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Mitgliedschaft und Mitwirkungsrechte<br />
des Bundestages in gemischten Institutionen<br />
Um das Bild der vielfältigen Funktionen des Bundestages abzurunden,<br />
sind noch diejenigen Körperschaften und Institutionen zu<br />
erwähnen, in denen nach Grundgesetz, gesetzlichen und satzungsrechtlichen<br />
Vorschriften oder völkerrechtlichen Verträgen Beauftragte<br />
des Bundestages in unterschiedlicher Weise mitwirken bzw.<br />
von ihm bestimmt werden.<br />
" Die Bundesversammlung<br />
An erster Stelle steht <strong>hier</strong> die Bundesversammlung. Dieses Verfassungsorgan<br />
tritt im Normalfall nur alle fünf Jahre und auch dann<br />
nur für wenige Stunden zusammen, um seine einzige Aufgabe zu erfüllen,<br />
den Bundespräsidenten zu wählen (<strong>Artikel</strong> 54 GG). Die Bundesversammlung<br />
besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und<br />
einer (grundsätzlich) gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den<br />
Volksvertretungen der Länder gewählt werden, ohne selbst Mitglieder<br />
ihres Landesparlaments sein zu müssen. Die Zusammensetzung<br />
der Bundesversammlung entspricht also am Tage der Wahl des Bundespräsidenten<br />
zur einen Hälfte den politischen Stärkeverhältnissen<br />
im Bundestag und zur anderen Hälfte der Stärke der Parteien in den<br />
Landesparlamenten. Die 15. Bundesversammlung, die am 18. März<br />
2012 zusammentrat und Joachim Gauck zum Nachfolger des zurückgetretenen<br />
Bundespräsidenten Christian Wulff wählte, umfasste<br />
1240 Mitglieder: 620 Mitglieder des Bundestages und 620 Delegierte<br />
der Landesparlamente. Die Zahl der von den einzelnen<br />
Landesparlamenten zu wählenden Mitglieder der Bundesversammlung<br />
bestimmt sich nach den Bevölkerungszahlen der Länder.<br />
Die Bundesversammlung wird vom Präsidenten des Bundestages<br />
einberufen; er leitet ihre Sitzungen und führt ihre Geschäfte.<br />
Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung ohne Aussprache<br />
gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das 40. Lebensjahr<br />
vollendet hat. Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Bundesversammlung.<br />
Diese Vorschriften beschreiben jedoch nicht die politische<br />
Wirklichkeit der Nominierung der Kandidatin oder des Kandidaten.<br />
Vielmehr schließen sich die derselben Partei angehörenden<br />
Mitglieder der Bundesversammlung zu Fraktionen zusammen, und<br />
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