22.08.2013 Aufrufe

Diesen Artikel können Sie hier direkt herunterladen. (PDF | 0.7 MB)

Diesen Artikel können Sie hier direkt herunterladen. (PDF | 0.7 MB)

Diesen Artikel können Sie hier direkt herunterladen. (PDF | 0.7 MB)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

sind beispielsweise Ønderungen des Abgeordnetengesetzes oder des<br />

Untersuchungsausschussgesetzes Aufgabe des 1. Ausschusses. Mitberatend<br />

wird er bei Gesetzentwürfen tätig, die seinen Zuständigkeitsbereich<br />

berühren, wie zum Beispiel bei Ønderungen des Bundeswahlgesetzes.<br />

Auch dem 2. Ausschuss, dem Petitionsausschuss, ist durch<br />

<strong>Artikel</strong> 45 c des Grundgesetzes und durch das Gesetz über die<br />

Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages<br />

(Gesetz nach <strong>Artikel</strong> 45c des Grundgesetzes) vom 19. Juli 1975<br />

eine besondere Stellung eingeräumt worden.<br />

Nach <strong>Artikel</strong> 17 GG hat jedermann das Recht, Bitten und Beschwerden<br />

an den Bundestag zu senden. Unter „Bitten“ werden<br />

vor allem Vorschläge zur Gesetzgebung (Erlass, Ønderung oder<br />

Aufhebung eines Gesetzes) verstanden. „Beschwerden“ richten sich<br />

im Allgemeinen gegen ein Handeln oder Unterlassen von Verwaltungsbehörden.<br />

Der Präsident überweist alle Petitionen an den Petitionsausschuss.<br />

Betrifft die Petition einen Gegenstand der Beratung in einem Fachausschuss,<br />

so holt der Petitionsausschuss eine Stellungnahme des<br />

betreffenden Fachausschusses ein.<br />

Der Petitionsausschuss berät die an den Bundestag gerichteten<br />

Bitten und Beschwerden und legt dazu dem Bundestag Sammelübersichten<br />

mit Beschlussempfehlungen vor, die vom Bundestag in<br />

der Regel ohne Aussprache bestätigt werden. Auf Antrag einer<br />

Fraktion kann jedoch auch eine Plenardebatte über eine einzelne<br />

Petition stattfinden. So hat jeder Petent über das Petitionsrecht die<br />

Chance, dass sich der Bundestag öffentlich mit seinem Anliegen<br />

befasst, und er (der Petent) hat Anspruch darauf, dass der Bundestag<br />

seine Eingabe überprüft und ihm die Art der Erledigung<br />

schriftlich mitteilt. Die Bearbeitung der großen Zahl der Eingaben<br />

–jährlich zwischen 16000 und 20000 – erfordert einen erheblichen<br />

Arbeitsaufwand, für den dem Petitionsausschuss ein Mitarbeiterstab<br />

von ca. 80 Personen zur Verfügung steht.<br />

Zur Prüfung der Eingaben kann der Petitionsausschuss nicht nur –<br />

wie alle anderen Ausschüsse – Mitglieder der Bundesregierung zu<br />

seinen Sitzungen herbeirufen und mündliche oder schriftliche Auskünfte<br />

von der Regierung einholen. Nach dem Gesetz nach <strong>Artikel</strong><br />

45c des Grundgesetzes von 1975 kann der Petitionsausschuss au-<br />

43

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!