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dern, insbesondere das Einkommensteuergesetz, das Bundeskindergeldgesetz<br />

und das Zweite und Zwölfte Sozialgesetzbuch. Diese<br />

sind im Gesetzentwurf jeweils unter einem eigenen <strong>Artikel</strong> aufgeführt.<br />

Es handelt sich also um ein so genanntes <strong>Artikel</strong>gesetz.<br />

Der Gesetzentwurf betraf die Interessen der Länder in besonderer<br />

Weise, weil er u. a. Regelungen über Steuern beinhaltete, deren<br />

Aufkommen auch den Ländern zufließt. Es handelte sich deshalb<br />

um ein so genanntes Zustimmungsgesetz, das nicht ohne Zustimmung<br />

des Bundesrates in Kraft treten kann. Die Eingangsformel<br />

des Gesetzes lautete dementsprechend: „Der Bundestag hat mit Zustimmung<br />

des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ...“<br />

Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Drucksache 16/10809<br />

Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. November 2008<br />

Die Bundeskanzlerin<br />

94<br />

An den<br />

Präsidenten des<br />

Deutschen Bundestages<br />

Herrn Dr. Norbert Lammert<br />

Platz der Republik 1<br />

11011 Berlin<br />

Sehr geehrter Herr Präsident,<br />

<strong>hier</strong>mit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen<br />

Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz – FamLeistG)<br />

mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).<br />

Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.<br />

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.<br />

Die Stellungsnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1<br />

NKRG ist als Anlage 2 beigefügt.<br />

Der Bundesrat hat in seiner 850. Sitzung am 7. November 2008 gemäß <strong>Artikel</strong> 76<br />

Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3<br />

ersichtlich Stellung zu nehmen.<br />

Die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates<br />

wird nachgereicht.<br />

Mit freundlichen Grüßen

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