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Bundestag alle Kommissionsvorschläge für EU-Verordnungen und<br />
-Richtlinien, Berichte, Mitteilungen, Grün- und Weißbücher sowie<br />
Vorschläge für Beschlüsse des Rates zuzuleiten und über die Planungen<br />
und Beratungen dieser Entwürfe auf europäischer Ebene<br />
zu informieren. Innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung erläutert<br />
die Bundesregierung darüber hinaus in einem förmlichen Bericht,<br />
dem so genannten Berichtsbogen oder Ressortbericht, den<br />
wesentlichen Inhalt und die politische Bedeutung des EU-Vorhabens<br />
sowie ihren eigenen Standpunkt für die Verhandlungen im<br />
Rat und zur Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes. Zu Vorschlägen<br />
für Gesetzgebungsakte der Europäischen Union übermittelt<br />
die Bundesregierung zudem binnen zwei Wochen nach Ûberweisung<br />
an die Ausschüsse des Bundestages, spätestens jedoch zu<br />
Beginn der Beratungen in den Ratsgremien, eine umfassende Bewertung.<br />
Neben Angaben zur Zuständigkeit der Europäischen Union<br />
zum Erlass des vorgeschlagenen Gesetzgebungsaktes und zu<br />
dessen Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Subsidiarität und<br />
Verhältnismäßigkeit enthält diese Bewertung eine umfassende Abschätzung<br />
der Folgen für die Bundesrepublik Deutschland.<br />
Das Verfahren zur Behandlung der Unionsvorlagen ergibt sich aus<br />
den §§ 93, 93a–d GO-BT. Sämtliche Dokumente der EU werden<br />
von der Bundesregierung unmittelbar an das Europabüro der Bundestagsverwaltung<br />
geleitet. Die Entschließungen des Europäischen<br />
Parlaments werden von dort <strong>direkt</strong> zugesandt. Nach einer Vorklärung,<br />
welche Dokumente beratungsrelevant sind und welche<br />
Ausschüsse sich federführend und mitberatend mit ihnen befassen<br />
sollen, unterbreitet der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten<br />
der Europäischen Union dem Präsidenten einen entsprechenden<br />
Vorschlag für die Ausschussüberweisung.<br />
Grundsätzlich sind alle Ausschüsse im Rahmen ihrer sachlichen<br />
Zuständigkeit für die Beratung europäischer Angelegenheiten zuständig.<br />
Der Europaausschuss befasst sich in seiner Funktion als<br />
Integrations- und Querschnittsausschuss sowohl mit Grundsatzfragen<br />
der europäischen Integration als auch mit europäischen Vorhaben,<br />
die mehrere unterschiedliche Politikfelder berühren. Er hat<br />
gegenüber den anderen Fachausschüssen insoweit eine herausgehobene<br />
Funktion, als er im Einzelfall vom Bundestag ermächtigt werden<br />
kann, dessen Rechte aus Art. 23 des Grundgesetzes gegenüber<br />
der Bundesregierung wahrzunehmen. Damit kann der Ausschuss<br />
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