Änderungen des kirchlichen Rechts 2006/07 ... - DIAG MAV
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<strong>Änderungen</strong> <strong>des</strong> <strong>kirchlichen</strong> <strong>Rechts</strong> <strong>2006</strong>/<strong>07</strong><br />
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />
vom 26./27. 10. 06<br />
1. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (Neufassung der §§ 7-9<br />
der Anlage 5 zu den AVR)<br />
1.1 Allgemeine Regelung<br />
1.2 Regelung für Mitarbeiter in Krankenhäusern und Heimen<br />
1.3 Entgelt für Bereitschaftsdienste<br />
1.4 Inkrafttreten<br />
2. Wiederinkraftsetzung der Kurzpausenregelung und der Anlagen<br />
5a - 5c zu den AVR<br />
3. Einmalzahlung mit der Vergütung für Dezember 20<strong>07</strong> und<br />
Dezember 2008<br />
4. Verlängerung der Arbeit der regionalen Unterkommissionen<br />
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />
vom 14. 12. <strong>2006</strong><br />
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat am 14. 12. <strong>2006</strong> u. a. klargestellt,<br />
dass durch Dienstvereinbarung der Fälligkeitszeitpunkt der<br />
Einmalzahlungen verändert werden kann. Bei Ausscheiden nach der<br />
Auszahlung ist der Mitarbeiter nicht zur Rückzahlung verpflichtet.<br />
- neue caritas 2/20<strong>07</strong>, 34<br />
Besondere Regelungen für<br />
Alltagsbegleiter in der ambulanten Altenpflege<br />
Neu beschlossen wurde eine Anlage 20 . Sie enthält Regelungen<br />
► zur Abgrenzung zu Pflegetätigkeiten,<br />
► zu den Anforderungsprofilen an Träger und Bewerber,<br />
► zur monatlichen Vergütung und zu Zeitzuschlägen,<br />
► zu den Vorschriften der AVR, die nicht anzuwenden sind,<br />
► zur Geltungsdauer ( Die Regelung gilt bis zum 31. 12. 20<strong>07</strong>).
Tarifpolitische Leitlinien <strong>des</strong> deutschen<br />
Caritasverban<strong>des</strong><br />
Die Leitlinien sind auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung<br />
<strong>des</strong> Deutschen Caritasverban<strong>des</strong> im März 20<strong>07</strong> beschlossen worden.<br />
Sie richten sich an Träger und Mitarbeiter/innen der verbandlichen<br />
Caritas sowie an die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission.<br />
Sie sind als verbindlicher Orientierungsrahmen bei der Reform der<br />
AVR zu beachten und haben <strong>des</strong>halb grundlegende Bedeutung für<br />
das neu zu gestaltende Arbeitsrecht der Caritas. Sie enthalten<br />
folgende allgemeine Vorgaben:<br />
► Gerechten Lohn über gerechte Verfahren realisieren,<br />
► Orientierung an geltenden Tarifen in vergleichbaren Arbeitsfeldern<br />
<strong>des</strong> Marktes sozialer Dienstleistungen,<br />
► Vorteile eines starken Bun<strong>des</strong>tarifs erhalten,<br />
► Tarife am Wettbewerb orientieren,<br />
► innerverbandlichen Wettbewerb über Qualität führen,<br />
► ethisch begründete Lohnuntergrenze festlegen,<br />
► keine tariflich begründeten Ausgründungen innerhalb der Caritas<br />
zulassen,<br />
► Spannung zwischen Lohnuntergrenze und Marktforderungen austragen,<br />
► Differenzierung von Arbeitseinkommen gerecht gestalten,<br />
► Transparenz über Vergütungen leitender Mitarbeiter gegenüber<br />
Aufsichtsgremien und Mitarbeitervertretung herstellen,<br />
► familienfreundliche Maßnahmen innerhalb <strong>des</strong> Tarifs unterstützen,<br />
► zusätzliche betriebliche Altersversorgung im Tarif gewährleisten,<br />
► Transparenz über Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />
durch Veröffentlichung der Herleitung der Beschlüsse herstellen,<br />
► Ausstattung der Arbeitsrechtlichen Kommission an den Aufgaben<br />
orientieren.<br />
- neue caritas 8/200, 36 und www.caritas.de/DerVerband/Arbeitsrechtliche<br />
Kommission
Neue Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />
Die Delegiertenversammlung <strong>des</strong> Deutschen Caritasversammlung hat am 20.<br />
März 20<strong>07</strong> eine neue Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission (AK) beschlossen<br />
und bestimmt, dass sich die AK künftig aus einer Bun<strong>des</strong>kommission<br />
und sechs Regionalkommissionen zusammensetzt:<br />
Die Bun<strong>des</strong>kommission hat eine umfassende Regelungszuständigkeit mit Ausnahme<br />
der Bereiche, die ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesen<br />
sind (§ 10).<br />
Die Regionalkommissionen sind ausschließlich zuständig für die Festlegung<br />
der Höhe aller Vergütungsbestandteile, <strong>des</strong> Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit<br />
und <strong>des</strong> Umfangs <strong>des</strong> Erholungsurlaubs. Dabei haben sie die von der Bun<strong>des</strong>kommission<br />
nach Absatz 1 festgelegten Bandbreiten einzuhalten<br />
Die Regionalkommissionen können ferner Regelungen der Beschäftigungssicherung,<br />
wie beispielsweise Regelungen zur betriebsbedingten Kündigung, beschließen.<br />
Soweit diese Regelungen im Widerspruch zu Regelungen der Bun<strong>des</strong>kommission<br />
stehen, gehen die Regelungen der Regionalkommissionen vor.<br />
Geplant ist außerdem die Einrichtung eines Tarifinstitutes, das die Mitglieder<br />
der Arbeitsrechtlichen Kommission bei der Weiterentwicklung der AVR beratend<br />
unterstützen soll.<br />
Die neue Ordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, die dazugehörigen Wahlordnungen<br />
der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite am 1. 4. 20<strong>07</strong>.<br />
neue caritas 7/20<strong>07</strong>, 32 und 8/200, 39 und 41<br />
Aus der Stellungnahme der Mitarbeiterseite:<br />
„Die neue AK-Ordnung verschiebt das ungleiche Kräfteverhältnis in<br />
der AK weiter zuungunsten der Mitarbeiterseite. Sie schwächt ihre<br />
Position in der Tarifgestaltung auf dem so genannten 3. Weg.<br />
Durch die Verlagerung der Tarifkompetenz in den Bereichen Urlaub, Arbeitszeit<br />
und Vergütungshöhe von der Bun<strong>des</strong>ebene ausschließlich auf<br />
die Regionalebene ist die Zersplitterung <strong>des</strong> einheitlichen Tarifrechts der<br />
Caritas vorprogrammiert. Dies widerspricht den tarifpolitischen Leitlinien<br />
<strong>des</strong> DCV, die maßgebliche Kompetenzen für die Bun<strong>des</strong>ebene fordern.<br />
Gemeinsame betriebliche Anträge von Dienstgeber und <strong>MAV</strong> in den<br />
Regionalkommissionen benötigen bei der Abstimmung keine ¾ Mehrheit,<br />
sondern nur eine einfache Mehrheit. Das erhöht den Druck auf die<br />
<strong>MAV</strong>en, sich auf solche gemeinsamen Anträge einzulassen, massiv.<br />
Hier wird die Tariffindung auf die Betriebsebene geschoben, dahin, wo<br />
die Mitarbeiter besonders leicht erpressbar sind“.<br />
Die AK hat die Delegiertenversammlung aufgefordert, die Ordnung<br />
entsprechend zu ändern.
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission<br />
vom 15./16.Mai <strong>2006</strong><br />
Beschlossen wurde eine Regelung für die Lehrer und die pädagogischen, therapeutischen<br />
und pflegerischen Beschäftigten an Schulen caritativer Einrichtungen,<br />
die aus staatlichen Mitteln refinanziert werden. Es wird für eine Übergangszeit<br />
bestimmt, dass auf bis zum 31. 8. 2008 Neueingestellte neueingestellte Mitarbeiter<br />
und Mitarbeiterinnen die Regelungen <strong>des</strong> jeweiligen Bun<strong>des</strong>lan<strong>des</strong> entsprechend<br />
anzuwenden sind<br />
Außerdem hat die AK mit Hilfe externer Moderatoren ein Eckpunktepapier<br />
erarbeitet, welches die geeinten und die strittigen Punkte im AVR-Reformprozess<br />
benennt.<br />
Aus Mitarbeitersicht sind insbesondere folgende Punkte wichtig:<br />
► Entgeltniveau (TVöD-VKA plus x)<br />
► Erhalt der bisherigen Wochenarbeitszeit<br />
► Erhalt <strong>des</strong> bisherigen Urlaubsanspruchs<br />
► Angleichung der Vergütung in den neuen Bun<strong>des</strong>ländern an Westniveau<br />
► Sicherung <strong>des</strong> Besitzstan<strong>des</strong> beim Übergang von der alten zur neuen<br />
AVR<br />
► Ablehnung einer durch die Mitarbeiter finanzierten Leistungsvergütung<br />
► Kinder-/Familienkomponenten<br />
► Höhe <strong>des</strong> Weihnachtsgel<strong>des</strong><br />
► weitgehender Erhalt <strong>des</strong> Besitzstan<strong>des</strong> beim Wechsel <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />
In der AK besteht zwischen Mitarbeiter- und Dienstgeberseite Übereinstimmung<br />
in einigen strukturellen Fragen:<br />
► Betriebs- und Berufserfahrungsstufen statt Lebensalterstufen,<br />
► Wegfall <strong>des</strong> Ortszuschlags,<br />
► Einführung einer Familienkomponente.<br />
Nicht abzusehen ist, ob und welche Einigung z. B. über Entgeltniveau, Eingruppierungsregelung,<br />
Leistungsvergütung, Bandbreiten der Regionalkommissionen<br />
erzielt werden kann.<br />
Die AVR neu sollen von einer Steuerungsgruppe und acht Untergruppen erarbeitet<br />
und im Oktober 20<strong>07</strong> beschlossen werden