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diese unterbreiten der Versammlung ihre Wahlvorschläge nach sorgfältigen,<br />
dem obersten Staatsamt angemessenen Ûberlegungen. Gewählt<br />
ist, wer die Stimmen der Mehrheit aller Mitglieder der Bundesversammlung<br />
erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen<br />
von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren<br />
Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt (<strong>Artikel</strong> 54 Abs. 6<br />
GG). Der Bundestagspräsident gibt das Ergebnis der Stimmenauszählung<br />
bekannt und fragt die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt.<br />
Nach einer kurzen Ansprache der oder des Gewählten erklärt<br />
der Bundestagspräsident die Bundesversammlung für beendet;<br />
ihre Aufgabe ist erfüllt.<br />
" Der Gemeinsame Ausschuss<br />
Ein wenig bekanntes, weil in Friedenszeiten fast funktionsloses und<br />
ohne Wahrnehmung durch die Úffentlichkeit tagendes Verfassungsorgan<br />
ist der Gemeinsame Ausschuss. Es handelt sich um ein<br />
den Bundestag und den Bundesrat ersetzendes Notparlament,<br />
wenn im Verteidigungsfall der Bundestag nicht mehr zusammentreten<br />
kann (<strong>Artikel</strong> 53 a i. V.m. <strong>Artikel</strong> 115 a, 115 e GG). Seine<br />
Mitgliederzahl knüpft an die Zahl der Bundesländer an. Je einem<br />
Vertreter eines Bundeslandes steht eine doppelt so große Anzahl<br />
von Mitgliedern des Bundestages gegenüber; diese werden vom<br />
Bundestag entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt.<br />
Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich somit aus 16 Ländervertretern<br />
und 32 Mitgliedern des Bundestages zusammen und umfasst<br />
also 48 Mitglieder.<br />
Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses ist der Bundestagspräsident,<br />
sein Vertreter ein zu bestimmendes Mitglied des Bundesrates.<br />
Der Gemeinsame Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />
Mehrheit, so dass die Bundestagsvertreter bei geschlossener<br />
Abstimmung den Bundesrat stets überstimmen <strong>können</strong>. Eine Beschlusskompetenz<br />
steht ihm in Friedenszeiten nicht zu. Die Bundesregierung<br />
hat den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen<br />
für den Verteidigungsfall zu unterrichten.<br />
" Der Vermittlungsausschuss<br />
<strong>Artikel</strong> 77 GG sieht den Vermittlungsausschuss als ein zwischen<br />
Bundestag und Bundesrat angesiedeltes Organ vor. Seine Aufgabe<br />
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