG iVm § 1 II KSchG
I. Einseitige Leistungsbestimmung<br />
Die einseitige Leistungsbestimmung konkretisiert die vertraglich geschuldete<br />
Arbeitsleistung<br />
muss billigem Ermessen entsprechen<br />
Determinanten<br />
- das betriebliche Interesse an der<br />
Änderung der Arbeitsbedingungen<br />
- das persönliche Interesse der<br />
Arbeitnehmer an der Beibehaltung<br />
Dies bedeutet nicht, dass die Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer<br />
gleichrangig sind. Die Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts<br />
impliziert, dass die Leistungsbestimmung der Vertragspartei als Ausnahme nur aus<br />
besonderen Gründen korrigiert werden kann.<br />
Die einer einseitigen Leistungsbestimmung zugrunde liegende unternehmerische<br />
Entscheidung selbst ist nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung, Notwendigkeit oder<br />
Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich,<br />
unvernünftig oder willkürlich ist.<br />
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der unternehmerischen Entscheidung auf die<br />
persönlichen Interessen lediglich Rücksicht zu nehmen
II. Änderung des Arbeitsvertrags<br />
§ 613 a I 1 BGB schützt Arbeitnehmer vor einer unberechtigten Änderung der<br />
Arbeitsbedingungen durch Änderungs- und Erlassverträge. § 613 a BGB ist eine nicht<br />
dispositive Vorschrift; sie garantiert einen gesetzlichen Mindeststandard und darf nicht<br />
durch Vertrag zuungunsten der Arbeitnehmer geändert werden.<br />
Kommt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit dem Hinweis auf eine geplante<br />
Betriebsveräußerung ein Erlassvertrag über die beim Veräußerer erdienten<br />
Versorgungsanwartschaften zustande, liegt darin eine Umgehung des § 613 a I 1 BGB.<br />
Die Erlassverträge sind unwirksam.<br />
Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass der Arbeitnehmer unter engen<br />
Voraussetzungen mit dem Betriebserwerber einen Arbeitsvertrag mit ungünstigeren<br />
Bedingungen schließen kann, sofern die Einschränkungen durch sachliche Gründe<br />
gerechtfertigt sind.<br />
Besteht die Gefahr, dass Arbeitsverhältnisse durch betriebsbedingte Kündigungen<br />
beendet werden müssen, weil der Betrieb sich in einer wirtschaftlich schwierigen Lage<br />
befindet und die Arbeitnehmer eine Reduzierung der Vergütung vereinbart hätten, um<br />
dadurch den Arbeitsplatz aufrechtzuerhalten, dann kann der Arbeitnehmer mit dem<br />
Betriebserwerber einen Arbeitsvertrag mit ungünstigeren Bedingungen schließen.
III. Änderungskündigung 1. Besonderer Kündigungsschutz, § 613 a IV 1 BGB<br />
Ist eine Lohnminderung schon Grundlage der Kalkulation des Betriebsübernehmers bei<br />
der Betriebsveräußerung<br />
kann eine durch den neuen Arbeitgeber zu dem<br />
Zweck der Lohnminderung ausgesprochene<br />
Änderungskündigung nach § 613 a IV 1 BGB<br />
unwirksam sein
III. Änderungskündigung 2. Allgemeiner Kündigungsschutz, § 2 KSchG iVm § 1 II KSchG<br />
Für eine betriebsbedingte Änderungskündigung nach § 2 KSchG müssen<br />
hinsichtlich ihrer sozialen Rechtfertigung die tatbestandliche Voraussetzungen des<br />
dringende betriebliche<br />
Erfordernisse<br />
§ 1 II 1 - 3 KSchG vorliegen.<br />
Änderungsangebot des Arbeitgebers<br />
Überprüfung<br />
Beschränkung auf solche Änderungen,<br />
die der Arbeitnehmer billigerweise<br />
hinnehmen muss
III. Änderungskündigung 2. Allgemeiner Kündigungsschutz a) Gleichbehandlung<br />
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz beinhaltet<br />
das Verbot,<br />
in dem Betrieb einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern<br />
ohne sachlichen Grund<br />
von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen und<br />
schlechter zu stellen.<br />
Der Gleichbehandlungsgrundsatz dient zur Begründung von Rechten,<br />
nicht zu deren Einschränkung
III. Änderungskündigung 2. Allgemeiner Kündigungsschutz<br />
b) Entgeltminderung aus wirtschaftlichen Gründen<br />
Bei der Entgeltminderung aus wirtschaftlichen Gründen soll der Arbeitnehmer für<br />
dieselbe Tätigkeit eine geringere Gegenleistung erhalten.<br />
Die Änderungskündigung muss nach § 2 iVm §<br />
1 II KSchG durch ein dringendes betriebliches<br />
Erfordernis bedingt sein.<br />
Nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt die unternehmerische<br />
Entscheidung lediglich dann eine Änderungskündigung,<br />
wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stillegung des Betriebes oder die<br />
Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann.<br />
Mildere Mittel mit gleicher Eignung, die unternehmerische<br />
Entscheidung zu fördern, dürfen nicht zur Verfügung stehen
Fortbestehen der <strong>MAV</strong><br />
Übergangsmandat Restmandat<br />
1. Aufrechterhaltung der Identität der Einrichtung<br />
2. Verlust der Identität der Einrichtung<br />
© F. Leenen, DiAG Paderborn, 2006
II.<strong>MAV</strong> 1. Aufrechterhaltung der Identität der Einrichtung<br />
Die <strong>MAV</strong> verliert nicht das durch die Wahl begründete Mandat zu einer<br />
Vertretung der Arbeitnehmer,<br />
wenn<br />
die Identität der Einrichtung aufrechterhalten bleibt<br />
Bei einem Erwerb einer kirchlichen Einrichtung durch einen privatrechtlichen<br />
Rechtsträger,<br />
der dem Anwendungsbereich des BetrVG unterfällt,<br />
endet die Amtszeit der Mitarbeitervertretung mit dem rechtsgeschäftlichen<br />
Betriebsübergang.
II. <strong>MAV</strong> 2. Verlust der Identität der Einrichtung<br />
Die <strong>MAV</strong> ist grundsätzlich nur für die Einheit zuständig, für die sie gewählt<br />
wurde.<br />
Umstrukturierungen auf der Ebene des Rechtsträgers ohne Änderung der<br />
betrieblichen Organisation haben keinen Einfluss auf Bestehen und<br />
Rechtsstellung der <strong>MAV</strong>,<br />
da die Identität der Einrichtung erhalten bleibt.<br />
Ein Übergangsmandat entsteht, wenn durch<br />
Organisationsänderungen neue<br />
mitarbeitervertretungsfähige Einheiten<br />
geschaffen werden
II. <strong>MAV</strong> 2. Verlust der Identität der Einrichtung a) Übergangsmandat<br />
Abspaltung bedeutet die Ausgliederung eines oder mehrerer Teile des<br />
Betriebs.<br />
- Die ursprüngliche organisatorische Einheit besteht fort.<br />
- Die ausgegliederten Einrichtungsteile werden als Einrichtung fortgeführt<br />
oder in eine andere Einrichtung eingegliedert.<br />
Verlust der Identität der Einrichtung<br />
Der <strong>MAV</strong> steht für jede Form der<br />
Einrichtungsspaltung ein Übergangsmandat<br />
gegenüber der neuen Leitung zu<br />
wenn<br />
die Organisationsänderung zu einer Beendigung der Amtszeit<br />
durch Verlust der Identität der Einrichtung führt<br />
ein Teil der Arbeitnehmer aus seinem Zuständigkeitsbereich<br />
herausfallen.<br />
Die <strong>MAV</strong> nimmt im Rahmen des Übergangsmandats zeitlich befristet die Mitwirkungsund<br />
Mitbestimmungsrechte in personellen, sozialen und wirtschaftlichen<br />
Angelegenheiten in vollem Umfang wahr.
II. <strong>MAV</strong> 2. Verlust der Identität der Einrichtung a) Restmandat<br />
Das Restmandat wird gegenüber der Leitung der Ursprungseinrichtung ausgeübt.<br />
(siehe Übergangsmandat)<br />
Geht eine Einrichtung durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter,<br />
bleibt dessen <strong>MAV</strong> so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im<br />
Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich<br />
ist.<br />
Deshalb besteht ein Restmandat, um alle mit einer Betriebsstilllegung<br />
in Zusammenhang stehenden Beteiligungsrechte wahrzunehmen<br />
Sozialplan<br />
Änderung eines bereits geltenden Sozialplans<br />
Rechtliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen<br />
Fehlt ein die Stilllegung einer Einrichtung überdauernder Regelungsbedarf, endet<br />
mit der tatsächlichen Stilllegung der Einrichtung und der darauf bezogenen<br />
Beendigung auch der Arbeitsverhältnisse der <strong>MAV</strong> Mitglieder das<br />
mitarbeitervertretungsrechtliche Rechtsverhältnis.
Betriebsübergang<br />
und Sozialplan
Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang und Sozialplan<br />
Bei einem rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang geht nach § 613<br />
a I 1 BGB das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf<br />
den Erwerber über.<br />
Rechte und Pflichten dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach<br />
Betriebsübergang zu Lasten der Arbeitnehmer geändert werden.<br />
Ist ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang nach § 613 a BGB<br />
mit Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände<br />
des § 36 I Nr.11, § 37 I Nr.11, § 38 I Nr.11 <strong>MAV</strong>O erfüllen, stehen<br />
der <strong>MAV</strong> die entsprechenden Beteiligungsrechte zu.<br />
Ist ungewiss, ob aufgrund der Betriebsstillegung betriebsbedingt gekündigt wird,<br />
können die Betriebspartner vorsorglich für den Fall, dass kein Betriebsübergang<br />
gegeben ist, einen Sozialplan vereinbaren.
Der Sozialplan regelt den<br />
Ausgleich wesentlicher<br />
wirtschaftlicher Nachteile,<br />
die durch die<br />
Betriebsänderung<br />
entstehen.<br />
Rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang und Sozialplan<br />
Der Interessenausgleich regelt<br />
das Ob, Wie und Wann einer<br />
Betriebsänderung.<br />
§ 38 I Nr. 11 <strong>MAV</strong>O beinhaltet eine im wesentliche gleiche Regelung. Ein<br />
Sozialplan kann zwischen den Betriebsparteien zustande kommen.<br />
Nach § 29 I Nr. 17 <strong>MAV</strong>O besteht das Recht der Anhörung und<br />
Mitberatung bei Schließung, Einschränkung, Verlegung oder<br />
Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen.
Anspruch der Mitarbeitervertretung<br />
auf Information und Vorlage der<br />
Unterlagen - Übernahmevertrag<br />
zwischen Betriebs(teil)veräußerer<br />
und Betriebs(teil)erwerber
Anspruch der Mitarbeitervertretung auf Information<br />
Die <strong>MAV</strong> hat nach § 26 II <strong>MAV</strong>O einen Anspruch, dass der Dienstgeber den<br />
Übernahmevertrag zwischen Betriebs(teil)veräußerer und Betriebs(teil)erwerber<br />
vorlegt, wenn die <strong>MAV</strong> darlegt, welche konkreten Folgen für die Arbeitsverhältnisse<br />
bzw. die Rechtsbeziehungen zwischen <strong>MAV</strong> und Betriebs(teil)veräußerer oder<br />
Betriebs(teil)erwerber sich aus dem Übernahmevertrag herleiten lassen.<br />
Denkbar ist, dass Regelungen über eine Beibehaltung oder Änderung der Identität<br />
der Einrichtung in dem Übernahmevertrag existieren, die für die Wahrnehmung der<br />
Beteiligungsrechte durch das Fortbestehen der <strong>MAV</strong> bzw. das Bestehen eines<br />
Übergangsmandats relevant sind. Möglich ist, dass der Übernahmevertrag als<br />
Vertrag zugunsten Dritter iSd § 328 BGB Rechte der Arbeitnehmer, die über die<br />
gesetzliche Regelung des § 613 a BGB hinausgehen, begründet (z.B. Verzicht auf<br />
das Recht zu einer ordentlichen Kündigung für einen bestimmten Zeitraum,<br />
Dynamische Weitergeltung eines Tarifvertrags nach dem Betriebs(teil)übergang etc.).<br />
Der Betriebs(teil)erwerber oder der Betriebs(teil)veräußerer haben die Arbeitnehmer<br />
vor dem Betriebs(teil)übergang in Textform über die rechtlichen, wirtschaftlichen und<br />
sozialen Folgen zu unterrichten, § 613 a V Nr. 3 BGB.