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Tatsächlich werden aber Anträge nur sehr selten in einer Sitzung<br />
erledigt. In einem solchen Falle wird der Antrag von einer Antragstellerin<br />
oder einem Antragsteller zu Beginn der Aussprache begründet,<br />
und dann wird über Annahme oder Ablehnung des Antrags<br />
abgestimmt.<br />
Ûblicherweise wird ein Antrag aber zunächst einem Ausschuss<br />
überwiesen, und dies oft ohne Aussprache. Erst wenn der Ausschussbericht<br />
auf die Tagesordnung gesetzt wird, findet häufig,<br />
aber keinesfalls immer, eine kurze Debatte statt. Für die Beratung<br />
eines Antrags ist normalerweise der vom Ausschuss empfohlene<br />
Text die Grundlage. Dieser Text kann durchaus von dem ursprünglichen<br />
Wortlaut des Antrags abweichen.<br />
Zu dem vom Ausschuss vorgelegten Text des Antrags <strong>können</strong> von<br />
jedem einzelnen Mitglied des Bundestages Ønderungsanträge gestellt<br />
werden. Jeder einzelne Ønderungsantrag kann begründet und<br />
debattiert werden, und danach wird über ihn abgestimmt. Werden<br />
Ønderungsanträge angenommen, so muss über die Ausschussbeschlussempfehlung<br />
in der dadurch geänderten Fassung abgestimmt<br />
werden.<br />
Anträge von Abgeordneten müssen – ebenso wie die Gesetzentwürfe<br />
– auf Verlangen der Antragsteller auf die Tagesordnung der<br />
nächsten Sitzung gesetzt und auch beraten werden, wenn seit der<br />
Verteilung der Drucksachen mindestens drei (Zeit-)Wochen vergangen<br />
sind. Nach Ablauf von zehn Sitzungswochen <strong>können</strong> eine<br />
Fraktion oder 5 vom Hundert der Abgeordneten, derzeit also mindestens<br />
31 Abgeordnete, verlangen, dass der Ausschuss dem Bundestag<br />
einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. Dieser<br />
Bericht ist auf Verlangen auch auf die Tagesordnung zu setzen.<br />
Damit wird im ersten Fall nur den Antragstellern, bei Ausschussüberweisungen<br />
allen interessierten Abgeordneten die Möglichkeit<br />
gegeben, dafür zu sorgen, dass die Beratung von Vorlagen, die sie<br />
selbst eingebracht haben oder die sie für wichtig halten, nicht unbegrenzt<br />
verschoben wird.<br />
Anders ist das Verfahren bei Entschließungsanträgen, die nicht auf<br />
der Tagesordnung erscheinen, sondern als unselbständige Vorlage<br />
zu anderen Verhandlungsgegenständen vorgelegt werden. Inhaltlich<br />
unterscheiden sich Entschließungsanträge von den eben beschriebenen<br />
Anträgen von Abgeordneten überhaupt nicht. <strong>Sie</strong> müs-<br />
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