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" Gegenstände der Verhandlung<br />

Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der<br />

Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn sie nicht unzulässig<br />

oder an besondere Bedingungen geknüpft ist. Unzulässig<br />

ist eine Aussprache z. B. bei der Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63<br />

Abs. 1 GG).<br />

Die Beratung einer Vorlage kann in der Regel frühestens am dritten<br />

Tage nach Verteilung der Drucksache beginnen. Diese Fristbestimmung<br />

soll sicherstellen, dass die Abgeordneten Zeit zur Vorbereitung<br />

der Debatte haben. Von dieser Bestimmung kann aber in den<br />

meisten Fällen mit Zweidrittelmehrheit abgewichen werden.<br />

Die Geschäftsordnung zählt in §75 alle Vorlagen auf, die auf die<br />

Tagesordnung gesetzt oder im Zusammenhang mit Tagesordnungspunkten<br />

beraten werden <strong>können</strong>. Da Gesetzentwürfe und alle mit<br />

dem Gesetzgebungsverfahren zusammenhängenden Vorlagen später<br />

(ab S. 86) behandelt werden, wird <strong>hier</strong> nur von den sonstigen<br />

Verhandlungsgegenständen die Rede sein, sofern sie nicht schon<br />

früher erwähnt wurden.<br />

Die Bundesregierung hat das Recht, jederzeit Erklärungen, Berichte<br />

etc. zur Unterrichtung des Bundestages vor dem Bundestag abzugeben,<br />

auch wenn dies nicht auf der Tagesordnung steht (Art. 43<br />

Abs. 2 Satz 2 GG). Für solche Regierungserklärungen gilt also auch<br />

nicht die vorerwähnte Drei-Tage-Frist. Regierungserklärungen <strong>können</strong><br />

vom Bundeskanzler, aber auch von jedem anderen Mitglied der<br />

Bundesregierung vorgetragen werden.<br />

In aller Regel werden Regierungserklärungen im Øltestenrat oder<br />

jedenfalls so rechtzeitig angemeldet, dass sie auf die Tagesordnung<br />

gesetzt werden und die Fraktionen sich auf die Debatte, die sich<br />

fast immer daran anschließt, vorbereiten <strong>können</strong>. Für besonders<br />

wichtige Erklärungen, wie die Regierungserklärung der Bundeskanzlerin<br />

oder des Bundeskanzlers zum Amtsantritt einer neuen<br />

Bundesregierung, wird manchmal sogar eine besondere Sitzung anberaumt,<br />

wobei die – meist mehrtägige – Debatte darüber schon in<br />

dieser Sitzung beginnen kann oder erst für die folgenden Sitzungstage<br />

angesetzt wird.<br />

Berichte der Bundesregierung und Materialien zur Unterrichtung<br />

des Bundestages kann der Bundestagspräsident, ohne sie auf die<br />

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