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Mitgliedschaft und Mitwirkungsrechte<br />

des Bundestages in gemischten Institutionen<br />

Um das Bild der vielfältigen Funktionen des Bundestages abzurunden,<br />

sind noch diejenigen Körperschaften und Institutionen zu<br />

erwähnen, in denen nach Grundgesetz, gesetzlichen und satzungsrechtlichen<br />

Vorschriften oder völkerrechtlichen Verträgen Beauftragte<br />

des Bundestages in unterschiedlicher Weise mitwirken bzw.<br />

von ihm bestimmt werden.<br />

" Die Bundesversammlung<br />

An erster Stelle steht <strong>hier</strong> die Bundesversammlung. Dieses Verfassungsorgan<br />

tritt im Normalfall nur alle fünf Jahre und auch dann<br />

nur für wenige Stunden zusammen, um seine einzige Aufgabe zu erfüllen,<br />

den Bundespräsidenten zu wählen (<strong>Artikel</strong> 54 GG). Die Bundesversammlung<br />

besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und<br />

einer (grundsätzlich) gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den<br />

Volksvertretungen der Länder gewählt werden, ohne selbst Mitglieder<br />

ihres Landesparlaments sein zu müssen. Die Zusammensetzung<br />

der Bundesversammlung entspricht also am Tage der Wahl des Bundespräsidenten<br />

zur einen Hälfte den politischen Stärkeverhältnissen<br />

im Bundestag und zur anderen Hälfte der Stärke der Parteien in den<br />

Landesparlamenten. Die 15. Bundesversammlung, die am 18. März<br />

2012 zusammentrat und Joachim Gauck zum Nachfolger des zurückgetretenen<br />

Bundespräsidenten Christian Wulff wählte, umfasste<br />

1240 Mitglieder: 620 Mitglieder des Bundestages und 620 Delegierte<br />

der Landesparlamente. Die Zahl der von den einzelnen<br />

Landesparlamenten zu wählenden Mitglieder der Bundesversammlung<br />

bestimmt sich nach den Bevölkerungszahlen der Länder.<br />

Die Bundesversammlung wird vom Präsidenten des Bundestages<br />

einberufen; er leitet ihre Sitzungen und führt ihre Geschäfte.<br />

Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung ohne Aussprache<br />

gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das 40. Lebensjahr<br />

vollendet hat. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Bundesversammlung.<br />

Diese Vorschriften beschreiben jedoch nicht die politische<br />

Wirklichkeit der Nominierung der Kandidatin oder des Kandidaten.<br />

Vielmehr schließen sich die derselben Partei angehörenden<br />

Mitglieder der Bundesversammlung zu Fraktionen zusammen, und<br />

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