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„Individualisierte Medizin und Gesundheitssystem“ und „CO 2 -<br />
Abscheidung und -Lagerung bei Kraftwerken“. Ziel solcher Untersuchungen<br />
ist es, dem Parlament Erkenntnisse zu vermitteln, die es<br />
zur Wahrnehmung seines aktiven Gestaltungsauftrages auch auf<br />
dem technologiepolitischen Felde benötigt. Derartige Einrichtungen<br />
bestehen in zahlreichen Parlamenten. <strong>Sie</strong> haben sich auf europäischer<br />
Ebene im „European Parliamentary Technology Assessment<br />
Network (EPTA) zusammengeschlossen. Das TAB informiert<br />
im Internet unter www.tab.fzk.de über seine Arbeit.<br />
Eine herausgehobene Bedeutung hat der Ausschuss für die Angelegenheiten<br />
der Europäischen Union. Im Zusammenhang mit der<br />
Ratifizierung des Vertrages von Maastricht Ende 1992 wurde seine<br />
Einsetzung in Art. 45 des Grundgesetzes festgeschrieben. In ihm<br />
wirken auch deutsche Mitglieder des Europäischen Parlaments mit<br />
beratender Stimme mit. Seine Besonderheit liegt darin, dass er – auf<br />
Grund einer entsprechenden Ermächtigung im Einzelfalle durch<br />
das Plenum – „die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung<br />
nach Art. 23 Grundgesetz“ wahrnehmen kann. Es handelt<br />
sich dabei um Stellungnahmen zu Rechtsetzungsvorhaben der<br />
Europäischen Union, über die die Bundesregierung im Europäischen<br />
Rat mit zu beschließen hat, deren Standpunkt jedoch zuvor<br />
mit dem Bundestag abzustimmen ist. Das Parlament soll durch<br />
den Europaausschuss jederzeit – auch außerhalb seiner Sitzungswochen<br />
– zu rascher Willensbildung befähigt sein. Wie im Einzelnen<br />
der Deutsche Bundestag über die Bundesregierung, die im Rat<br />
mitentscheidet, an der europäischen Rechtsetzung mitwirkt, ist<br />
ausdrücklich in Gesetzesform geregelt (s. auch S. 67 f.).<br />
" Andere Ausschüsse und Gremien<br />
Außer den ständigen Ausschüssen kann – oder muss – der Bundestag<br />
eine Reihe anderer Ausschüsse, Kommissionen und Gremien<br />
bilden, die sich nach Zusammensetzung, Aufgabe und Arbeitsweise<br />
von den ständigen Ausschüssen deutlich unterscheiden.<br />
Nach <strong>Artikel</strong> 44 des Grundgesetzes kann der Bundestag zur Untersuchung<br />
bestimmter Vorfälle einen Untersuchungsausschuss einsetzen.<br />
Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist der Bundestag<br />
verpflichtet, einen solchen Untersuchungsausschuss ins Leben zu<br />
rufen. Dies ist ein besonders wichtiges Minderheitsrecht, das vor<br />
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