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esteht darin, bei gesetzgeberischen Konflikten zwischen Bundestag<br />
und Bundesrat nach Kompromisslösungen zu suchen, sofern er<br />
von einem der genannten Verfassungsorgane angerufen wird.<br />
Der Vermittlungsausschuss besteht aus 16 Mitgliedern des Bundesrates<br />
und ebenso vielen des Bundestages, die entsprechend den<br />
Fraktionsstärken gewählt sind. Sein Verfahren wird durch die „Gemeinsame<br />
Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates<br />
für den Ausschuss nach <strong>Artikel</strong> 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss)“<br />
geregelt. Nähere Einzelheiten siehe Seite 131 ff.<br />
„Das Vermittlungsverfahren“.<br />
" Der Richterwahlausschuss<br />
Zur Gruppe der „gemischten“ Gremien, deren Mitglieder gleichermaßen<br />
vom Bundestag und vom Bundesrat berufen werden, gehört<br />
auch der Richterwahlausschuss zur Wahl der Richterinnen und<br />
Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Bundesgerichtshof,<br />
Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof,<br />
Bundessozialgericht). Das Richterwahlgesetz sieht einen Richterwahlausschuss<br />
vor, der aus 16 Landesministern und einer gleichen<br />
Zahl von Mitgliedern, die vom Bundestag gewählt sind, besteht;<br />
im Gegensatz zum Wahlausschuss zur Wahl der Bundesverfassungsrichterinnen<br />
und Bundesverfassungsrichter (s. S. 51) brauchen<br />
die vom Bundestag zu wählenden Mitglieder des Richterwahlausschusses<br />
nicht Mitglieder des Bundestages zu sein; sie müssen<br />
aber im Rechtsleben erfahren sein. Der für den jeweiligen Gerichtshof<br />
zuständige Bundesminister führt, ohne selbst Stimmrecht zu besitzen,<br />
den Vorsitz. Auch für die Mitglieder der Landesregierungen<br />
gilt das Ressortprinzip, d. h., diejenigen Landesministerinnen und<br />
Landesminister gehören jeweils dem Richterwahlausschuss an, zu<br />
deren Geschäftsbereich die im Instanzenzug untergeordneten<br />
Gerichte des Landes gehören; z.B. wirken bei der Wahl von Richtern<br />
des Bundesarbeitsgerichts die jeweiligen Arbeitsministerinnen<br />
und Arbeitsminister der 16 Bundesländer mit.<br />
Die Bundesministerinnen und Bundesminister, die für den jeweiligen<br />
Gerichtszweig zuständig sind, sind an die Voten des Richterwahlausschusses<br />
nicht gebunden. <strong>Sie</strong> <strong>können</strong> vielmehr nach eigener<br />
Prüfung zu einem anderen Ergebnis gelangen. Stimmen sie jedoch<br />
dem durch Abstimmung ermittelten Votum des Richterwahlaus-<br />
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