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parlamentarische Begleitung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie<br />

der Bundesregierung. Darüber hinaus soll das Gremium eigene<br />

Impulse in der Nachhaltigkeitsdebatte geben, die Nachhaltigkeitsprüfung<br />

der Bundesregierung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung<br />

bewerten und die Einführung einer Generationenbilanzierung<br />

begleiten. Der Parlamentarische Beirat kann die<br />

Schwerpunkte seiner Beratungen wählen und diese dem jeweils<br />

federführenden Ausschuss in Berichten und Empfehlungen zur<br />

Beratung vorlegen. Das Gremium, dem in der 17. Wahlperiode<br />

22 Mitglieder angehören, legt dem Bundestag alle zwei Jahre einen<br />

Bericht über seine Arbeit vor.<br />

Art. 94 GG schreibt vor, dass die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts<br />

je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt<br />

werden. Im Unterschied zum Bundesrat wählt der Bundestag<br />

die von ihm zu berufenden Richterinnen und Richter nicht<br />

unmittelbar, sondern mit Hilfe eines Wahlausschusses. Nach dem<br />

Bundesverfassungsgerichtsgesetz wählt der Bundestag dazu zwölf<br />

seiner Mitglieder nach den Regeln der Verhältniswahl in den<br />

Wahlausschuss. Nach dieser Wahl <strong>können</strong> die Fraktionen die Zusammensetzung<br />

des Wahlausschusses nicht mehr ändern. Damit<br />

ist es ausgeschlossen, dass bei diesen sehr bedeutsamen Wahlen<br />

„Einzelfallmehrheiten“ gebildet werden <strong>können</strong>.<br />

Zur Wahl einer Bundesverfassungsrichterin oder eines Bundesverfassungsrichters<br />

ist die Zweidrittelmehrheit des Wahlausschusses –<br />

also mindestens acht Stimmen – erforderlich. Eine solche Zweidrittelmehrheit<br />

ist in aller Regel nur zu erreichen, wenn auch die<br />

Opposition die Kandidaten mitwählt. Dies sichert ihr einen beachtlichen<br />

personellen Einfluss bei der Auswahl der Kandidaten. Die<br />

anderen acht Richter und Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts<br />

werden vom Plenum des Bundesrates, ebenfalls mit Zweidrittelmehrheit,<br />

gewählt.<br />

Für die Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst,<br />

Bundesamt für Verfassungsschutz, Militärischer Abschirmdienst)<br />

ist nach Art. 45d des Grundgesetzes und dem Gesetz<br />

über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit<br />

des Bundes das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr)<br />

zuständig. Der Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung<br />

und die Arbeitsweise des Parlamentarischen Kontrollgremiums.<br />

Es besteht aus elf Abgeordneten und tagt geheim.<br />

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