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diese unterbreiten der Versammlung ihre Wahlvorschläge nach sorgfältigen,<br />

dem obersten Staatsamt angemessenen Ûberlegungen. Gewählt<br />

ist, wer die Stimmen der Mehrheit aller Mitglieder der Bundesversammlung<br />

erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen<br />

von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren<br />

Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt (<strong>Artikel</strong> 54 Abs. 6<br />

GG). Der Bundestagspräsident gibt das Ergebnis der Stimmenauszählung<br />

bekannt und fragt die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt.<br />

Nach einer kurzen Ansprache der oder des Gewählten erklärt<br />

der Bundestagspräsident die Bundesversammlung für beendet;<br />

ihre Aufgabe ist erfüllt.<br />

" Der Gemeinsame Ausschuss<br />

Ein wenig bekanntes, weil in Friedenszeiten fast funktionsloses und<br />

ohne Wahrnehmung durch die Úffentlichkeit tagendes Verfassungsorgan<br />

ist der Gemeinsame Ausschuss. Es handelt sich um ein<br />

den Bundestag und den Bundesrat ersetzendes Notparlament,<br />

wenn im Verteidigungsfall der Bundestag nicht mehr zusammentreten<br />

kann (<strong>Artikel</strong> 53 a i. V.m. <strong>Artikel</strong> 115 a, 115 e GG). Seine<br />

Mitgliederzahl knüpft an die Zahl der Bundesländer an. Je einem<br />

Vertreter eines Bundeslandes steht eine doppelt so große Anzahl<br />

von Mitgliedern des Bundestages gegenüber; diese werden vom<br />

Bundestag entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt.<br />

Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich somit aus 16 Ländervertretern<br />

und 32 Mitgliedern des Bundestages zusammen und umfasst<br />

also 48 Mitglieder.<br />

Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses ist der Bundestagspräsident,<br />

sein Vertreter ein zu bestimmendes Mitglied des Bundesrates.<br />

Der Gemeinsame Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher<br />

Mehrheit, so dass die Bundestagsvertreter bei geschlossener<br />

Abstimmung den Bundesrat stets überstimmen <strong>können</strong>. Eine Beschlusskompetenz<br />

steht ihm in Friedenszeiten nicht zu. Die Bundesregierung<br />

hat den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen<br />

für den Verteidigungsfall zu unterrichten.<br />

" Der Vermittlungsausschuss<br />

<strong>Artikel</strong> 77 GG sieht den Vermittlungsausschuss als ein zwischen<br />

Bundestag und Bundesrat angesiedeltes Organ vor. Seine Aufgabe<br />

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