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atungen für vertraulich oder geheim erklärt und daher ohne Rücksicht<br />
auf internationale Reaktionen geführt werden <strong>können</strong>. Bei<br />
den wenigen Gesetzentwürfen, die dem Auswärtigen Ausschuss<br />
federführend überwiesen werden, handelt es sich meist um Zustimmungsgesetze<br />
zu außenpolitisch bedeutsamen Verträgen mit anderen<br />
Staaten.<br />
Daneben ist der Auswärtige Ausschuss federführend zuständig für<br />
die Vorbereitung von Beschlüssen des Bundestages über Auslandseinsätze<br />
der Bundeswehr. Mit seinem Urteil vom 12. Juli 1994, wonach<br />
Auslandseinsätze bewaffneter deutscher Streitkräfte zwar<br />
grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sind, jeder Einsatz jedoch<br />
der – im Normalfall vorherigen – konstitutiven Zustimmung<br />
des Deutschen Bundestages bedürfe, hat das Bundesverfassungsgericht<br />
den besonderen Charakter der Bundeswehr als Parlamentsarmee<br />
betont und dem Deutschen Bundestag eine entscheidende<br />
Rolle bei Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte zugebilligt. Das<br />
Verfahren in diesen Fällen regelt nun das Parlamentsbeteiligungsgesetz.<br />
Danach muss die Bundesregierung vor einem Einsatz bewaffneter<br />
deutscher Streitkräfte im Ausland einen Antrag mit<br />
detaillierten und präzisen Angaben zu dem geplanten Einsatz an<br />
den Bundestag stellen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für einen<br />
Antrag auf Verlängerung eines Einsatzes, der rechtzeitig vor Ablauf<br />
eines bestehenden Mandates zu stellen ist. Nach dem Abschluss<br />
der Beratungen, an denen neben dem federführenden Auswärtigen<br />
Ausschuss vor allem auch der Verteidigungsausschuss stets mitberatend<br />
beteiligt ist, kann das Parlament den Antrag der Bundesregierung<br />
entweder im Ganzen annehmen oder ablehnen, ändern<br />
kann es ihn jedoch nicht.<br />
Auch der Verteidigungsausschuss ist nicht in erster Linie ein Gesetzgebungsausschuss;<br />
er ist vielmehr im Zusammenhang mit dem<br />
Aufbau der Bundeswehr durch Art. 45 a GG – ebenso wie der<br />
Wehrbeauftragte des Bundestages durch <strong>Artikel</strong> 45 b GG – in das<br />
Grundgesetz eingefügt worden, um eine wirksame parlamentarische<br />
Kontrolle der Streitkräfte zu gewährleisten. Deshalb gibt<br />
<strong>Artikel</strong> 45 a Abs. 2 GG dem Verteidigungsausschuss das Recht,<br />
sich jederzeit selbst als Untersuchungsausschuss zu konstituieren.<br />
Schon ein Viertel seiner Mitglieder kann verlangen, dass der Verteidigungsausschuss<br />
eine bestimmte Angelegenheit zum Gegenstand<br />
seiner Untersuchung macht.<br />
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