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esteht darin, bei gesetzgeberischen Konflikten zwischen Bundestag<br />

und Bundesrat nach Kompromisslösungen zu suchen, sofern er<br />

von einem der genannten Verfassungsorgane angerufen wird.<br />

Der Vermittlungsausschuss besteht aus 16 Mitgliedern des Bundesrates<br />

und ebenso vielen des Bundestages, die entsprechend den<br />

Fraktionsstärken gewählt sind. Sein Verfahren wird durch die „Gemeinsame<br />

Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates<br />

für den Ausschuss nach <strong>Artikel</strong> 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss)“<br />

geregelt. Nähere Einzelheiten siehe Seite 131 ff.<br />

„Das Vermittlungsverfahren“.<br />

" Der Richterwahlausschuss<br />

Zur Gruppe der „gemischten“ Gremien, deren Mitglieder gleichermaßen<br />

vom Bundestag und vom Bundesrat berufen werden, gehört<br />

auch der Richterwahlausschuss zur Wahl der Richterinnen und<br />

Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Bundesgerichtshof,<br />

Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof,<br />

Bundessozialgericht). Das Richterwahlgesetz sieht einen Richterwahlausschuss<br />

vor, der aus 16 Landesministern und einer gleichen<br />

Zahl von Mitgliedern, die vom Bundestag gewählt sind, besteht;<br />

im Gegensatz zum Wahlausschuss zur Wahl der Bundesverfassungsrichterinnen<br />

und Bundesverfassungsrichter (s. S. 51) brauchen<br />

die vom Bundestag zu wählenden Mitglieder des Richterwahlausschusses<br />

nicht Mitglieder des Bundestages zu sein; sie müssen<br />

aber im Rechtsleben erfahren sein. Der für den jeweiligen Gerichtshof<br />

zuständige Bundesminister führt, ohne selbst Stimmrecht zu besitzen,<br />

den Vorsitz. Auch für die Mitglieder der Landesregierungen<br />

gilt das Ressortprinzip, d. h., diejenigen Landesministerinnen und<br />

Landesminister gehören jeweils dem Richterwahlausschuss an, zu<br />

deren Geschäftsbereich die im Instanzenzug untergeordneten<br />

Gerichte des Landes gehören; z.B. wirken bei der Wahl von Richtern<br />

des Bundesarbeitsgerichts die jeweiligen Arbeitsministerinnen<br />

und Arbeitsminister der 16 Bundesländer mit.<br />

Die Bundesministerinnen und Bundesminister, die für den jeweiligen<br />

Gerichtszweig zuständig sind, sind an die Voten des Richterwahlausschusses<br />

nicht gebunden. <strong>Sie</strong> <strong>können</strong> vielmehr nach eigener<br />

Prüfung zu einem anderen Ergebnis gelangen. Stimmen sie jedoch<br />

dem durch Abstimmung ermittelten Votum des Richterwahlaus-<br />

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