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Bundestag alle Kommissionsvorschläge für EU-Verordnungen und<br />

-Richtlinien, Berichte, Mitteilungen, Grün- und Weißbücher sowie<br />

Vorschläge für Beschlüsse des Rates zuzuleiten und über die Planungen<br />

und Beratungen dieser Entwürfe auf europäischer Ebene<br />

zu informieren. Innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung erläutert<br />

die Bundesregierung darüber hinaus in einem förmlichen Bericht,<br />

dem so genannten Berichtsbogen oder Ressortbericht, den<br />

wesentlichen Inhalt und die politische Bedeutung des EU-Vorhabens<br />

sowie ihren eigenen Standpunkt für die Verhandlungen im<br />

Rat und zur Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes. Zu Vorschlägen<br />

für Gesetzgebungsakte der Europäischen Union übermittelt<br />

die Bundesregierung zudem binnen zwei Wochen nach Ûberweisung<br />

an die Ausschüsse des Bundestages, spätestens jedoch zu<br />

Beginn der Beratungen in den Ratsgremien, eine umfassende Bewertung.<br />

Neben Angaben zur Zuständigkeit der Europäischen Union<br />

zum Erlass des vorgeschlagenen Gesetzgebungsaktes und zu<br />

dessen Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der Subsidiarität und<br />

Verhältnismäßigkeit enthält diese Bewertung eine umfassende Abschätzung<br />

der Folgen für die Bundesrepublik Deutschland.<br />

Das Verfahren zur Behandlung der Unionsvorlagen ergibt sich aus<br />

den §§ 93, 93a–d GO-BT. Sämtliche Dokumente der EU werden<br />

von der Bundesregierung unmittelbar an das Europabüro der Bundestagsverwaltung<br />

geleitet. Die Entschließungen des Europäischen<br />

Parlaments werden von dort <strong>direkt</strong> zugesandt. Nach einer Vorklärung,<br />

welche Dokumente beratungsrelevant sind und welche<br />

Ausschüsse sich federführend und mitberatend mit ihnen befassen<br />

sollen, unterbreitet der Vorsitzende des Ausschusses für die Angelegenheiten<br />

der Europäischen Union dem Präsidenten einen entsprechenden<br />

Vorschlag für die Ausschussüberweisung.<br />

Grundsätzlich sind alle Ausschüsse im Rahmen ihrer sachlichen<br />

Zuständigkeit für die Beratung europäischer Angelegenheiten zuständig.<br />

Der Europaausschuss befasst sich in seiner Funktion als<br />

Integrations- und Querschnittsausschuss sowohl mit Grundsatzfragen<br />

der europäischen Integration als auch mit europäischen Vorhaben,<br />

die mehrere unterschiedliche Politikfelder berühren. Er hat<br />

gegenüber den anderen Fachausschüssen insoweit eine herausgehobene<br />

Funktion, als er im Einzelfall vom Bundestag ermächtigt werden<br />

kann, dessen Rechte aus Art. 23 des Grundgesetzes gegenüber<br />

der Bundesregierung wahrzunehmen. Damit kann der Ausschuss<br />

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