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In-Kraft-Treten eines Gesetzes zumindest verzögern (Einspruchsgesetze)<br />
und bei vielen sogar das In-Kraft-Treten endgültig verhindern<br />
(Zustimmungsgesetze). Um nun die Auffassung des Bundesrates<br />
und die der Länder rechtzeitig kennen zu lernen, ist eine erste<br />
Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf schon vorgesehen,<br />
bevor der Entwurf dem Parlament zugeleitet wird, damit<br />
die Regierung Gelegenheit hat, Gegenvorschläge des Bundesrates<br />
entweder noch zu berücksichtigen oder aber ihre Auffassung <strong>hier</strong>zu<br />
sogleich schriftlich ihrem Entwurf beizulegen. Die Stellungnahme<br />
der Bundesregierung zu eventuellen Einwänden des Bundesrates<br />
heißt Gegenäußerung; sie wird, wie die innerhalb von 6 Wochen<br />
abzugebende Stellungnahme des Bundesrates, dem ursprünglichen<br />
Gesetzentwurf beigefügt oder rechtzeitig nachgereicht. Dem Bundestag<br />
werden also schließlich vorgelegt: der Gesetzentwurf der<br />
Bundesregierung mit Begründung, die Stellungnahme des Bundesrates<br />
<strong>hier</strong>zu, die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme<br />
des Bundesrates und die Stellungnahme des Nationalen<br />
Normenkontrollrates (gegebenenfalls auch noch eine Stellungnahme<br />
der Bundesregierung <strong>hier</strong>zu). Damit hat der Bundestag zu Beginn<br />
des Gesetzgebungsverfahrens eine Vorlage, die schon wesentliche<br />
Gesichtspunkte offenbart, die vielleicht später zwischen Bund<br />
und Ländern streitig werden könnten.<br />
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Begründung, Stellungnahme<br />
des Bundesrates, Gegenäußerung der Bundesregierung und<br />
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates wird dem<br />
Bundestag vom Bundeskanzler mit einem Ûbersendungsschreiben<br />
an den Präsidenten des Bundestages zugeleitet. Ein Beispiel eines<br />
solchen Ûbersendungsschreibens ist auf S. 86 abgedruckt. Es betrifft<br />
den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Förderung von<br />
Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz<br />
– FamLeistG) vom 22. Dezember 2008, das im Bundesgesetzblatt<br />
Teil I von 2008 auf Seite 2955 ff. veröffentlicht worden<br />
ist. Dieser Gesetzentwurf wird im Folgenden durch die Stationen<br />
seiner Behandlung verfolgt. Ziel des Gesetzentwurfs war die Förderung<br />
von Familien durch Erhöhung des Kindergeldes und des<br />
steuerlichen Kinderfreibetrages, die Gewährung eines Schulbedarfszuschusses<br />
für Kinder aus Familien mit geringem Einkommen<br />
sowie die verbesserte steuerliche Förderung so genannter haushaltsnaher<br />
Dienstleistungen (z. B. Gärtner, Reinigungskräfte, Pflege<br />
und Betreuung Angehöriger). Hierzu waren mehrere Gesetze zu än-<br />
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