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In der Fragestunde sind die Fragestellerinnen und Fragesteller berechtigt,<br />

nach der ersten Beantwortung ihrer Frage bis zu zwei Zusatzfragen<br />

zu stellen. Jedes andere Mitglied des Bundestages kann<br />

eine weitere Zusatzfrage stellen. Der Präsident soll diese zulassen,<br />

soweit dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde<br />

nicht gefährdet wird. Das kann manchmal zu einem sehr ausgedehnten<br />

Frage- und Antwortspiel führen, man könnte fast schon<br />

von einer kleinen Debatte sprechen.<br />

Im Allgemeinen wird der Präsident weitere Zusatzfragen nicht<br />

mehr zulassen, wenn die Fragen und Antworten erkennen lassen,<br />

dass weitere Aufhellungen in der Sache nicht mehr zu erwarten<br />

sind.<br />

Neben diesen normalen Fragen für die Fragestunde soll der Präsident<br />

Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichen Interesse<br />

für die Fragestunde zulassen, so genannte dringliche Fragen, wenn<br />

sie spätestens am Tage vor der Fragestunde bis 12.00 Uhr mittags<br />

eingereicht werden. <strong>Sie</strong> werden jedoch auf das wöchentliche Fragekontingent<br />

des betreffenden Mitglieds des Bundestages angerechnet.<br />

Dringliche Fragen werden ganz zu Beginn der Fragestunde aufgerufen.<br />

Von den <strong>hier</strong> aufgeführten Fragerechten wird im Bundestag in großem<br />

Umfange Gebrauch gemacht. In der 16. Wahlperiode (2005 –<br />

2009) betrug die Zahl der mündlichen, schriftlichen und dringlichen<br />

Fragen 15519.<br />

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