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die Haltung des Bundestages gegenüber Rechtsetzungsvorhaben<br />

der Europäischen Union deutlich machen und stellvertretend für<br />

den Bundestag zu deren parlamentarischen Legitimation beitragen.<br />

Zudem ist der Europaausschuss berechtigt, in Angelegenheiten, in<br />

denen er nur mitberatend zuständig ist, für die Plenarberatung<br />

Ønderungsanträge zu Beschlussempfehlungen des federführenden<br />

Ausschusses zu stellen.<br />

Zu seiner eigenen besseren Unterrichtung unterhält der Bundestag<br />

seit Anfang 2007 ein Verbindungsbüro in Brüssel. Die dort tätigen<br />

Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung und der Fraktionen sorgen<br />

dafür, dass Abgeordnete, Ausschüsse und Fraktionen frühzeitig<br />

über politische Entwicklungen innerhalb der EU-Institutionen, geplante<br />

EU-Rechtsetzungsvorhaben und den Stand von Verhandlungen<br />

informiert sind. Denn für eine effektive Wahrnehmung der<br />

parlamentarischen Mitwirkungs- und Kontrollrechte kommt es<br />

entscheidend darauf an, dass sich der Bundestag mit EU-Vorhaben<br />

zu einem Zeitpunkt befasst, in dem noch Gestaltungsspielraum besteht.<br />

Die Intensität der Beratung von Vorlagen der EU ist unterschiedlich.<br />

Entwürfe wichtiger Verordnungen und Richtlinien – sowie in<br />

jüngerer Zeit auch Rahmenbeschlüsse – werden in den Ausschüssen<br />

ausführlich erörtert unter Hinzuziehung der zuständigen Regierungsvertreter<br />

und immer häufiger auch von Mitgliedern oder zumindest<br />

Vertretern der Europäischen Kommission. EU-Vorlagen<br />

werden in den Ausschüssen des Bundestages häufig mehrmals beraten,<br />

beginnend mit der ersten förmlichen Zuleitung bis zum Abschluss<br />

des oft lang dauernden Rechtsetzungsverfahrens auf der<br />

Ebene der EU. Die Ausschussberatungen werden in der Mehrzahl<br />

der Fälle mit bloßer Kenntnisnahme abgeschlossen. Legt der federführende<br />

Ausschuss dem Plenum jedoch eine Beschlussempfehlung<br />

vor, fasst der Bundestag auf deren Grundlage einen Beschluss (Stellungnahme).<br />

Mit Stellungnahmen gegenüber der Bundesregierung hat der Bundestag<br />

die Möglichkeit, auf die Verhandlungsposition der Bundesregierung<br />

im Rat der EU einzuwirken. Grundsätzlich kann der<br />

Bundestag zu allen Angelegenheiten der EU Stellungnahmen abgeben.<br />

Die Bundesregierung hat diese bei ihren Verhandlungen „zu<br />

berücksichtigen“ (Art. 23 Abs. 3 S. 2 GG) bzw. „zugrunde zu<br />

legen“ (§ 9 Abs. 2 S. 1 EUZBBG).<br />

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