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abschiedete Bankenrettungspaket des Bundes in Höhe von 480<br />

Milliarden Euro. Das Gremium befasst sich mit allen Fragen, die<br />

diesen Fonds betreffen und berät über langfristige Entwicklungen<br />

der Finanzmarktpolitik.<br />

" Der Wehrbeauftragte des Bundestages<br />

Auf Grund des 1956 mit der Wehrverfassung ins Grundgesetz eingefügten<br />

<strong>Artikel</strong>s 45b GG wird der Wehrbeauftragte als Hilfsorgan<br />

des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle<br />

über die Bundeswehr berufen. Seine Berufung und seine rechtliche<br />

Stellung sind durch das Wehrbeauftragtengesetz geregelt. Der Wehrbeauftragte<br />

wird vom Bundestag in geheimer Wahl auf die Dauer<br />

von fünf Jahren gewählt. Seine Wahl bedarf der Mehrheit der Mitglieder<br />

des Bundestages, mindestens also 311 Stimmen derzeit.<br />

Der Wehrbeauftragte wird selbstständig tätig, wenn ihm Umstände<br />

bekannt werden, die auf eine Verletzung der Grundrechte der<br />

Soldaten oder Soldatinnen oder der Grundsätze der inneren Führung<br />

schließen lassen. Er wird ferner zur Prüfung bestimmter<br />

Vorgänge nach Weisung des Bundestages oder des Verteidigungsausschusses<br />

tätig. Er hat das Recht, jederzeit unangemeldet Truppenbesuche<br />

durchzuführen und bei dieser Gelegenheit Auskunft von<br />

den Vorgesetzten zu verlangen und in Abwesenheit der Vorgesetzten<br />

Gespräche mit Soldaten zu führen. Er ist der „Ombudsmann“ der<br />

Soldaten und Soldatinnen, eine zusätzliche Petitionsinstanz neben<br />

dem Petitionsausschuss des Bundestages nach Art. 17, 45c GG.<br />

Der Wehrbeauftragte erstattet jährlich dem Bundestag einen Bericht<br />

über seine Tätigkeit. Er kann außerdem Einzelberichte erstatten.<br />

Seine Berichte werden vom Bundestagspräsidenten dem<br />

Verteidigungsausschuss zur Beratung überwiesen; dieser wiederum<br />

erstattet dem Bundestagsplenum Bericht. Der Bericht des Wehrbeauftragten<br />

wird regelmäßig auch im Bundestag debattiert. Dabei<br />

erteilt der Präsident dem Wehrbeauftragten das Wort, wenn es von<br />

einer Fraktion oder von anwesenden 5 vom Hundert der Abgeordneten,<br />

derzeit also mindestens 31 Abgeordneten, verlangt worden<br />

ist. Dass dies alljährlich geschieht, entspricht inzwischen einer langjährigen<br />

Ûbung des Bundestages.<br />

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