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Zusammenfassung<br />

Die <strong>hier</strong> dargestellten innerparlamentarischen Strukturen, Verfahren,<br />

Befugnisse und Spielregeln mögen auf den ersten Blick verwirrend<br />

erscheinen. <strong>Sie</strong> sind indes aus langjähriger Erfahrung gewachsen<br />

und haben ihren guten Sinn. Allesamt dienen sie dem Ziel, aus<br />

der zunächst unstrukturierten Versammlung von rund 600 Abgeordneten<br />

ein arbeitsteiliges, arbeitsfähiges und arbeitsökonomisch<br />

handelndes Parlament zu machen.<br />

Bei dieser Organisation seiner Arbeit ist das Parlament durch einige<br />

wenige Verfassungsbestimmungen und gesetzliche Vorschriften<br />

(z. B. Bundeswahlgesetz, Abgeordnetengesetz) eingegrenzt. Im<br />

Ûbrigen steht es dem Bundestag jedoch nach dem Grundsatz der<br />

Parlamentsautonomie frei, wie er seine Arbeit organisieren will<br />

(<strong>Artikel</strong> 40 GG: Der Bundestag „gibt sich eine Geschäftsordnung“).<br />

Als Markierungspunkte, an denen sich die Geschäftsordnung<br />

zu orientieren hat, sind anzusehen:<br />

. Das freie Mandat:<br />

Die Abgeordneten sind bei ihrer parlamentarischen Arbeit an<br />

Weisungen von Wählern, Interessengruppen, Parteien, Fraktionen<br />

etc. nicht gebunden, auch nicht an eine von ihnen abgegebene<br />

Verpflichtungserklärung, ihr Mandat unter bestimmten<br />

Voraussetzungen niederzulegen (<strong>Artikel</strong> 38 GG).<br />

. Der Plenarvorbehalt:<br />

Die Willensbildung des Bundestages kann nur durch Plenarbeschluss<br />

erfolgen. Die Tätigkeit der Organe des Bundestages dient<br />

nur der Vorbereitung solcher Plenarbeschlüsse. Dies schließt eine<br />

laufende Zusammenarbeit der Fachausschüsse mit den zuständigen<br />

Bundesministerien nicht aus.<br />

. Der formale Gleichheitsgrundsatz:<br />

Die im Parlament vertretenen politischen Gruppierungen haben<br />

gleiche Wirkungsmöglichkeiten. Unterschiede, die auf der unterschiedlichen<br />

Stärke der Gruppierungen beruhen, sind jedoch innerhalb<br />

bestimmter Grenzen gerechtfertigt.<br />

. Das Mehrheitsprinzip:<br />

Beschlüsse des Bundestages werden grundsätzlich mit der Mehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht das Grundgesetz<br />

Ausnahmen vorsieht oder zulässt (<strong>Artikel</strong> 42 Abs. 2 GG).<br />

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