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sind beispielsweise Ønderungen des Abgeordnetengesetzes oder des<br />
Untersuchungsausschussgesetzes Aufgabe des 1. Ausschusses. Mitberatend<br />
wird er bei Gesetzentwürfen tätig, die seinen Zuständigkeitsbereich<br />
berühren, wie zum Beispiel bei Ønderungen des Bundeswahlgesetzes.<br />
Auch dem 2. Ausschuss, dem Petitionsausschuss, ist durch<br />
<strong>Artikel</strong> 45 c des Grundgesetzes und durch das Gesetz über die<br />
Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages<br />
(Gesetz nach <strong>Artikel</strong> 45c des Grundgesetzes) vom 19. Juli 1975<br />
eine besondere Stellung eingeräumt worden.<br />
Nach <strong>Artikel</strong> 17 GG hat jedermann das Recht, Bitten und Beschwerden<br />
an den Bundestag zu senden. Unter „Bitten“ werden<br />
vor allem Vorschläge zur Gesetzgebung (Erlass, Ønderung oder<br />
Aufhebung eines Gesetzes) verstanden. „Beschwerden“ richten sich<br />
im Allgemeinen gegen ein Handeln oder Unterlassen von Verwaltungsbehörden.<br />
Der Präsident überweist alle Petitionen an den Petitionsausschuss.<br />
Betrifft die Petition einen Gegenstand der Beratung in einem Fachausschuss,<br />
so holt der Petitionsausschuss eine Stellungnahme des<br />
betreffenden Fachausschusses ein.<br />
Der Petitionsausschuss berät die an den Bundestag gerichteten<br />
Bitten und Beschwerden und legt dazu dem Bundestag Sammelübersichten<br />
mit Beschlussempfehlungen vor, die vom Bundestag in<br />
der Regel ohne Aussprache bestätigt werden. Auf Antrag einer<br />
Fraktion kann jedoch auch eine Plenardebatte über eine einzelne<br />
Petition stattfinden. So hat jeder Petent über das Petitionsrecht die<br />
Chance, dass sich der Bundestag öffentlich mit seinem Anliegen<br />
befasst, und er (der Petent) hat Anspruch darauf, dass der Bundestag<br />
seine Eingabe überprüft und ihm die Art der Erledigung<br />
schriftlich mitteilt. Die Bearbeitung der großen Zahl der Eingaben<br />
–jährlich zwischen 16000 und 20000 – erfordert einen erheblichen<br />
Arbeitsaufwand, für den dem Petitionsausschuss ein Mitarbeiterstab<br />
von ca. 80 Personen zur Verfügung steht.<br />
Zur Prüfung der Eingaben kann der Petitionsausschuss nicht nur –<br />
wie alle anderen Ausschüsse – Mitglieder der Bundesregierung zu<br />
seinen Sitzungen herbeirufen und mündliche oder schriftliche Auskünfte<br />
von der Regierung einholen. Nach dem Gesetz nach <strong>Artikel</strong><br />
45c des Grundgesetzes von 1975 kann der Petitionsausschuss au-<br />
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