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die Haltung des Bundestages gegenüber Rechtsetzungsvorhaben<br />
der Europäischen Union deutlich machen und stellvertretend für<br />
den Bundestag zu deren parlamentarischen Legitimation beitragen.<br />
Zudem ist der Europaausschuss berechtigt, in Angelegenheiten, in<br />
denen er nur mitberatend zuständig ist, für die Plenarberatung<br />
Ønderungsanträge zu Beschlussempfehlungen des federführenden<br />
Ausschusses zu stellen.<br />
Zu seiner eigenen besseren Unterrichtung unterhält der Bundestag<br />
seit Anfang 2007 ein Verbindungsbüro in Brüssel. Die dort tätigen<br />
Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung und der Fraktionen sorgen<br />
dafür, dass Abgeordnete, Ausschüsse und Fraktionen frühzeitig<br />
über politische Entwicklungen innerhalb der EU-Institutionen, geplante<br />
EU-Rechtsetzungsvorhaben und den Stand von Verhandlungen<br />
informiert sind. Denn für eine effektive Wahrnehmung der<br />
parlamentarischen Mitwirkungs- und Kontrollrechte kommt es<br />
entscheidend darauf an, dass sich der Bundestag mit EU-Vorhaben<br />
zu einem Zeitpunkt befasst, in dem noch Gestaltungsspielraum besteht.<br />
Die Intensität der Beratung von Vorlagen der EU ist unterschiedlich.<br />
Entwürfe wichtiger Verordnungen und Richtlinien – sowie in<br />
jüngerer Zeit auch Rahmenbeschlüsse – werden in den Ausschüssen<br />
ausführlich erörtert unter Hinzuziehung der zuständigen Regierungsvertreter<br />
und immer häufiger auch von Mitgliedern oder zumindest<br />
Vertretern der Europäischen Kommission. EU-Vorlagen<br />
werden in den Ausschüssen des Bundestages häufig mehrmals beraten,<br />
beginnend mit der ersten förmlichen Zuleitung bis zum Abschluss<br />
des oft lang dauernden Rechtsetzungsverfahrens auf der<br />
Ebene der EU. Die Ausschussberatungen werden in der Mehrzahl<br />
der Fälle mit bloßer Kenntnisnahme abgeschlossen. Legt der federführende<br />
Ausschuss dem Plenum jedoch eine Beschlussempfehlung<br />
vor, fasst der Bundestag auf deren Grundlage einen Beschluss (Stellungnahme).<br />
Mit Stellungnahmen gegenüber der Bundesregierung hat der Bundestag<br />
die Möglichkeit, auf die Verhandlungsposition der Bundesregierung<br />
im Rat der EU einzuwirken. Grundsätzlich kann der<br />
Bundestag zu allen Angelegenheiten der EU Stellungnahmen abgeben.<br />
Die Bundesregierung hat diese bei ihren Verhandlungen „zu<br />
berücksichtigen“ (Art. 23 Abs. 3 S. 2 GG) bzw. „zugrunde zu<br />
legen“ (§ 9 Abs. 2 S. 1 EUZBBG).<br />
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