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Tagesordnung zu setzen, nach Vereinbarung im Øltestenrat einem<br />

Ausschuss überweisen. <strong>Sie</strong> kommen also erst auf die Tagesordnung,<br />

wenn der Ausschussbericht darüber vorliegt. Wann eine solche<br />

schriftliche Unterrichtung durch die Bundesregierung debattiert<br />

wird und ob überhaupt eine Plenardebatte darüber stattfindet,<br />

hängt also von der politischen Bedeutung solcher Berichte ab. Die<br />

interessierte Úffentlichkeit kann jedenfalls von ihnen schon mit<br />

ihrer Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache Kenntnis nehmen.<br />

Anträge von Mitgliedern des Bundestages <strong>können</strong> sehr verschiedene<br />

Inhalte haben. <strong>Sie</strong> werden als selbstständiger Punkt auf die<br />

Tagesordnung gesetzt. In den meisten Fällen handelt es sich um<br />

eine Forderung oder ein Ersuchen an die Bundesregierung, z.B.<br />

einen Gesetzentwurf zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit<br />

vorzulegen oder bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, oder um<br />

politische Willensäußerungen.<br />

Anträge von Abgeordneten müssen von einer Fraktion oder von<br />

5 vom Hundert der Abgeordneten, derzeit also von mindestens<br />

31 Abgeordneten, unterzeichnet sein, soweit die Geschäftsordnung<br />

nichts anderes vorschreibt.<br />

Etwas anderes ist zum Beispiel für den politisch schwerwiegenden<br />

Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler vorgeschrieben, der<br />

auf einen Regierungswechsel zielt. Der Antrag, dem Bundeskanzler<br />

das Misstrauen auszusprechen (<strong>Artikel</strong> 67 GG), muss einen Vorschlag<br />

zur Wahl eines neuen Bundeskanzlers enthalten und von<br />

einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder von einer Fraktion,<br />

die mindestens ein Viertel der Mitglieder umfasst, unterzeichnet<br />

sein. Der Misstrauensantrag ist also in Wirklichkeit ein Antrag,<br />

einen neuen Bundeskanzler zu wählen (so genanntes konstruktives<br />

Misstrauensvotum). Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen<br />

48 Stunden liegen (<strong>Artikel</strong> 67 Abs. 2 GG). Diese Wahl wird – ebenso<br />

wie die Kanzlerwahl zu Beginn der Wahlperiode (<strong>Artikel</strong> 63<br />

GG) – als geheime Wahl durchgeführt, und die vorgeschlagene<br />

Nachfolgerin, der vorgeschlagene Nachfolger ist nur dann gewählt,<br />

wenn sie oder er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des<br />

Bundestages erhält; der Bundespräsident muss dann die Ernennungsurkunde<br />

überreichen. Gleichzeitig wird der bisherige Bundeskanzler<br />

entlassen. Mit der Ernennung und der Vereidigung der<br />

Mitglieder der neuen Bundesregierung ist dann der Regierungswechsel<br />

vollzogen. Ein solcher Misstrauensantrag ist bisher zwei-<br />

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