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me, der sogenannten Subsidiaritätsrüge, umittelbar an die zuständigen<br />

Organe der EU zu wenden. Nach dem Subsidiaritätsprinzip<br />

darf die EU nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der in<br />

Betracht gezogenen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten<br />

nicht ausreichend verwirklicht, sondern wegen ihres Umfangs<br />

und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden<br />

<strong>können</strong>. Die nationalen Parlamente <strong>können</strong> innerhalb von acht<br />

Wochen, nachdem ein Gesetzgebungsvorschlag in allen Amtssprachen<br />

der EU übermittelt wurde, in einer begründeten Stellungnahme<br />

darlegen, weshalb dieser Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem<br />

Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Kommt mindestens ein Drittel<br />

der Parlamente in ihren Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass der<br />

Entwurf unvereinbar mit dem Subsidiaritätsprinzip ist, muss sich<br />

der Initiator des Vorhabens erneut mit dem Vorschlag befassen.<br />

Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren kann ein Entwurf mit<br />

55 Prozent der Stimmen im Rat der EU oder mit einfacher Mehrheit<br />

im Europäischen Parlament gestoppt werden, wenn die Mehrzahl<br />

der nationalen Parlamente zuvor Bedenken angemeldet und<br />

der Initiator des Rechtsakts am Entwurf festgehalten hat.<br />

Für den Bundestag ist die Subsidiaritätsrüge in § 11 Integrationsverantwortungsgesetz<br />

und in §§ 93 c, 93a Abs. 1 seiner Geschäftsordnung<br />

geregelt. Gegen einen bereits erlassenen Rechtsakt kann<br />

der Bundestag eine Subsidiaritätsklage beim Europäischen Gerichtshof<br />

erheben (§ 12 Integrationsverantwortungsgesetz, § 93 d<br />

der Geschäftsordnung des Bundestages).<br />

Neben den EU-Vorlagen gibt es weitere Regierungsvorlagen, die einem<br />

besonderen Verfahren unterliegen, so die Haushaltsvorlagen<br />

(alle das Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan betreffende Vorlagen)<br />

und die Finanzvorlagen (z.B. Gesetzesvorlagen mit erheblichen<br />

finanziellen Auswirkungen für den Bund; s. S. 132ff.).<br />

Den Abgeordneten steht eine Mehrzahl von Möglichkeiten zur Verfügung,<br />

Fragen an die Bundesregierung zu richten.<br />

Das stärkste parlamentarische Instrument, um eine Stellungnahme<br />

der Bundesregierung zu wichtigen politischen Fragen herbeizuführen<br />

und darüber dann öffentlich zu debattieren, ist die Große Anfrage.<br />

<strong>Sie</strong> war schon im Reichstag der Kaiserzeit als Interpellation<br />

bekannt und damals zunächst die einzige Möglichkeit, Fragen an<br />

die Regierung zu richten.<br />

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