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Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates haben gemäß<br />

<strong>Artikel</strong> 43 Abs. 2 Satz 2 GG ein grundsätzlich unbegrenztes<br />

Rederecht. In der Praxis werden jedoch die von ihnen in Anspruch<br />

genommenen Redezeiten auf die Redezeit der entsprechenden<br />

Fraktionen angerechnet, so dass sich das Gesamtverhältnis zwischen<br />

den Redezeiten der Fraktionen in der Regel nicht verändert.<br />

Der amtierende Präsident bestimmt – im Rahmen der von Øltestenrat<br />

und Fraktionen getroffenen oben beschriebenen Festlegungen –<br />

die Reihenfolge der Redner und Rednerinnen. Die Geschäftsordnung<br />

führt Gesichtspunkte auf, die von ihm dabei zu beachten<br />

sind:<br />

„Dabei soll ihn die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige<br />

Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen<br />

Parteirichtungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke<br />

der Fraktionen leiten; insbesondere soll nach der Rede eines Mitgliedes<br />

oder Beauftragten der Bundesregierung eine abweichende<br />

Meinung zu Wort kommen.“<br />

Eine wichtige Aufgabe des amtierenden Präsidenten ist es, die Einhaltung<br />

der dem einzelnen Redner zur Verfügung stehenden Redezeit<br />

zu überwachen. Ûberschreiten Abgeordnete ihre Redezeit, so<br />

soll ihnen der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.<br />

Ist die Gesamtberatungsdauer zu einem Verhandlungsgegenstand<br />

abgelaufen, so schließt der Präsident nach Beendigung der Ausführungen<br />

des letzten Redners, der letzten Rednerin die Aussprache<br />

und ruft in der Regel die Abstimmung auf. Selbstverständlich ist<br />

der Bundestag frei, eine Verlängerung der Beratungsdauer zu beschließen,<br />

wenn er <strong>hier</strong>für ein Bedürfnis sieht, was aber praktisch<br />

kaum vorkommt.<br />

Nach Ablauf der vom Bundestag beschlossenen Beratungsdauer<br />

kann der Präsident weitere Wortmeldungen ohne Billigung des<br />

Hauses nicht mehr akzeptieren. Ist ausnahmsweise ein solches festes<br />

Debattenende nicht beschlossen worden, so muss der Präsident weiteren<br />

Abgeordneten, die sich zu Wort melden, auch das Wort erteilen,<br />

bis entweder keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder von<br />

einer Fraktion Vertagung oder Schluss der Aussprache beantragt<br />

wird. Wird beides beantragt, so geht der Schlussantrag dem Vertagungsantrag<br />

vor. Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf jedoch<br />

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