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sen auch genau wie diese von einer Fraktion oder von 5 vom Hundert<br />

der Abgeordneten unterzeichnet sein, aber sie sind an keine<br />

Fristbestimmungen gebunden und <strong>können</strong> noch während der Beratung<br />

des Verhandlungsgegenstandes, auf den sie sich beziehen, eingebracht<br />

werden. Entschließungsanträge <strong>können</strong> nicht nur zu<br />

Gesetzentwürfen, sondern vor allem auch zum Bundeshaushalt<br />

und seinen Einzelplänen eingebracht werden, aber auch zu einer<br />

Regierungserklärung, zu Berichten der Bundesregierung, zu Großen<br />

Anfragen sowie zu EU-Vorlagen, Entschließungen des Europäischen<br />

Parlaments, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen.<br />

Diese Anträge werden im Allgemeinen während der Aussprache<br />

über den zugrunde liegenden Verhandlungsgegenstand begründet.<br />

In Ausnahmefällen wird die Begründung – und manchmal auch<br />

eine kurze Debatte dazu – erst vor der Abstimmung über den Entschließungsantrag<br />

gegeben. Abgestimmt wird über einen Entschließungsantrag<br />

entweder nach der Schlussabstimmung über den<br />

diesbezüglichen Verhandlungsgegenstand oder, wenn keine<br />

Schlussabstimmung stattfindet, nach Schluss der Aussprache. Ûber<br />

Entschließungsanträge zum Bundeshaushalt kann während der<br />

dritten Beratung abgestimmt werden. Auch zu Entschließungsanträgen<br />

sind Ønderungsanträge möglich, und zwar in der gleichen<br />

Weise wie zu Anträgen.<br />

Entschließungsanträge zu Vorlagen <strong>können</strong> gegen den Widerspruch<br />

der Antragsteller nicht an einen Ausschuss überwiesen werden.<br />

Wird der Ausschussüberweisung widersprochen, so <strong>können</strong><br />

eine Fraktion oder anwesende 5 vom Hundert der Abgeordneten<br />

(derzeit mindestens 31 Abgeordnete) verlangen, dass die Abstimmung<br />

auf den nächsten Sitzungstag verschoben wird, um dadurch<br />

eine nähere Prüfung und gegebenenfalls Gespräche über den Entschließungsantrag<br />

zu ermöglichen.<br />

Die meisten Geschäftsordnungsanträge sind nicht an eine bestimmte<br />

Frist gebunden, und in etlichen Fällen <strong>können</strong> Anträge zur<br />

Geschäftsordnung auch von einem einzelnen Mitglied des Bundestages<br />

gestellt werden, z. B. die Anträge auf Aufsetzung oder Absetzung<br />

eines Tagesordnungspunktes. Ûber alle Geschäftsordnungsanträge,<br />

soweit sie nicht Minderheitsrechte betreffen, entscheidet<br />

der Bundestag durch Abstimmung. Minderheitsrechte <strong>können</strong> von<br />

der Mehrheit nicht beschnitten werden. Die Geschäftsordnung<br />

macht solche Minderheitsrechte durch das Wort „verlangen“ er-<br />

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