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sen auch genau wie diese von einer Fraktion oder von 5 vom Hundert<br />
der Abgeordneten unterzeichnet sein, aber sie sind an keine<br />
Fristbestimmungen gebunden und <strong>können</strong> noch während der Beratung<br />
des Verhandlungsgegenstandes, auf den sie sich beziehen, eingebracht<br />
werden. Entschließungsanträge <strong>können</strong> nicht nur zu<br />
Gesetzentwürfen, sondern vor allem auch zum Bundeshaushalt<br />
und seinen Einzelplänen eingebracht werden, aber auch zu einer<br />
Regierungserklärung, zu Berichten der Bundesregierung, zu Großen<br />
Anfragen sowie zu EU-Vorlagen, Entschließungen des Europäischen<br />
Parlaments, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen.<br />
Diese Anträge werden im Allgemeinen während der Aussprache<br />
über den zugrunde liegenden Verhandlungsgegenstand begründet.<br />
In Ausnahmefällen wird die Begründung – und manchmal auch<br />
eine kurze Debatte dazu – erst vor der Abstimmung über den Entschließungsantrag<br />
gegeben. Abgestimmt wird über einen Entschließungsantrag<br />
entweder nach der Schlussabstimmung über den<br />
diesbezüglichen Verhandlungsgegenstand oder, wenn keine<br />
Schlussabstimmung stattfindet, nach Schluss der Aussprache. Ûber<br />
Entschließungsanträge zum Bundeshaushalt kann während der<br />
dritten Beratung abgestimmt werden. Auch zu Entschließungsanträgen<br />
sind Ønderungsanträge möglich, und zwar in der gleichen<br />
Weise wie zu Anträgen.<br />
Entschließungsanträge zu Vorlagen <strong>können</strong> gegen den Widerspruch<br />
der Antragsteller nicht an einen Ausschuss überwiesen werden.<br />
Wird der Ausschussüberweisung widersprochen, so <strong>können</strong><br />
eine Fraktion oder anwesende 5 vom Hundert der Abgeordneten<br />
(derzeit mindestens 31 Abgeordnete) verlangen, dass die Abstimmung<br />
auf den nächsten Sitzungstag verschoben wird, um dadurch<br />
eine nähere Prüfung und gegebenenfalls Gespräche über den Entschließungsantrag<br />
zu ermöglichen.<br />
Die meisten Geschäftsordnungsanträge sind nicht an eine bestimmte<br />
Frist gebunden, und in etlichen Fällen <strong>können</strong> Anträge zur<br />
Geschäftsordnung auch von einem einzelnen Mitglied des Bundestages<br />
gestellt werden, z. B. die Anträge auf Aufsetzung oder Absetzung<br />
eines Tagesordnungspunktes. Ûber alle Geschäftsordnungsanträge,<br />
soweit sie nicht Minderheitsrechte betreffen, entscheidet<br />
der Bundestag durch Abstimmung. Minderheitsrechte <strong>können</strong> von<br />
der Mehrheit nicht beschnitten werden. Die Geschäftsordnung<br />
macht solche Minderheitsrechte durch das Wort „verlangen“ er-<br />
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