22.08.2013 Aufrufe

Diesen Artikel können Sie hier direkt herunterladen. (PDF | 0.7 MB)

Diesen Artikel können Sie hier direkt herunterladen. (PDF | 0.7 MB)

Diesen Artikel können Sie hier direkt herunterladen. (PDF | 0.7 MB)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

kennbar. So <strong>können</strong> eine Fraktion oder anwesende 5 vom Hundert<br />

der Abgeordneten verlangen, dass über einen Verhandlungsgegenstand<br />

in namentlicher Abstimmung entschieden wird. Ebenso kann<br />

die Beschlussfähigkeit des Hauses von einer Fraktion oder von dem<br />

genannten Quorum anwesender Abgeordneter bezweifelt werden.<br />

Eine vollständige Aufzählung aller denkbaren Geschäftsordnungsanträge<br />

ist in diesem Rahmen nicht möglich.<br />

Neben den Gesetzentwürfen und den Anträgen von Abgeordneten<br />

gibt es sonstige Regierungsvorlagen, die als Verhandlungsgegenstände<br />

auf die Tagesordnung gesetzt werden. In einigen Fällen<br />

werden sie wie Anträge behandelt; für die Behandlung<br />

anderer Regierungsvorlagen sieht die Geschäftsordnung besondere<br />

Verfahren vor. So gibt es eine Reihe von Rechtsverordnungen,<br />

die auf Grund eines Gesetzes dem Bundestag vorgelegt werden<br />

müssen. Ferner gibt es Stabilitätsvorlagen. Das sind Vorlagen der<br />

Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung<br />

der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft. <strong>Sie</strong> werden vom<br />

Präsidenten unmittelbar an den Haushaltsausschuss überwiesen,<br />

der sie innerhalb der auf den Eingang der Stellungnahme des<br />

Bundesrates folgenden Sitzungswoche zu beraten hat. Der Bericht<br />

des Haushaltsausschusses ist vor Ablauf einer Vier-Wochen-Frist<br />

auf die Tagesordnung zu setzen, und Ønderungsanträge von Abgeordneten<br />

dürfen nur auf eine Kürzung der Ausgaben gerichtet<br />

sein.<br />

EU-Vorlagen sind Vorschläge für Richtlinien und Verordnungen,<br />

Vorschläge für Entscheidungen und Beschlüsse des Rates der Europäischen<br />

Union sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments.<br />

Die Bundesregierung ist verpflichtet, Bundestag und Bundesrat<br />

umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über<br />

solche Vorlagen zu unterrichten. Die Verpflichtung zur Unterrichtung<br />

ergibt sich seit der Ratifizierung des Vertrages von Maastricht<br />

aus <strong>Artikel</strong> 23 des Grundgesetzes. Dieser sieht außerdem vor, dass<br />

die Bundesregierung dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der EU geben und<br />

dessen Stellungnahme bei ihren Verhandlungen berücksichtigen<br />

muss. Einzelheiten sind in dem „Gesetz über die Zusammenarbeit<br />

von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten<br />

der Europäischen Union“ (EUZBBG) vom 22. September 2009<br />

geregelt. Die Bundesregierung ist insbesondere verpflichtet, dem<br />

67

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!