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parlamentarische Begleitung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie<br />
der Bundesregierung. Darüber hinaus soll das Gremium eigene<br />
Impulse in der Nachhaltigkeitsdebatte geben, die Nachhaltigkeitsprüfung<br />
der Bundesregierung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung<br />
bewerten und die Einführung einer Generationenbilanzierung<br />
begleiten. Der Parlamentarische Beirat kann die<br />
Schwerpunkte seiner Beratungen wählen und diese dem jeweils<br />
federführenden Ausschuss in Berichten und Empfehlungen zur<br />
Beratung vorlegen. Das Gremium, dem in der 17. Wahlperiode<br />
22 Mitglieder angehören, legt dem Bundestag alle zwei Jahre einen<br />
Bericht über seine Arbeit vor.<br />
Art. 94 GG schreibt vor, dass die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts<br />
je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt<br />
werden. Im Unterschied zum Bundesrat wählt der Bundestag<br />
die von ihm zu berufenden Richterinnen und Richter nicht<br />
unmittelbar, sondern mit Hilfe eines Wahlausschusses. Nach dem<br />
Bundesverfassungsgerichtsgesetz wählt der Bundestag dazu zwölf<br />
seiner Mitglieder nach den Regeln der Verhältniswahl in den<br />
Wahlausschuss. Nach dieser Wahl <strong>können</strong> die Fraktionen die Zusammensetzung<br />
des Wahlausschusses nicht mehr ändern. Damit<br />
ist es ausgeschlossen, dass bei diesen sehr bedeutsamen Wahlen<br />
„Einzelfallmehrheiten“ gebildet werden <strong>können</strong>.<br />
Zur Wahl einer Bundesverfassungsrichterin oder eines Bundesverfassungsrichters<br />
ist die Zweidrittelmehrheit des Wahlausschusses –<br />
also mindestens acht Stimmen – erforderlich. Eine solche Zweidrittelmehrheit<br />
ist in aller Regel nur zu erreichen, wenn auch die<br />
Opposition die Kandidaten mitwählt. Dies sichert ihr einen beachtlichen<br />
personellen Einfluss bei der Auswahl der Kandidaten. Die<br />
anderen acht Richter und Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts<br />
werden vom Plenum des Bundesrates, ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit,<br />
gewählt.<br />
Für die Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst,<br />
Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst)<br />
ist nach Art. 45d des Grundgesetzes und dem Gesetz<br />
über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit<br />
des Bundes das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr)<br />
zuständig. Der Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung<br />
und die Arbeitsweise des Parlamentarischen Kontrollgremiums.<br />
Es besteht aus elf Abgeordneten und tagt geheim.<br />
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