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atungen für vertraulich oder geheim erklärt und daher ohne Rücksicht<br />

auf internationale Reaktionen geführt werden <strong>können</strong>. Bei<br />

den wenigen Gesetzentwürfen, die dem Auswärtigen Ausschuss<br />

federführend überwiesen werden, handelt es sich meist um Zustimmungsgesetze<br />

zu außenpolitisch bedeutsamen Verträgen mit anderen<br />

Staaten.<br />

Daneben ist der Auswärtige Ausschuss federführend zuständig für<br />

die Vorbereitung von Beschlüssen des Bundestages über Auslandseinsätze<br />

der Bundeswehr. Mit seinem Urteil vom 12. Juli 1994, wonach<br />

Auslandseinsätze bewaffneter deutscher Streitkräfte zwar<br />

grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sind, jeder Einsatz jedoch<br />

der – im Normalfall vorherigen – konstitutiven Zustimmung<br />

des Deutschen Bundestages bedürfe, hat das Bundesverfassungsgericht<br />

den besonderen Charakter der Bundeswehr als Parlamentsarmee<br />

betont und dem Deutschen Bundestag eine entscheidende<br />

Rolle bei Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte zugebilligt. Das<br />

Verfahren in diesen Fällen regelt nun das Parlamentsbeteiligungsgesetz.<br />

Danach muss die Bundesregierung vor einem Einsatz bewaffneter<br />

deutscher Streitkräfte im Ausland einen Antrag mit<br />

detaillierten und präzisen Angaben zu dem geplanten Einsatz an<br />

den Bundestag stellen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für einen<br />

Antrag auf Verlängerung eines Einsatzes, der rechtzeitig vor Ablauf<br />

eines bestehenden Mandates zu stellen ist. Nach dem Abschluss<br />

der Beratungen, an denen neben dem federführenden Auswärtigen<br />

Ausschuss vor allem auch der Verteidigungsausschuss stets mitberatend<br />

beteiligt ist, kann das Parlament den Antrag der Bundesregierung<br />

entweder im Ganzen annehmen oder ablehnen, ändern<br />

kann es ihn jedoch nicht.<br />

Auch der Verteidigungsausschuss ist nicht in erster Linie ein Gesetzgebungsausschuss;<br />

er ist vielmehr im Zusammenhang mit dem<br />

Aufbau der Bundeswehr durch Art. 45 a GG – ebenso wie der<br />

Wehrbeauftragte des Bundestages durch <strong>Artikel</strong> 45 b GG – in das<br />

Grundgesetz eingefügt worden, um eine wirksame parlamentarische<br />

Kontrolle der Streitkräfte zu gewährleisten. Deshalb gibt<br />

<strong>Artikel</strong> 45 a Abs. 2 GG dem Verteidigungsausschuss das Recht,<br />

sich jederzeit selbst als Untersuchungsausschuss zu konstituieren.<br />

Schon ein Viertel seiner Mitglieder kann verlangen, dass der Verteidigungsausschuss<br />

eine bestimmte Angelegenheit zum Gegenstand<br />

seiner Untersuchung macht.<br />

45

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