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In-Kraft-Treten eines Gesetzes zumindest verzögern (Einspruchsgesetze)<br />

und bei vielen sogar das In-Kraft-Treten endgültig verhindern<br />

(Zustimmungsgesetze). Um nun die Auffassung des Bundesrates<br />

und die der Länder rechtzeitig kennen zu lernen, ist eine erste<br />

Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf schon vorgesehen,<br />

bevor der Entwurf dem Parlament zugeleitet wird, damit<br />

die Regierung Gelegenheit hat, Gegenvorschläge des Bundesrates<br />

entweder noch zu berücksichtigen oder aber ihre Auffassung <strong>hier</strong>zu<br />

sogleich schriftlich ihrem Entwurf beizulegen. Die Stellungnahme<br />

der Bundesregierung zu eventuellen Einwänden des Bundesrates<br />

heißt Gegenäußerung; sie wird, wie die innerhalb von 6 Wochen<br />

abzugebende Stellungnahme des Bundesrates, dem ursprünglichen<br />

Gesetzentwurf beigefügt oder rechtzeitig nachgereicht. Dem Bundestag<br />

werden also schließlich vorgelegt: der Gesetzentwurf der<br />

Bundesregierung mit Begründung, die Stellungnahme des Bundesrates<br />

<strong>hier</strong>zu, die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme<br />

des Bundesrates und die Stellungnahme des Nationalen<br />

Normenkontrollrates (gegebenenfalls auch noch eine Stellungnahme<br />

der Bundesregierung <strong>hier</strong>zu). Damit hat der Bundestag zu Beginn<br />

des Gesetzgebungsverfahrens eine Vorlage, die schon wesentliche<br />

Gesichtspunkte offenbart, die vielleicht später zwischen Bund<br />

und Ländern streitig werden könnten.<br />

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Begründung, Stellungnahme<br />

des Bundesrates, Gegenäußerung der Bundesregierung und<br />

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates wird dem<br />

Bundestag vom Bundeskanzler mit einem Ûbersendungsschreiben<br />

an den Präsidenten des Bundestages zugeleitet. Ein Beispiel eines<br />

solchen Ûbersendungsschreibens ist auf S. 86 abgedruckt. Es betrifft<br />

den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Förderung von<br />

Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz<br />

– FamLeistG) vom 22. Dezember 2008, das im Bundesgesetzblatt<br />

Teil I von 2008 auf Seite 2955 ff. veröffentlicht worden<br />

ist. Dieser Gesetzentwurf wird im Folgenden durch die Stationen<br />

seiner Behandlung verfolgt. Ziel des Gesetzentwurfs war die Förderung<br />

von Familien durch Erhöhung des Kindergeldes und des<br />

steuerlichen Kinderfreibetrages, die Gewährung eines Schulbedarfszuschusses<br />

für Kinder aus Familien mit geringem Einkommen<br />

sowie die verbesserte steuerliche Förderung so genannter haushaltsnaher<br />

Dienstleistungen (z. B. Gärtner, Reinigungskräfte, Pflege<br />

und Betreuung Angehöriger). Hierzu waren mehrere Gesetze zu än-<br />

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