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Zusammenfassung<br />
Die <strong>hier</strong> dargestellten innerparlamentarischen Strukturen, Verfahren,<br />
Befugnisse und Spielregeln mögen auf den ersten Blick verwirrend<br />
erscheinen. <strong>Sie</strong> sind indes aus langjähriger Erfahrung gewachsen<br />
und haben ihren guten Sinn. Allesamt dienen sie dem Ziel, aus<br />
der zunächst unstrukturierten Versammlung von rund 600 Abgeordneten<br />
ein arbeitsteiliges, arbeitsfähiges und arbeitsökonomisch<br />
handelndes Parlament zu machen.<br />
Bei dieser Organisation seiner Arbeit ist das Parlament durch einige<br />
wenige Verfassungsbestimmungen und gesetzliche Vorschriften<br />
(z. B. Bundeswahlgesetz, Abgeordnetengesetz) eingegrenzt. Im<br />
Ûbrigen steht es dem Bundestag jedoch nach dem Grundsatz der<br />
Parlamentsautonomie frei, wie er seine Arbeit organisieren will<br />
(<strong>Artikel</strong> 40 GG: Der Bundestag „gibt sich eine Geschäftsordnung“).<br />
Als Markierungspunkte, an denen sich die Geschäftsordnung<br />
zu orientieren hat, sind anzusehen:<br />
. Das freie Mandat:<br />
Die Abgeordneten sind bei ihrer parlamentarischen Arbeit an<br />
Weisungen von Wählern, Interessengruppen, Parteien, Fraktionen<br />
etc. nicht gebunden, auch nicht an eine von ihnen abgegebene<br />
Verpflichtungserklärung, ihr Mandat unter bestimmten<br />
Voraussetzungen niederzulegen (<strong>Artikel</strong> 38 GG).<br />
. Der Plenarvorbehalt:<br />
Die Willensbildung des Bundestages kann nur durch Plenarbeschluss<br />
erfolgen. Die Tätigkeit der Organe des Bundestages dient<br />
nur der Vorbereitung solcher Plenarbeschlüsse. Dies schließt eine<br />
laufende Zusammenarbeit der Fachausschüsse mit den zuständigen<br />
Bundesministerien nicht aus.<br />
. Der formale Gleichheitsgrundsatz:<br />
Die im Parlament vertretenen politischen Gruppierungen haben<br />
gleiche Wirkungsmöglichkeiten. Unterschiede, die auf der unterschiedlichen<br />
Stärke der Gruppierungen beruhen, sind jedoch innerhalb<br />
bestimmter Grenzen gerechtfertigt.<br />
. Das Mehrheitsprinzip:<br />
Beschlüsse des Bundestages werden grundsätzlich mit der Mehrheit<br />
der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Grundgesetz<br />
Ausnahmen vorsieht oder zulässt (<strong>Artikel</strong> 42 Abs. 2 GG).<br />
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