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dabei nicht näher behandelt werden. Aber es fällt oft schwer, das<br />

Verfahren von der Sache zu trennen.<br />

Mit einer Erklärung zur Aussprache <strong>können</strong> Abgeordnete Øußerungen,<br />

die sich in der Debatte auf ihre Person bezogen haben, zurückweisen<br />

oder eigene Ausführungen richtig stellen. Das Wort<br />

<strong>hier</strong>zu wird im Allgemeinen nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung<br />

einer Aussprache erteilt. Der Präsident kann jedoch zur<br />

<strong>direkt</strong>en Erwiderung auch vorrangig das Wort während der Aussprache<br />

erteilen.<br />

Nach Schluss der Debatte <strong>können</strong> Abgeordnete eine Erklärung zur<br />

Abstimmung abgeben, um ihr Verhalten in der Abstimmung zu begründen.<br />

Der Präsident soll eine solche Erklärung in der Regel vor<br />

der Abstimmung zulassen. <strong>Sie</strong> ist nur zur abschließenden Abstimmung<br />

über einen Verhandlungsgegenstand zulässig. Wird sie<br />

schriftlich abgegeben, so wird sie in den Anhang zum Stenografischen<br />

Bericht aufgenommen.<br />

Schließlich kann der Präsident vor Eintritt in die Tagesordnung,<br />

nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung einer Aussprache zu<br />

einer Erklärung außerhalb der Tagesordnung das Wort erteilen.<br />

Der Anlass ist ihm vorher mitzuteilen. Die Erklärung darf sich<br />

nicht auf einen Punkt der Tagesordnung beziehen, sondern soll<br />

lediglich Gelegenheit geben, ein Ereignis mitzuteilen, einen tatsächlichen<br />

Vorgang darzustellen oder eine persönliche Stellungnahme<br />

zu einer den Abgeordneten oder ein politisches Ereignis betreffenden<br />

Øußerung außerhalb des Hauses abzugeben.<br />

In einem abweichenden Sinne wird der Begriff „Erklärung“ an anderer<br />

Stelle in der Geschäftsordnung gebraucht: Bei der Beratung<br />

von Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses sowie<br />

über einen Einspruch des Bundesrates dürfen nur Erklärungen abgegeben<br />

werden, eine Aussprache ist in beiden Fällen vor der Abstimmung<br />

ausdrücklich nicht zugelassen. Die Dauer dieser Erklärungen<br />

ist zeitlich nicht begrenzt, in der Praxis beschränkt man<br />

sich jedoch in der Regel auf 5 Minuten. Der Unterschied zu Debattenbeiträgen<br />

liegt darin, dass lediglich die Position der Fraktionen<br />

zum Vermittlungsvorschlag oder zum Einspruch dargelegt werden<br />

soll, ohne jedoch auf die Erklärungen der anderen Fraktionen einzugehen.<br />

(Ûber die Bedeutung dieser Vorgänge im Gesetzgebungsverfahren<br />

siehe ab Seite 86).<br />

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