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Für Angelegenheiten der Verteidigung kann der Bundestag deshalb<br />

auch keinen anderen Untersuchungsausschuss einsetzen, sondern<br />

nur den Verteidigungsausschuss beauftragen, sich mit einer Angelegenheit<br />

als Untersuchungsausschuss zu befassen. Der Verteidigungsausschuss<br />

hat dann die gleichen Rechte wie ein vom Bundestag<br />

gemäß <strong>Artikel</strong> 44 GG eingesetzter Untersuchungsausschuss,<br />

d. h. er kann Zeugen vorladen und vereidigen und die Vorlage von<br />

Akten verlangen. Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur<br />

Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Grundsätzlich soll ein Untersuchungsausschuss<br />

die erforderlichen Beweise in öffentlicher Verhandlung<br />

erheben; beim Verteidigungsausschuss jedoch muss aus<br />

Sicherheitsgründen häufig unter Ausschluss der Úffentlichkeit verhandelt<br />

werden, da sowohl vorzulegende Akten als auch Zeugenaussagen<br />

geheimhaltungsbedürftige Fragen betreffen <strong>können</strong>. Der<br />

Verteidigungsausschuss hat sich zuletzt im Dezember 2009 als<br />

Untersuchungsausschuss eingesetzt, um die Informationspolitik der<br />

Bundesregierung in Bezug auf Abläufe und Folgen des Bombardements<br />

von zwei entführten Tanklastern in Afghanistan am 4. September<br />

2009 aufzuklären.<br />

Der Auswärtige Ausschuss, der Verteidigungsausschuss und der Innenausschuss<br />

(Beratung von Angelegenheiten der inneren Sicherheit)<br />

sind die sog. geschlossenen Ausschüsse. Bei diesen Ausschüssen<br />

ist die Teilnahme auf die ordentlichen Mitglieder und die<br />

namentlich benannten Stellvertreter und Stellvertreterinnen beschränkt,<br />

d. h. andere Abgeordnete <strong>können</strong> im Unterschied zu den<br />

sonstigen Ausschüssen an den Sitzungen dieser Ausschüsse nicht<br />

als Zuhörer teilnehmen.<br />

Nicht zuletzt ist bei den Ausschüssen mit besonderer Stellung der<br />

Haushaltsausschuss zu erwähnen (s. dazu auch S. 142f.). Er gilt als<br />

der mächtigste Ausschuss, denn er entscheidet faktisch über die<br />

Bewilligung von Haushaltsmitteln. Der Haushaltsausschuss berät<br />

alljährlich den Bundeshaushalt für das nächste Jahr und die von<br />

der Regierung vorgelegten Ergänzungs- und Nachtragshaushaltsgesetze<br />

(Haushaltsvorlagen). Die Beschlüsse des Haushaltsausschusses<br />

bedürfen zwar der Zustimmung des Bundestages, diese erfolgt<br />

aber fast ohne Ausnahme.<br />

Im Haushaltsgesetz werden dem Haushaltsausschuss regelmäßig<br />

bestimmte Entscheidungen bei der Ausführung des Bundeshaushalts<br />

vorbehalten: er entscheidet auf Antrag des Bundesfinanz-<br />

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