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" Gegenstände der Verhandlung<br />
Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der<br />
Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn sie nicht unzulässig<br />
oder an besondere Bedingungen geknüpft ist. Unzulässig<br />
ist eine Aussprache z. B. bei der Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63<br />
Abs. 1 GG).<br />
Die Beratung einer Vorlage kann in der Regel frühestens am dritten<br />
Tage nach Verteilung der Drucksache beginnen. Diese Fristbestimmung<br />
soll sicherstellen, dass die Abgeordneten Zeit zur Vorbereitung<br />
der Debatte haben. Von dieser Bestimmung kann aber in den<br />
meisten Fällen mit Zweidrittelmehrheit abgewichen werden.<br />
Die Geschäftsordnung zählt in §75 alle Vorlagen auf, die auf die<br />
Tagesordnung gesetzt oder im Zusammenhang mit Tagesordnungspunkten<br />
beraten werden <strong>können</strong>. Da Gesetzentwürfe und alle mit<br />
dem Gesetzgebungsverfahren zusammenhängenden Vorlagen später<br />
(ab S. 86) behandelt werden, wird <strong>hier</strong> nur von den sonstigen<br />
Verhandlungsgegenständen die Rede sein, sofern sie nicht schon<br />
früher erwähnt wurden.<br />
Die Bundesregierung hat das Recht, jederzeit Erklärungen, Berichte<br />
etc. zur Unterrichtung des Bundestages vor dem Bundestag abzugeben,<br />
auch wenn dies nicht auf der Tagesordnung steht (Art. 43<br />
Abs. 2 Satz 2 GG). Für solche Regierungserklärungen gilt also auch<br />
nicht die vorerwähnte Drei-Tage-Frist. Regierungserklärungen <strong>können</strong><br />
vom Bundeskanzler, aber auch von jedem anderen Mitglied der<br />
Bundesregierung vorgetragen werden.<br />
In aller Regel werden Regierungserklärungen im Øltestenrat oder<br />
jedenfalls so rechtzeitig angemeldet, dass sie auf die Tagesordnung<br />
gesetzt werden und die Fraktionen sich auf die Debatte, die sich<br />
fast immer daran anschließt, vorbereiten <strong>können</strong>. Für besonders<br />
wichtige Erklärungen, wie die Regierungserklärung der Bundeskanzlerin<br />
oder des Bundeskanzlers zum Amtsantritt einer neuen<br />
Bundesregierung, wird manchmal sogar eine besondere Sitzung anberaumt,<br />
wobei die – meist mehrtägige – Debatte darüber schon in<br />
dieser Sitzung beginnen kann oder erst für die folgenden Sitzungstage<br />
angesetzt wird.<br />
Berichte der Bundesregierung und Materialien zur Unterrichtung<br />
des Bundestages kann der Bundestagspräsident, ohne sie auf die<br />
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