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Tatsächlich werden aber Anträge nur sehr selten in einer Sitzung<br />

erledigt. In einem solchen Falle wird der Antrag von einer Antragstellerin<br />

oder einem Antragsteller zu Beginn der Aussprache begründet,<br />

und dann wird über Annahme oder Ablehnung des Antrags<br />

abgestimmt.<br />

Ûblicherweise wird ein Antrag aber zunächst einem Ausschuss<br />

überwiesen, und dies oft ohne Aussprache. Erst wenn der Ausschussbericht<br />

auf die Tagesordnung gesetzt wird, findet häufig,<br />

aber keinesfalls immer, eine kurze Debatte statt. Für die Beratung<br />

eines Antrags ist normalerweise der vom Ausschuss empfohlene<br />

Text die Grundlage. Dieser Text kann durchaus von dem ursprünglichen<br />

Wortlaut des Antrags abweichen.<br />

Zu dem vom Ausschuss vorgelegten Text des Antrags <strong>können</strong> von<br />

jedem einzelnen Mitglied des Bundestages Ønderungsanträge gestellt<br />

werden. Jeder einzelne Ønderungsantrag kann begründet und<br />

debattiert werden, und danach wird über ihn abgestimmt. Werden<br />

Ønderungsanträge angenommen, so muss über die Ausschussbeschlussempfehlung<br />

in der dadurch geänderten Fassung abgestimmt<br />

werden.<br />

Anträge von Abgeordneten müssen – ebenso wie die Gesetzentwürfe<br />

– auf Verlangen der Antragsteller auf die Tagesordnung der<br />

nächsten Sitzung gesetzt und auch beraten werden, wenn seit der<br />

Verteilung der Drucksachen mindestens drei (Zeit-)Wochen vergangen<br />

sind. Nach Ablauf von zehn Sitzungswochen <strong>können</strong> eine<br />

Fraktion oder 5 vom Hundert der Abgeordneten, derzeit also mindestens<br />

31 Abgeordnete, verlangen, dass der Ausschuss dem Bundestag<br />

einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. Dieser<br />

Bericht ist auf Verlangen auch auf die Tagesordnung zu setzen.<br />

Damit wird im ersten Fall nur den Antragstellern, bei Ausschussüberweisungen<br />

allen interessierten Abgeordneten die Möglichkeit<br />

gegeben, dafür zu sorgen, dass die Beratung von Vorlagen, die sie<br />

selbst eingebracht haben oder die sie für wichtig halten, nicht unbegrenzt<br />

verschoben wird.<br />

Anders ist das Verfahren bei Entschließungsanträgen, die nicht auf<br />

der Tagesordnung erscheinen, sondern als unselbständige Vorlage<br />

zu anderen Verhandlungsgegenständen vorgelegt werden. Inhaltlich<br />

unterscheiden sich Entschließungsanträge von den eben beschriebenen<br />

Anträgen von Abgeordneten überhaupt nicht. <strong>Sie</strong> müs-<br />

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