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Die Bundesregierung hat die Pflicht, das Gremium umfassend über<br />
die allgemeine Tätigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und<br />
über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Die Bundesregierung<br />
muss auch Einsicht in Akten und Dateien geben sowie<br />
die Anhörung von Mitarbeitern der Dienste gestatten und Besuche<br />
bei den Diensten ermöglichen. Die Bundesregierung kann eine Unterrichtung<br />
nur verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen<br />
des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten<br />
Dritter notwendig oder der Kernbereich der<br />
exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Verweigert die Bundesregierung<br />
die Information, hat das zuständige Mitglied dies dem<br />
Parlamentarischen Kontrollgremium zu begründen. Zur Wahrnehmung<br />
seiner Kontrollaufgaben kann das Gremium im Einzelfall<br />
auch einen Sachverständigen beauftragen. Das Parlamentarische<br />
Kontrollgremium erstattet dem Bundestag in der Mitte und am<br />
Ende jeder Wahlperiode Bericht. Es übt seine Tätigkeit auch nach<br />
Ende der Wahlperiode aus, bis der neu gewählte Bundestag wieder<br />
ein Parlamentarisches Kontrollgremium eingesetzt hat.<br />
Neben der Kontrolle der Nachrichtendienste obliegen dem Parlamentarischen<br />
Kontrollgremium auch Kontrollaufgaben auf Grund<br />
des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses<br />
(<strong>Artikel</strong> 10-Gesetz – G10). So bestellt es nach Anhörung<br />
der Bundesregierung für die Dauer einer Wahlperiode die<br />
„G10-Kommission“, deren Mitglieder nicht Mitglieder des Bundestages<br />
sein müssen.<br />
Die Nachrichtendienste dürfen von dem Mittel der Post- und Kommunikationskontrolle<br />
nur unter den Voraussetzungen, die im <strong>Artikel</strong><br />
10-Gesetz aufgeführt sind, Gebrauch machen. Jede Maßnahme<br />
muss von einem vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministerium<br />
angeordnet werden und bedarf grundsätzlich der vorherigen<br />
Zustimmung der G 10-Kommission. Diese entscheidet monatlich<br />
als unabhängiges und an keine Weisungen gebundenes Organ über<br />
die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Beschränkungsmaßnahmen.<br />
Darüber hinaus muss das zuständige Bundesministerium in<br />
größeren Zeitabständen, mindestens halbjährlich, auch das Parlamentarische<br />
Kontrollgremium über die Beschränkungsmaßnahmen<br />
unterrichten. Dieses berichtet dann jährlich dem Bundestag.<br />
Der G10-Kommission kommen darüber hinaus Entscheidungskompetenzen<br />
für Befugnisse der Nachrichtendienste (z. B. Auskunft<br />
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