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Tagesordnung zu setzen, nach Vereinbarung im Øltestenrat einem<br />
Ausschuss überweisen. <strong>Sie</strong> kommen also erst auf die Tagesordnung,<br />
wenn der Ausschussbericht darüber vorliegt. Wann eine solche<br />
schriftliche Unterrichtung durch die Bundesregierung debattiert<br />
wird und ob überhaupt eine Plenardebatte darüber stattfindet,<br />
hängt also von der politischen Bedeutung solcher Berichte ab. Die<br />
interessierte Úffentlichkeit kann jedenfalls von ihnen schon mit<br />
ihrer Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache Kenntnis nehmen.<br />
Anträge von Mitgliedern des Bundestages <strong>können</strong> sehr verschiedene<br />
Inhalte haben. <strong>Sie</strong> werden als selbstständiger Punkt auf die<br />
Tagesordnung gesetzt. In den meisten Fällen handelt es sich um<br />
eine Forderung oder ein Ersuchen an die Bundesregierung, z.B.<br />
einen Gesetzentwurf zur Regelung einer bestimmten Angelegenheit<br />
vorzulegen oder bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, oder um<br />
politische Willensäußerungen.<br />
Anträge von Abgeordneten müssen von einer Fraktion oder von<br />
5 vom Hundert der Abgeordneten, derzeit also von mindestens<br />
31 Abgeordneten, unterzeichnet sein, soweit die Geschäftsordnung<br />
nichts anderes vorschreibt.<br />
Etwas anderes ist zum Beispiel für den politisch schwerwiegenden<br />
Misstrauensantrag gegen den Bundeskanzler vorgeschrieben, der<br />
auf einen Regierungswechsel zielt. Der Antrag, dem Bundeskanzler<br />
das Misstrauen auszusprechen (<strong>Artikel</strong> 67 GG), muss einen Vorschlag<br />
zur Wahl eines neuen Bundeskanzlers enthalten und von<br />
einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder von einer Fraktion,<br />
die mindestens ein Viertel der Mitglieder umfasst, unterzeichnet<br />
sein. Der Misstrauensantrag ist also in Wirklichkeit ein Antrag,<br />
einen neuen Bundeskanzler zu wählen (so genanntes konstruktives<br />
Misstrauensvotum). Zwischen dem Antrag und der Wahl müssen<br />
48 Stunden liegen (<strong>Artikel</strong> 67 Abs. 2 GG). Diese Wahl wird – ebenso<br />
wie die Kanzlerwahl zu Beginn der Wahlperiode (<strong>Artikel</strong> 63<br />
GG) – als geheime Wahl durchgeführt, und die vorgeschlagene<br />
Nachfolgerin, der vorgeschlagene Nachfolger ist nur dann gewählt,<br />
wenn sie oder er die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des<br />
Bundestages erhält; der Bundespräsident muss dann die Ernennungsurkunde<br />
überreichen. Gleichzeitig wird der bisherige Bundeskanzler<br />
entlassen. Mit der Ernennung und der Vereidigung der<br />
Mitglieder der neuen Bundesregierung ist dann der Regierungswechsel<br />
vollzogen. Ein solcher Misstrauensantrag ist bisher zwei-<br />
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