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dabei nicht näher behandelt werden. Aber es fällt oft schwer, das<br />
Verfahren von der Sache zu trennen.<br />
Mit einer Erklärung zur Aussprache <strong>können</strong> Abgeordnete Øußerungen,<br />
die sich in der Debatte auf ihre Person bezogen haben, zurückweisen<br />
oder eigene Ausführungen richtig stellen. Das Wort<br />
<strong>hier</strong>zu wird im Allgemeinen nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung<br />
einer Aussprache erteilt. Der Präsident kann jedoch zur<br />
<strong>direkt</strong>en Erwiderung auch vorrangig das Wort während der Aussprache<br />
erteilen.<br />
Nach Schluss der Debatte <strong>können</strong> Abgeordnete eine Erklärung zur<br />
Abstimmung abgeben, um ihr Verhalten in der Abstimmung zu begründen.<br />
Der Präsident soll eine solche Erklärung in der Regel vor<br />
der Abstimmung zulassen. <strong>Sie</strong> ist nur zur abschließenden Abstimmung<br />
über einen Verhandlungsgegenstand zulässig. Wird sie<br />
schriftlich abgegeben, so wird sie in den Anhang zum Stenografischen<br />
Bericht aufgenommen.<br />
Schließlich kann der Präsident vor Eintritt in die Tagesordnung,<br />
nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung einer Aussprache zu<br />
einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen.<br />
Der Anlass ist ihm vorher mitzuteilen. Die Erklärung darf sich<br />
nicht auf einen Punkt der Tagesordnung beziehen, sondern soll<br />
lediglich Gelegenheit geben, ein Ereignis mitzuteilen, einen tatsächlichen<br />
Vorgang darzustellen oder eine persönliche Stellungnahme<br />
zu einer den Abgeordneten oder ein politisches Ereignis betreffenden<br />
Øußerung außerhalb des Hauses abzugeben.<br />
In einem abweichenden Sinne wird der Begriff „Erklärung“ an anderer<br />
Stelle in der Geschäftsordnung gebraucht: Bei der Beratung<br />
von Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses sowie<br />
über einen Einspruch des Bundesrates dürfen nur Erklärungen abgegeben<br />
werden, eine Aussprache ist in beiden Fällen vor der Abstimmung<br />
ausdrücklich nicht zugelassen. Die Dauer dieser Erklärungen<br />
ist zeitlich nicht begrenzt, in der Praxis beschränkt man<br />
sich jedoch in der Regel auf 5 Minuten. Der Unterschied zu Debattenbeiträgen<br />
liegt darin, dass lediglich die Position der Fraktionen<br />
zum Vermittlungsvorschlag oder zum Einspruch dargelegt werden<br />
soll, ohne jedoch auf die Erklärungen der anderen Fraktionen einzugehen.<br />
(Ûber die Bedeutung dieser Vorgänge im Gesetzgebungsverfahren<br />
siehe ab Seite 86).<br />
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