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. Der Minderheitenschutz:<br />

Parlamentarischen Minderheiten stehen zur Sicherung ihrer Aktionsmöglichkeiten<br />

vielfältige Verfahrensrechte zu, sei es das<br />

Recht, Geschäftsordnungsanträge zu stellen, über die abgestimmt<br />

werden muss, sei es Verlangen zu äußern, denen inhaltlich<br />

entsprochen werden muss (z. B. Einsetzung von Enquetekommissionen,<br />

Einberufung des Bundestages).<br />

. Das Úffentlichkeitsprinzip:<br />

Das Plenum des Bundestages muss grundsätzlich öffentlich tagen<br />

(<strong>Artikel</strong> 42 Abs. 1 GG). Von der Möglichkeit, die Úffentlichkeit<br />

auszuschließen, wurde noch nie Gebrauch gemacht.<br />

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