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Die Bundesregierung hat die Pflicht, das Gremium umfassend über<br />

die allgemeine Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und<br />

über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die Bundesregierung<br />

muss auch Einsicht in Akten und Dateien geben sowie<br />

die Anhörung von Mitarbeitern der Dienste gestatten und Besuche<br />

bei den Diensten ermöglichen. Die Bundesregierung kann eine Unterrichtung<br />

nur verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen<br />

des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten<br />

Dritter notwendig oder der Kernbereich der<br />

exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Verweigert die Bundesregierung<br />

die Information, hat das zuständige Mitglied dies dem<br />

Parlamentarischen Kontrollgremium zu begründen. Zur Wahrnehmung<br />

seiner Kontrollaufgaben kann das Gremium im Einzelfall<br />

auch einen Sachverständigen beauftragen. Das Parlamentarische<br />

Kontrollgremium erstattet dem Bundestag in der Mitte und am<br />

Ende jeder Wahlperiode Bericht. Es übt seine Tätigkeit auch nach<br />

Ende der Wahlperiode aus, bis der neu gewählte Bundestag wieder<br />

ein Parlamentarisches Kontrollgremium eingesetzt hat.<br />

Neben der Kontrolle der Nachrichtendienste obliegen dem Parlamentarischen<br />

Kontrollgremium auch Kontrollaufgaben auf Grund<br />

des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses<br />

(<strong>Artikel</strong> 10-Gesetz – G10). So bestellt es nach Anhörung<br />

der Bundesregierung für die Dauer einer Wahlperiode die<br />

„G10-Kommission“, deren Mitglieder nicht Mitglieder des Bundestages<br />

sein müssen.<br />

Die Nachrichtendienste dürfen von dem Mittel der Post- und Kommunikationskontrolle<br />

nur unter den Voraussetzungen, die im <strong>Artikel</strong><br />

10-Gesetz aufgeführt sind, Gebrauch machen. Jede Maßnahme<br />

muss von einem vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministerium<br />

angeordnet werden und bedarf grundsätzlich der vorherigen<br />

Zustimmung der G 10-Kommission. Diese entscheidet monatlich<br />

als unabhängiges und an keine Weisungen gebundenes Organ über<br />

die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Beschränkungsmaßnahmen.<br />

Darüber hinaus muss das zuständige Bundesministerium in<br />

größeren Zeitabständen, mindestens halbjährlich, auch das Parlamentarische<br />

Kontrollgremium über die Beschränkungsmaßnahmen<br />

unterrichten. Dieses berichtet dann jährlich dem Bundestag.<br />

Der G10-Kommission kommen darüber hinaus Entscheidungskompetenzen<br />

für Befugnisse der Nachrichtendienste (z. B. Auskunft<br />

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