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kennbar. So <strong>können</strong> eine Fraktion oder anwesende 5 vom Hundert<br />
der Abgeordneten verlangen, dass über einen Verhandlungsgegenstand<br />
in namentlicher Abstimmung entschieden wird. Ebenso kann<br />
die Beschlussfähigkeit des Hauses von einer Fraktion oder von dem<br />
genannten Quorum anwesender Abgeordneter bezweifelt werden.<br />
Eine vollständige Aufzählung aller denkbaren Geschäftsordnungsanträge<br />
ist in diesem Rahmen nicht möglich.<br />
Neben den Gesetzentwürfen und den Anträgen von Abgeordneten<br />
gibt es sonstige Regierungsvorlagen, die als Verhandlungsgegenstände<br />
auf die Tagesordnung gesetzt werden. In einigen Fällen<br />
werden sie wie Anträge behandelt; für die Behandlung<br />
anderer Regierungsvorlagen sieht die Geschäftsordnung besondere<br />
Verfahren vor. So gibt es eine Reihe von Rechtsverordnungen,<br />
die auf Grund eines Gesetzes dem Bundestag vorgelegt werden<br />
müssen. Ferner gibt es Stabilitätsvorlagen. Das sind Vorlagen der<br />
Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung<br />
der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft. <strong>Sie</strong> werden vom<br />
Präsidenten unmittelbar an den Haushaltsausschuss überwiesen,<br />
der sie innerhalb der auf den Eingang der Stellungnahme des<br />
Bundesrates folgenden Sitzungswoche zu beraten hat. Der Bericht<br />
des Haushaltsausschusses ist vor Ablauf einer Vier-Wochen-Frist<br />
auf die Tagesordnung zu setzen, und Ønderungsanträge von Abgeordneten<br />
dürfen nur auf eine Kürzung der Ausgaben gerichtet<br />
sein.<br />
EU-Vorlagen sind Vorschläge für Richtlinien und Verordnungen,<br />
Vorschläge für Entscheidungen und Beschlüsse des Rates der Europäischen<br />
Union sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments.<br />
Die Bundesregierung ist verpflichtet, Bundestag und Bundesrat<br />
umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über<br />
solche Vorlagen zu unterrichten. Die Verpflichtung zur Unterrichtung<br />
ergibt sich seit der Ratifizierung des Vertrages von Maastricht<br />
aus <strong>Artikel</strong> 23 des Grundgesetzes. Dieser sieht außerdem vor, dass<br />
die Bundesregierung dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der EU geben und<br />
dessen Stellungnahme bei ihren Verhandlungen berücksichtigen<br />
muss. Einzelheiten sind in dem „Gesetz über die Zusammenarbeit<br />
von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten<br />
der Europäischen Union“ (EUZBBG) vom 22. September 2009<br />
geregelt. Die Bundesregierung ist insbesondere verpflichtet, dem<br />
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