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Nach der Abgabe der Stellungnahme hat die Bundesregierung die<br />

Pflicht, den Bundestag über den weiteren Verlauf der Verhandlungen<br />

auf europäischer Ebene und die jeweilige Berücksichtigung<br />

seiner Stellungnahme zu unterrichten. Der Bundestag erhält so<br />

Gelegenheit, bei Bedarf eine Ønderung der Stellungnahme zu beschließen.<br />

Handelt es sich um eine Stellungnahme zu einem Rechtsetzungsakt<br />

(Verordnungen, Richtlinien etc.), muss die Bundesregierung<br />

im Rat einen Parlamentsvorbehalt einlegen, wenn der<br />

Beschluss des Bundestages in einem seiner wesentlichen Belange<br />

nicht durchsetzbar ist. Der Bundestag ist <strong>hier</strong>über in einem gesonderten<br />

Bericht zu informieren, die Bundesregierung gehalten, sich<br />

vor der abschließenden Entscheidung im Rat um Einvernehmen<br />

mit dem Bundestag zur Auflösung des Parlamentsvorbehalts zu bemühen.<br />

Aus wichtigen außen- oder integrationspolitischen Gründen<br />

kann die Bundesregierung auch ohne dieses Verfahren abweichende<br />

Entscheidungen treffen. <strong>Sie</strong> ist in jedem Fall verpflichtet,<br />

den Bundestag unverzüglich über die Durchsetzung seiner Stellungnahme<br />

und die Gründe für etwaige Abweichungen schriftlich zu<br />

unterrichten – auf Verlangen des Bundestages auch im Rahmen<br />

einer Plenardebatte. Bei besonderen Vorhaben auf europäischer<br />

Ebene, die einer herausgehobenen Integrationsverantwortung unterliegen<br />

(wie Ønderungen des EU-Vertragsrechts, Ausweitung<br />

europäischer Gesetzgebungskompetenzen, Ønderungen im EU-Abstimmungsverfahren)<br />

ist dagegen die vorherige Zustimmung des<br />

Bundestages in Form eines Gesetzes oder Beschlusses notwendig.<br />

Der Bundestag hat daneben auch die Möglichkeit, sich mit Stellungnahmen<br />

unmittelbar an ein Organ der Europäischen Union zu<br />

wenden:<br />

So kann er eine Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzgebungsakten<br />

und Konsultationspapieren an die Europäische Kommission<br />

richten. Bei einer solchen Stellungnahme handelt es sich um eine<br />

Form des politischen Dialogs ohne unmittelbare rechtliche Folgen.<br />

Grundlage ist die Selbstverpflichtung der Kommission im Jahre<br />

2006, die vorgebrachten Argumente der nationalen Parlamente,<br />

die sich auf alle denkbaren politischen und rechtlichen Aspekte,<br />

auch Subsidiaritätsbedenken, beziehen <strong>können</strong>, im Vorfeld bzw. im<br />

frühen Stadium von Gesetzgebungsakten zu berücksichtigen.<br />

Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon hat der Bundestag<br />

auch die Möglichkeit, sich mit einer begründeten Stellungnah-<br />

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