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mal gestellt worden: er scheiterte im Jahre 1972 (Rainer Barzel<br />

gegen Willy Brandt), weil Barzel nur 247 Stimmen (anstatt 249) erhielt;<br />

er war hingegen erfolgreich im Jahre 1982, als Helmut Kohl<br />

mit 256 Stimmen zum Bundeskanzler gewählt wurde und Helmut<br />

Schmidt ablöste.<br />

Der Bundeskanzler kann aber nach <strong>Artikel</strong> 68 GG auch seinerseits<br />

die Vertrauensfrage stellen. Auch in diesem Falle müssen zwischen<br />

dem Antrag und der Abstimmung, die – im Gegensatz zur Kanzlerwahl<br />

– offen und in namentlicher Abstimmung (siehe S. 18f.) durchgeführt<br />

wird, 48 Stunden liegen. Findet ein solcher Vertrauensantrag<br />

des Bundeskanzlers, den er mit der Abstimmung über ein<br />

Gesetz verbinden kann, nicht die Zustimmung der Mehrheit der<br />

Mitglieder des Bundestages, „so kann der Bundespräsident auf<br />

Vorschlag des Bundeskanzlers binnen 21 Tagen den Bundestag auflösen.<br />

Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit<br />

der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler<br />

wählt“ (<strong>Artikel</strong> 68 Abs. 1 GG). Von der Möglichkeit ist schon fünfmal<br />

Gebrauch gemacht worden; zuletzt stellte Bundeskanzler<br />

Schröder die Vertrauensfrage und erhielt in der namentlichen Abstimmung<br />

am 1. Juli 2005 151 Ja- und 296 Nein-Stimmen, 148<br />

Abgeordnete enthielten sich der Stimme. Noch am selben Tag<br />

schlug der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten vor, den Bundestag<br />

aufzulösen. Dieser ordnete am 21. Juli 2005 die Auflösung des<br />

15. Deutschen Bundestages und Neuwahlen für den 18. September<br />

2005 an.<br />

Weitere Fälle, in denen das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung<br />

andere Mindestzahlen als 5 vom Hundert der Mitglieder vorschreibt,<br />

sind insbesondere der Antrag auf Einberufung des Bundestages<br />

(ein Drittel der Mitglieder, <strong>Artikel</strong> 39 Abs. 3 GG) und das<br />

Verlangen nach Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (ein<br />

Viertel der Mitglieder, <strong>Artikel</strong> 44 GG) oder einer Enquete-Kommission<br />

(ein Viertel der Mitglieder). Ønderungsanträge zu Anträgen<br />

und zur zweiten Beratung von Gesetzentwürfen sowie einige Geschäftsordnungsanträge<br />

<strong>können</strong> schließlich von jedem einzelnen<br />

Mitglied des Bundestages gestellt werden.<br />

Die Geschäftsordnung sagt, dass die vorerwähnten Anträge<br />

„grundsätzlich in einer Beratung behandelt“ werden – im Gegensatz<br />

zu Gesetzentwürfen, die in drei Beratungen, und Vertragsgesetzen,<br />

die grundsätzlich in zwei Beratungen behandelt werden.<br />

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