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me, der sogenannten Subsidiaritätsrüge, umittelbar an die zuständigen<br />
Organe der EU zu wenden. Nach dem Subsidiaritätsprinzip<br />
darf die EU nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der in<br />
Betracht gezogenen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten<br />
nicht ausreichend verwirklicht, sondern wegen ihres Umfangs<br />
und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden<br />
<strong>können</strong>. Die nationalen Parlamente <strong>können</strong> innerhalb von acht<br />
Wochen, nachdem ein Gesetzgebungsvorschlag in allen Amtssprachen<br />
der EU übermittelt wurde, in einer begründeten Stellungnahme<br />
darlegen, weshalb dieser Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem<br />
Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Kommt mindestens ein Drittel<br />
der Parlamente in ihren Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass der<br />
Entwurf unvereinbar mit dem Subsidiaritätsprinzip ist, muss sich<br />
der Initiator des Vorhabens erneut mit dem Vorschlag befassen.<br />
Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren kann ein Entwurf mit<br />
55 Prozent der Stimmen im Rat der EU oder mit einfacher Mehrheit<br />
im Europäischen Parlament gestoppt werden, wenn die Mehrzahl<br />
der nationalen Parlamente zuvor Bedenken angemeldet und<br />
der Initiator des Rechtsakts am Entwurf festgehalten hat.<br />
Für den Bundestag ist die Subsidiaritätsrüge in § 11 Integrationsverantwortungsgesetz<br />
und in §§ 93 c, 93a Abs. 1 seiner Geschäftsordnung<br />
geregelt. Gegen einen bereits erlassenen Rechtsakt kann<br />
der Bundestag eine Subsidiaritätsklage beim Europäischen Gerichtshof<br />
erheben (§ 12 Integrationsverantwortungsgesetz, § 93 d<br />
der Geschäftsordnung des Bundestages).<br />
Neben den EU-Vorlagen gibt es weitere Regierungsvorlagen, die einem<br />
besonderen Verfahren unterliegen, so die Haushaltsvorlagen<br />
(alle das Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan betreffende Vorlagen)<br />
und die Finanzvorlagen (z.B. Gesetzesvorlagen mit erheblichen<br />
finanziellen Auswirkungen für den Bund; s. S. 132ff.).<br />
Den Abgeordneten steht eine Mehrzahl von Möglichkeiten zur Verfügung,<br />
Fragen an die Bundesregierung zu richten.<br />
Das stärkste parlamentarische Instrument, um eine Stellungnahme<br />
der Bundesregierung zu wichtigen politischen Fragen herbeizuführen<br />
und darüber dann öffentlich zu debattieren, ist die Große Anfrage.<br />
<strong>Sie</strong> war schon im Reichstag der Kaiserzeit als Interpellation<br />
bekannt und damals zunächst die einzige Möglichkeit, Fragen an<br />
die Regierung zu richten.<br />
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